(1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der Verpächter 
                          zugestimmt hat, hat er dem Pächter bei Beendigung 
                          des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die 
                          Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit 
                          hinaus erhöhen (Mehrwert). 
                          
(2) Weigert sich der Verpächter, den Verwendungen 
                            zuzustimmen, so kann die Zustimmung auf Antrag des 
                            Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt 
                            werden, soweit die Verwendungen zur Erhaltung oder 
                            nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des 
                            Betriebs geeignet sind und dem Verpächter bei 
                            Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen 
                            zugemutet werden können. Dies gilt nicht, wenn 
                            der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis 
                            in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht 
                            kann die Zustimmung unter Bedingungen und Auflagen 
                            ersetzen. 
                          (3) Das Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch 
                            über den Mehrwert Bestimmungen treffen und ihn 
                            festsetzen. Es kann bestimmen, dass der Verpächter 
                            den Mehrwert nur in Teilbeträgen zu ersetzen 
                            hat, und kann Bedingungen für die Bewilligung 
                            solcher Teilzahlungen festsetzen. Ist dem Verpächter 
                            ein Ersatz des Mehrwerts bei Beendigung des Pachtverhältnisses 
                            auch in Teilbeträgen nicht zuzumuten, so kann 
                            der Pächter nur verlangen, dass das Pachtverhältnis 
                            zu den bisherigen Bedingungen so lange fortgesetzt 
                            wird, bis der Mehrwert der Pachtsache abgegolten ist. 
                            Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf 
                            Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung 
                            des Pachtverhältnisses.