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 Landpachtvertrag(§§ 585 - 597)
 
                     
                      | § 587 | (Fälligkeit 
                          der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher 
                          Verhinderung des Pächters) |   
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                          (1) Die Pacht ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten. 
                          Ist die Pacht nach Zeitabschnitten bemessen, so ist 
                          sie am ersten Werktag nach dem Ablauf der einzelnen 
                          Zeitabschnitte zu entrichten. 
                           (2) Der Pächter wird von der Entrichtung der 
                            Pacht nicht dadurch befreit, dass er durch einen in 
                            seiner Person liegenden Grund an der Ausübung 
                            des ihm zustehenden Nutzungsrechts verhindert ist. 
                            § 537 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
 
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                                  |  | *Vorschrift neugefaßt 
                                    durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung 
                                    und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 
                                    1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund fortlaufender 
                                    Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
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