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 Landpachtvertrag(§§ 585 - 597)
 
                     
                      | § 594b | (Vertrag über 
                          mehr als 30 Jahre) |   
                      | Wird ein Pachtvertrag für eine längere Zeit 
                          als 30 Jahre geschlossen, so kann nach 30 Jahren jeder 
                          Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens 
                          am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss 
                          des nächsten Pachtjahrs kündigen. Die Kündigung 
                          ist nicht zulässig, wenn der Vertrag für die 
                          Lebenszeit des Verpächters oder des Pächters 
                          geschlossen ist.
 
 
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 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift neugefaßt 
                                    durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung 
                                    und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 
                                    1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund fortlaufender 
                                    Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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