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 Landpachtvertrag(§§ 585 - 597)
 
                     
                      | § 597 | (Verspätete 
                          Rückgabe) |   
                      | Gibt der Pächter die Pachtsache nach Beendigung 
                          des Pachtverhältnisses nicht zurück, so kann 
                          der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung 
                          als Entschädigung die vereinbarte Pacht verlangen. 
                          Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht 
                          ausgeschlossen.
 
 
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 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift neugefaßt 
                                    durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung 
                                    und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 
                                    1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund fortlaufender 
                                    Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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