Pachtvertrag
(§§ 581 - 584b)
§ 584
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(Kündigungsfrist)
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(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück
oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist
die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs
zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag
des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die
Pacht enden soll.
(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis
außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt
werden kann.
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Mietrecht
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*Vorschrift neugefaßt
durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung
und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v.
1.9.2001.
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Aufgrund fortlaufender
Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit! |
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