Landpachtvertrag
(§§ 585 - 597)
§ 594e
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(Außerordentliche
fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)
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(1) Die außerordentliche fristlose Kündigung
des Pachtverhältnisses ist in entsprechender Anwendung
der §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 zulässig.
(2) Abweichend von § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben
a und b liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor,
wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht
oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger
als drei Monate in Verzug ist. Ist die Pacht nach
Zeitabschnitten von weniger als einem Jahr bemessen,
so ist die Kündigung erst zulässig, wenn
der Pächter für zwei aufeinander folgende
Termine mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht
unerheblichen Teils der Pacht in Verzug ist.
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*Vorschrift neugefaßt
durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung
und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v.
1.9.2001.
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Aufgrund fortlaufender
Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit! |
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