Landpachtvertrag
(§§ 585 - 597)
§ 590a
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(Vertragswidriger
Gebrauch)
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Macht der Pächter von der Pachtsache einen vertragswidrigen
Gebrauch und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer
Abmahnung des Verpächters fort, so kann der Verpächter
auf Unterlassung klagen.
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Mietrecht
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*Vorschrift neugefaßt
durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung
und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v.
1.9.2001.
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Aufgrund fortlaufender
Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit! |
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