(1) Stirbt der Pächter, so sind sowohl seine Erben
als auch der Verpächter innerhalb eines Monats,
nachdem sie vom Tod des Pächters Kenntnis erlangt
haben, berechtigt, das Pachtverhältnis mit einer
Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahrs
zu kündigen.
(2) Die Erben können der Kündigung des
Verpächters widersprechen und die Fortsetzung
des Pachtverhältnisses verlangen, wenn die ordnungsmäßige
Bewirtschaftung der Pachtsache durch sie oder durch
einen von ihnen beauftragten Miterben oder Dritten
gewährleistet erscheint. Der Verpächter
kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ablehnen,
wenn die Erben den Widerspruch nicht spätestens
drei Monate vor Ablauf des Pachtverhältnisses
erklärt und die Umstände mitgeteilt haben,
nach denen die weitere ordnungsmäßige Bewirtschaftung
der Pachtsache gewährleistet erscheint. Die Widerspruchserklärung
und die Mitteilung bedürfen der schriftlichen
Form. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet
auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.
(3) Gegenüber einer Kündigung des Verpächters
nach Absatz 1 ist ein Fortsetzungsverlangen des Erben
nach § 595 ausgeschlossen.