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 BetrKV (Verordnung über die 
                    Aufstellung von Betriebskosten)*
 
                     
                      | § 1 | (Betriebskosten) |   
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 1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer 
                          oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht 
                          am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen 
                          Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, 
                          Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. 
                          Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder 
                          Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt 
                          werden, der für eine gleichwertige Leistung eines 
                          Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt 
                          werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf 
                          nicht angesetzt werden. 
                           (2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes 
                            erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, 
                            die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter 
                            persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die 
                            Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen 
                            Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten 
                            für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),
 2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer 
                            zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs 
                            aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, 
                            Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen 
                            oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß 
                            zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).
 
 
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 Weitere Informationen zu den Betriebskosten 
                  finden Sie unter "Fragen 
                  und Antworten".
 
 
 
 
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                    noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise 
                    in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
 
 
 
                     
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                                  |  | *Die 
                                    BetrKV wurde als Artikel 1 d. V. v. 25.11.2003 
                                    I 2346 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium 
                                    für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 
                                    im Einvernehmen mit dem Bundesministerium 
                                    für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesministerium 
                                    für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und 
                                    dem Bundesministerium für Gesundheit 
                                    und Soziale Sicherung mit Zustimmung des Bundesrates 
                                    verordnet. Sie ist gem. Art. 6 der V mWv 1.1.2004 
                                    in Kraft getreten. 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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