Landpachtvertrag
(§§ 585 - 597)
§ 593a
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(Betriebsübergabe)
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Wird bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes Grundstück,
das der Landwirtschaft dient, mit übergeben, so
tritt der Übernehmer anstelle des Pächters
in den Pachtvertrag ein. Der Verpächter ist von
der Betriebsübergabe jedoch unverzüglich zu
benachrichtigen. Ist die ordnungsmäßige Bewirtschaftung
der Pachtsache durch den Übernehmer nicht gewährleistet,
so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis
außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu
kündigen.
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*Vorschrift neugefaßt
durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung
und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v.
1.9.2001.
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Aufgrund fortlaufender
Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit! |
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