Landpachtvertrag
(§§ 585 - 597)
§ 594a
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(Kündigungsfristen)
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(1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder
Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens
am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss
des nächsten Pachtjahrs kündigen. Im Zweifel
gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung
einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform.
(2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis
außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig
gekündigt werden kann, ist die Kündigung
nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig;
sie hat spätestens am dritten Werktag des halben
Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden
soll.
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Mietrecht
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*Vorschrift neugefaßt
durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung
und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v.
1.9.2001.
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Aufgrund fortlaufender
Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit! |
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