Landpachtvertrag
(§§ 585 - 597)
§ 593b
|
(Veräußerung
oder Belastung des verpachteten Grundstücks)
|
Wird das verpachtete Grundstück veräußert
oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten
die §§ 566 bis 567b entsprechend.
|
zurück |
|
Mietrecht
am Telefon
:: So geht's:
1. Rufnummer wählen.
2. Sofort mit einem Anwalt zum Thema "Mietrecht"
sprechen.
3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine
weiteren Kosten)
:: Ihre Vorteile:
Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen Sie einen Rechtsanwalt
sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem Telefon aus anrufen.
Sie müssen weder einen Termin vereinbaren, noch müssen
Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise in Ihrer Arbeitszeit
liegen, orientieren. ...mehr
|
|
*Vorschrift neugefaßt
durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung
und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v.
1.9.2001.
|
|
|
|
|
|
|
Aufgrund fortlaufender
Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit! |
|
|
|
|
|