(1) Der Pächter kann vom Verpächter die Fortsetzung 
                          des Pachtverhältnisses verlangen, wenn 
                          
 1. bei einem Betriebspachtverhältnis der Betrieb 
                            seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, 
                            2. bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück 
                            der Pächter auf dieses Grundstück zur Aufrechterhaltung 
                            seines Betriebs, der seine wirtschaftliche Lebensgrundlage 
                            bildet, angewiesen ist 
                          
                            und die vertragsmäßige Beendigung des Pachtverhältnisses 
                            für den Pächter oder seine Familie eine 
                            Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung 
                            der berechtigten Interessen des Verpächters nicht 
                            zu rechtfertigen ist. Die Fortsetzung kann unter diesen 
                            Voraussetzungen wiederholt verlangt werden. 
                          (2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Pächter 
                            verlangen, dass das Pachtverhältnis so lange 
                            fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung 
                            aller Umstände angemessen ist. Ist dem Verpächter 
                            nicht zuzumuten, das Pachtverhältnis nach den 
                            bisher geltenden Vertragsbedingungen fortzusetzen, 
                            so kann der Pächter nur verlangen, dass es unter 
                            einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt 
                            wird. 
                          (3) Der Pächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses 
                            nicht verlangen, wenn 
                           1. er das Pachtverhältnis gekündigt hat, 
                            
                            2. der Verpächter zur außerordentlichen 
                            fristlosen Kündigung oder im Falle des § 
                            593a zur außerordentlichen Kündigung mit 
                            der gesetzlichen Frist berechtigt ist, 
                            3. die Laufzeit des Vertrags bei einem Pachtverhältnis 
                            über einen Betrieb, der Zupachtung von Grundstücken, 
                            durch die ein Betrieb entsteht, oder bei einem Pachtverhältnis 
                            über Moor- und Ödland, das vom Pächter 
                            kultiviert worden ist, auf mindestens 18 Jahre, bei 
                            der Pacht anderer Grundstücke auf mindestens 
                            zwölf Jahre vereinbart ist, 
                            4. der Verpächter die nur vorübergehend 
                            verpachtete Sache in eigene Nutzung nehmen oder zur 
                            Erfüllung gesetzlicher oder sonstiger öffentlicher 
                            Aufgaben verwenden will. 
                          
                            (4) Die Erklärung des Pächters, mit der 
                            er die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangt, 
                            bedarf der schriftlichen Form. Auf Verlangen des Verpächters 
                            soll der Pächter über die Gründe des 
                            Fortsetzungsverlangens unverzüglich Auskunft 
                            erteilen. 
                          (5) Der Verpächter kann die Fortsetzung des 
                            Pachtverhältnisses ablehnen, wenn der Pächter 
                            die Fortsetzung nicht mindestens ein Jahr vor Beendigung 
                            des Pachtverhältnisses vom Verpächter verlangt 
                            oder auf eine Anfrage des Verpächters nach § 
                            594 die Fortsetzung abgelehnt hat. Ist eine zwölfmonatige 
                            oder kürzere Kündigungsfrist vereinbart, 
                            so genügt es, wenn das Verlangen innerhalb eines 
                            Monats nach Zugang der Kündigung erklärt 
                            wird. 
                          (6) Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet 
                            auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine 
                            Fortsetzung und über die Dauer des Pachtverhältnisses 
                            sowie über die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt 
                            wird. Das Gericht kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses 
                            jedoch nur bis zu einem Zeitpunkt anordnen, der die 
                            in Absatz 3 Nr. 3 genannten Fristen, ausgehend vom 
                            Beginn des laufenden Pachtverhältnisses, nicht 
                            übersteigt. Die Fortsetzung kann auch auf einen 
                            Teil der Pachtsache beschränkt werden. 
                          (7) Der Pächter hat den Antrag auf gerichtliche 
                            Entscheidung spätestens neun Monate vor Beendigung 
                            des Pachtverhältnisses und im Falle einer zwölfmonatigen 
                            oder kürzeren Kündigungsfrist zwei Monate 
                            nach Zugang der Kündigung bei dem Landwirtschaftsgericht 
                            zu stellen. Das Gericht kann den Antrag nachträglich 
                            zulassen, wenn es zur Vermeidung einer unbilligen 
                            Härte geboten erscheint und der Pachtvertrag 
                            noch nicht abgelaufen ist. 
                          (8) Auf das Recht, die Verlängerung eines Pachtverhältnisses 
                            nach den Absätzen 1 bis 7 zu verlangen, kann 
                            nur verzichtet werden, wenn der Verzicht zur Beilegung 
                            eines Pachtstreits vor Gericht oder vor einer berufsständischen 
                            Pachtschlichtungsstelle erklärt wird. Eine Vereinbarung, 
                            dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder besondere 
                            Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach 
                            den Absätzen 1 bis 7 ausübt oder nicht ausübt, 
                            ist unwirksam.