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 Landpachtvertrag(§§ 585 - 597)
 
                     
                      | § 594c | (Kündigung 
                          bei Berufsunfähigkeit des Pächters) |   
                      | Ist der Pächter berufsunfähig im Sinne der 
                          Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung geworden, 
                          so kann er das Pachtverhältnis außerordentlich 
                          mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn der Verpächter 
                          der Überlassung der Pachtsache zur Nutzung an einen 
                          Dritten, der eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung 
                          gewährleistet, widerspricht. Eine abweichende Vereinbarung 
                          ist unwirksam.
 
 
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 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift neugefaßt 
                                    durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung 
                                    und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 
                                    1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund fortlaufender 
                                    Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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