Pachtvertrag
(§§ 581 - 584b)
§ 584b
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(Verspätete
Rückgabe)
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Gibt der Pächter den gepachteten Gegenstand nach
der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück,
so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung
als Entschädigung die vereinbarte Pacht nach dem
Verhältnis verlangen, in dem die Nutzungen, die
der Pächter während dieser Zeit gezogen hat
oder hätte ziehen können, zu den Nutzungen
des ganzen Pachtjahrs stehen. Die Geltendmachung eines
weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
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Mietrecht
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*Vorschrift neugefaßt
durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung
und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v.
1.9.2001.
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Aufgrund fortlaufender
Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit! |
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