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 Pachtvertrag(§§ 581 - 584b)
 
                     
                      | § 584b | (Verspätete 
                          Rückgabe) |   
                      | Gibt der Pächter den gepachteten Gegenstand nach 
                          der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück, 
                          so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung 
                          als Entschädigung die vereinbarte Pacht nach dem 
                          Verhältnis verlangen, in dem die Nutzungen, die 
                          der Pächter während dieser Zeit gezogen hat 
                          oder hätte ziehen können, zu den Nutzungen 
                          des ganzen Pachtjahrs stehen. Die Geltendmachung eines 
                          weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
 
 
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 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift neugefaßt 
                                    durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung 
                                    und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 
                                    1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund fortlaufender 
                                    Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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