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 Landpachtvertrag(§§ 585 - 597)
 
                     
                      | § 594e | (Außerordentliche 
                          fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) |   
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                          (1) Die außerordentliche fristlose Kündigung 
                          des Pachtverhältnisses ist in entsprechender Anwendung 
                          der §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 zulässig. 
                           (2) Abweichend von § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben 
                            a und b liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, 
                            wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht 
                            oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger 
                            als drei Monate in Verzug ist. Ist die Pacht nach 
                            Zeitabschnitten von weniger als einem Jahr bemessen, 
                            so ist die Kündigung erst zulässig, wenn 
                            der Pächter für zwei aufeinander folgende 
                            Termine mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht 
                            unerheblichen Teils der Pacht in Verzug ist. 
 
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                                  |  | *Vorschrift neugefaßt 
                                    durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung 
                                    und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 
                                    1.9.2001. 
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