(1) Übernimmt der Pächter eines Grundstücks 
                          das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, 
                          es bei Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert 
                          zurückzugewähren, so trägt er die Gefahr 
                          des zufälligen Untergangs und der zufälligen 
                          Verschlechterung des Inventars. Innerhalb der Grenzen 
                          einer ordnungsmäßigen Wirtschaft kann er 
                          über die einzelnen Inventarstücke verfügen. 
                          
(2) Der Pächter hat das Inventar in dem Zustand 
                            zu erhalten und in dem Umfang laufend zu ersetzen, 
                            der den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft 
                            entspricht. Die von ihm angeschafften Stücke 
                            werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum 
                            des Verpächters. 
                          (3) Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat 
                            der Pächter das vorhandene Inventar dem Verpächter 
                            zurückzugewähren. Der Verpächter kann 
                            die Übernahme derjenigen von dem Pächter 
                            angeschafften Inventarstücke ablehnen, welche 
                            nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft 
                            für das Grundstück überflüssig 
                            oder zu wertvoll sind; mit der Ablehnung geht das 
                            Eigentum an den abgelehnten Stücken auf den Pächter 
                            über. Besteht zwischen dem Gesamtschätzwert 
                            des übernommenen und dem des zurückzugewährenden 
                            Inventars ein Unterschied, so ist dieser in Geld auszugleichen. 
                            Den Schätzwerten sind die Preise im Zeitpunkt 
                            der Beendigung des Pachtverhältnisses zugrunde 
                            zu legen.