Landpachtvertrag
(§§ 585 - 597)
§ 594c
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(Kündigung
bei Berufsunfähigkeit des Pächters)
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Ist der Pächter berufsunfähig im Sinne der
Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung geworden,
so kann er das Pachtverhältnis außerordentlich
mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn der Verpächter
der Überlassung der Pachtsache zur Nutzung an einen
Dritten, der eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung
gewährleistet, widerspricht. Eine abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
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Mietrecht
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*Vorschrift neugefaßt
durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung
und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v.
1.9.2001.
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Aufgrund fortlaufender
Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit! |
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