Landpachtvertrag
(§§ 585 - 597)
§ 587
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(Fälligkeit
der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher
Verhinderung des Pächters)
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(1) Die Pacht ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten.
Ist die Pacht nach Zeitabschnitten bemessen, so ist
sie am ersten Werktag nach dem Ablauf der einzelnen
Zeitabschnitte zu entrichten.
(2) Der Pächter wird von der Entrichtung der
Pacht nicht dadurch befreit, dass er durch einen in
seiner Person liegenden Grund an der Ausübung
des ihm zustehenden Nutzungsrechts verhindert ist.
§ 537 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
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Mietrecht
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*Vorschrift neugefaßt
durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung
und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v.
1.9.2001.
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Aufgrund fortlaufender
Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit! |
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