Landpachtvertrag
(§§ 585 - 597)
§ 585a
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(Form des Landpachtvertrags)
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Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit
als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen,
so gilt er für unbestimmte Zeit.
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Mietrecht
am Telefon
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liegen, orientieren. ...mehr
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*Vorschrift neugefaßt
durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung
und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v.
1.9.2001.
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Aufgrund fortlaufender
Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit! |
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