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 Pachtvertrag(§§ 581 - 584b)
 
                     
                      | § 581 | (Vertragstypische 
                          Pflichten beim Pachtvertrag) |   
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 (1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter 
                          verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten 
                          Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit 
                          sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen 
                          Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der 
                          Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, 
                          dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten. 
                           (2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags 
                            sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 
                            584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über 
                            den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.
 
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                                  |  | *Vorschrift neugefaßt 
                                    durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung 
                                    und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 
                                    1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund fortlaufender 
                                    Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
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