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 Landpachtvertrag(§§ 585 - 597)
 
                     
                      | § 594a | (Kündigungsfristen) |   
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                          (1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder 
                          Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens 
                          am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss 
                          des nächsten Pachtjahrs kündigen. Im Zweifel 
                          gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung 
                          einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform. 
                           (2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis 
                            außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig 
                            gekündigt werden kann, ist die Kündigung 
                            nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; 
                            sie hat spätestens am dritten Werktag des halben 
                            Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden 
                            soll.
 
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 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift neugefaßt 
                                    durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung 
                                    und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 
                                    1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund fortlaufender 
                                    Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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