(1) Der Pächter darf die landwirtschaftliche Bestimmung
der Pachtsache nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters
ändern.
(2) Zur Änderung der bisherigen Nutzung der
Pachtsache ist die vorherige Erlaubnis des Verpächters
nur dann erforderlich, wenn durch die Änderung
die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus
beeinflusst wird. Der Pächter darf Gebäude
nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters
errichten. Verweigert der Verpächter die Erlaubnis,
so kann sie auf Antrag des Pächters durch das
Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die
Änderung zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung
der Rentabilität des Betriebs geeignet erscheint
und dem Verpächter bei Berücksichtigung
seiner berechtigten Interessen zugemutet werden kann.
Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt
ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei
Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die
Erlaubnis unter Bedingungen und Auflagen ersetzen,
insbesondere eine Sicherheitsleistung anordnen sowie
Art und Umfang der Sicherheit bestimmen. Ist die Veranlassung
für die Sicherheitsleistung weggefallen, so entscheidet
auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über die
Rückgabe der Sicherheit; § 109 der Zivilprozessordnung
gilt entsprechend.
(3) Hat der Pächter das nach § 582a zum
Schätzwert übernommene Inventar im Zusammenhang
mit einer Änderung der Nutzung der Pachtsache
wesentlich vermindert, so kann der Verpächter
schon während der Pachtzeit einen Geldausgleich
in entsprechender Anwendung des § 582a Abs. 3
verlangen, es sei denn, dass der Erlös der veräußerten
Inventarstücke zu einer zur Höhe des Erlöses
in angemessenem Verhältnis stehenden Verbesserung
der Pachtsache nach § 591 verwendet worden ist.