(1) Übernimmt der Pächter eines Grundstücks
das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung,
es bei Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert
zurückzugewähren, so trägt er die Gefahr
des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung des Inventars. Innerhalb der Grenzen
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft kann er
über die einzelnen Inventarstücke verfügen.
(2) Der Pächter hat das Inventar in dem Zustand
zu erhalten und in dem Umfang laufend zu ersetzen,
der den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
entspricht. Die von ihm angeschafften Stücke
werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum
des Verpächters.
(3) Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat
der Pächter das vorhandene Inventar dem Verpächter
zurückzugewähren. Der Verpächter kann
die Übernahme derjenigen von dem Pächter
angeschafften Inventarstücke ablehnen, welche
nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
für das Grundstück überflüssig
oder zu wertvoll sind; mit der Ablehnung geht das
Eigentum an den abgelehnten Stücken auf den Pächter
über. Besteht zwischen dem Gesamtschätzwert
des übernommenen und dem des zurückzugewährenden
Inventars ein Unterschied, so ist dieser in Geld auszugleichen.
Den Schätzwerten sind die Preise im Zeitpunkt
der Beendigung des Pachtverhältnisses zugrunde
zu legen.