Landpachtvertrag
(§§ 585 - 597)
§ 594b
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(Vertrag über
mehr als 30 Jahre)
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Wird ein Pachtvertrag für eine längere Zeit
als 30 Jahre geschlossen, so kann nach 30 Jahren jeder
Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens
am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss
des nächsten Pachtjahrs kündigen. Die Kündigung
ist nicht zulässig, wenn der Vertrag für die
Lebenszeit des Verpächters oder des Pächters
geschlossen ist.
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Mietrecht
am Telefon
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*Vorschrift neugefaßt
durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung
und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v.
1.9.2001.
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Aufgrund fortlaufender
Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit! |
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