BetrKV (Verordnung über die
Aufstellung von Betriebskosten)*
§ 2
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(Aufstellung
der Betriebskosten)
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Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,
hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;
2. die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören
die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren,
die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung
von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung
einschließlich der Kosten der Eichung sowie
der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten
der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des
Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage
und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich
der Aufbereitungsstoffe;
3. die Kosten der Entwässerung, hierzu gehören
die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung,
die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht
öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs
einer Entwässerungspumpe;
4. die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich
der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der
verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die
Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung,
Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen
Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft,
der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die
Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,
die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung
einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die
Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung
einschließlich der Kosten der Eichung sowie
der Kosten der Berechnung und Aufteilung oder
b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage,
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe
und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms
und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten
der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums oder
c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von
Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens
a, hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung
und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen
entsprechend Buchstabe a oder
d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und
Gaseinzelfeuerstätten, hierzu gehören die
Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und
Verbrennungsrückständen in der Anlage, die
Kosten der regelmäßigen Prüfung der
Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der
damit zusammenhängenden Einstellung durch eine
Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz;
5. die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage,
hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung
entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits
berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung
entsprechend Nummer 4 Buchstabe a oder
b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von
Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens
a, hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung
des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen
Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a oder
c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten,
hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von
Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen
im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen
Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
und der damit zusammenhängenden Einstellung durch
eine Fachkraft;
6. die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer
4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie
nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder
b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung
von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und
entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits
berücksichtigt sind, oder
c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen
entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend
Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt
sind;
7. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms,
die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung
und Pflege der Anlage, der regelmäßigen
Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft
sowie die Kosten der Reinigung der Anlage;
8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
zu den Kosten der Straßenreinigung gehören
die für die öffentliche Straßenreinigung
zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender
nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten
der Müllbeseitigung gehören namentlich die
für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren,
die Kosten entsprechender nicht öffentlicher
Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren,
Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie
des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen
einschließlich der Kosten der Berechnung und
Aufteilung;
9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,
zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören
die Kosten für die Säuberung der von den
Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie
Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume,
Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs;
10. die Kosten der Gartenpflege, hierzu gehören
die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter
Flächen einschließlich der Erneuerung von
Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen
einschließlich der Erneuerung von Sand und der
Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten,
die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;
11. die Kosten der Beleuchtung, hierzu gehören
die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung
und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam
genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure,
Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen;
12. die Kosten der Schornsteinreinigung, hierzu gehören
die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung,
soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4
Buchstabe a berücksichtigt sind;
13. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,
hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung
des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie
sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung,
der Haftpflichtversicherung für das Gebäude,
den Öltank und den Aufzug;
14. die Kosten für den Hauswart, hierzu gehören
die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle
geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder
Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit
gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung,
Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen
oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten
vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten
für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis
10 und 16 nicht angesetzt werden;
15. die Kosten
a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms
und die Kosten der regelmäßigen Prüfung
ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der
Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt
für eine nicht zu dem Gebäude gehörende
Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem
Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung
entstehen, oder
b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen
privaten Verteilanlage, hierzu gehören die Kosten
entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen
Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse;
16. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für
die Wäschepflege, hierzu gehören die Kosten
des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung,
Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen
Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend
Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt
sind;
17. sonstige Betriebskosten, hierzu gehören Betriebskosten
im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16
nicht erfasst sind.
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Weitere Informationen zu den Betriebskosten
finden Sie unter "Fragen
und Antworten".
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*Die
BetrKV wurde als Artikel 1 d. V. v. 25.11.2003
I 2346 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und
dem Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet. Sie ist gem. Art. 6 der V mWv 1.1.2004
in Kraft getreten.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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