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 Landpachtvertrag(§§ 585 - 597)
 
                     
                      | § 591a | (Wegnahme von 
                          Einrichtungen) |   
                      | Der Pächter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit 
                          der er die Sache versehen hat, wegzunehmen. Der Verpächter 
                          kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung 
                          einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei 
                          denn, dass der Pächter ein berechtigtes Interesse 
                          an der Wegnahme hat. Eine Vereinbarung, durch die das 
                          Wegnahmerecht des Pächters ausgeschlossen wird, 
                          ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen 
                          ist.
 
 
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 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift neugefaßt 
                                    durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung 
                                    und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 
                                    1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund fortlaufender 
                                    Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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