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 Landpachtvertrag(§§ 585 - 597)
 
                     
                      | § 593a | (Betriebsübergabe) |   
                      | Wird bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der 
                          vorweggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes Grundstück, 
                          das der Landwirtschaft dient, mit übergeben, so 
                          tritt der Übernehmer anstelle des Pächters 
                          in den Pachtvertrag ein. Der Verpächter ist von 
                          der Betriebsübergabe jedoch unverzüglich zu 
                          benachrichtigen. Ist die ordnungsmäßige Bewirtschaftung 
                          der Pachtsache durch den Übernehmer nicht gewährleistet, 
                          so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis 
                          außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu 
                          kündigen.
 
 
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                                  |  | *Vorschrift neugefaßt 
                                    durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung 
                                    und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 
                                    1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund fortlaufender 
                                    Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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