(1) Der Pächter kann vom Verpächter die Fortsetzung
des Pachtverhältnisses verlangen, wenn
1. bei einem Betriebspachtverhältnis der Betrieb
seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet,
2. bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück
der Pächter auf dieses Grundstück zur Aufrechterhaltung
seines Betriebs, der seine wirtschaftliche Lebensgrundlage
bildet, angewiesen ist
und die vertragsmäßige Beendigung des Pachtverhältnisses
für den Pächter oder seine Familie eine
Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung
der berechtigten Interessen des Verpächters nicht
zu rechtfertigen ist. Die Fortsetzung kann unter diesen
Voraussetzungen wiederholt verlangt werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Pächter
verlangen, dass das Pachtverhältnis so lange
fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung
aller Umstände angemessen ist. Ist dem Verpächter
nicht zuzumuten, das Pachtverhältnis nach den
bisher geltenden Vertragsbedingungen fortzusetzen,
so kann der Pächter nur verlangen, dass es unter
einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt
wird.
(3) Der Pächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses
nicht verlangen, wenn
1. er das Pachtverhältnis gekündigt hat,
2. der Verpächter zur außerordentlichen
fristlosen Kündigung oder im Falle des §
593a zur außerordentlichen Kündigung mit
der gesetzlichen Frist berechtigt ist,
3. die Laufzeit des Vertrags bei einem Pachtverhältnis
über einen Betrieb, der Zupachtung von Grundstücken,
durch die ein Betrieb entsteht, oder bei einem Pachtverhältnis
über Moor- und Ödland, das vom Pächter
kultiviert worden ist, auf mindestens 18 Jahre, bei
der Pacht anderer Grundstücke auf mindestens
zwölf Jahre vereinbart ist,
4. der Verpächter die nur vorübergehend
verpachtete Sache in eigene Nutzung nehmen oder zur
Erfüllung gesetzlicher oder sonstiger öffentlicher
Aufgaben verwenden will.
(4) Die Erklärung des Pächters, mit der
er die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangt,
bedarf der schriftlichen Form. Auf Verlangen des Verpächters
soll der Pächter über die Gründe des
Fortsetzungsverlangens unverzüglich Auskunft
erteilen.
(5) Der Verpächter kann die Fortsetzung des
Pachtverhältnisses ablehnen, wenn der Pächter
die Fortsetzung nicht mindestens ein Jahr vor Beendigung
des Pachtverhältnisses vom Verpächter verlangt
oder auf eine Anfrage des Verpächters nach §
594 die Fortsetzung abgelehnt hat. Ist eine zwölfmonatige
oder kürzere Kündigungsfrist vereinbart,
so genügt es, wenn das Verlangen innerhalb eines
Monats nach Zugang der Kündigung erklärt
wird.
(6) Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet
auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine
Fortsetzung und über die Dauer des Pachtverhältnisses
sowie über die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt
wird. Das Gericht kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses
jedoch nur bis zu einem Zeitpunkt anordnen, der die
in Absatz 3 Nr. 3 genannten Fristen, ausgehend vom
Beginn des laufenden Pachtverhältnisses, nicht
übersteigt. Die Fortsetzung kann auch auf einen
Teil der Pachtsache beschränkt werden.
(7) Der Pächter hat den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung spätestens neun Monate vor Beendigung
des Pachtverhältnisses und im Falle einer zwölfmonatigen
oder kürzeren Kündigungsfrist zwei Monate
nach Zugang der Kündigung bei dem Landwirtschaftsgericht
zu stellen. Das Gericht kann den Antrag nachträglich
zulassen, wenn es zur Vermeidung einer unbilligen
Härte geboten erscheint und der Pachtvertrag
noch nicht abgelaufen ist.
(8) Auf das Recht, die Verlängerung eines Pachtverhältnisses
nach den Absätzen 1 bis 7 zu verlangen, kann
nur verzichtet werden, wenn der Verzicht zur Beilegung
eines Pachtstreits vor Gericht oder vor einer berufsständischen
Pachtschlichtungsstelle erklärt wird. Eine Vereinbarung,
dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder besondere
Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach
den Absätzen 1 bis 7 ausübt oder nicht ausübt,
ist unwirksam.