BetrKV (Verordnung über die
Aufstellung von Betriebskosten)*
§ 1
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(Betriebskosten)
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1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer
oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht
am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen
Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen,
Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.
Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder
Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt
werden, der für eine gleichwertige Leistung eines
Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt
werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf
nicht angesetzt werden.
(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:
1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes
erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen,
die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter
persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die
Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen
Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten
für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),
2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer
zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs
aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung,
Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen
oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß
zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).
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Weitere Informationen zu den Betriebskosten
finden Sie unter "Fragen
und Antworten".
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*Die
BetrKV wurde als Artikel 1 d. V. v. 25.11.2003
I 2346 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und
dem Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet. Sie ist gem. Art. 6 der V mWv 1.1.2004
in Kraft getreten.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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