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 BetrKV (Verordnung über die 
                    Aufstellung von Betriebskosten)*
 
                     
                      | § 2 | (Aufstellung 
                          der Betriebskosten) |   
                      |  
                          Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
 
 1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, 
                            hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;
 2. die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören 
                            die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, 
                            die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung 
                            von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung 
                            einschließlich der Kosten der Eichung sowie 
                            der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten 
                            der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des 
                            Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage 
                            und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich 
                            der Aufbereitungsstoffe;
 3. die Kosten der Entwässerung, hierzu gehören 
                            die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, 
                            die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht 
                            öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs 
                            einer Entwässerungspumpe;
 4. die Kosten
 a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich 
                            der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der 
                            verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die 
                            Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, 
                            Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen 
                            Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit 
                            einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, 
                            der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die 
                            Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, 
                            die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung 
                            einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die 
                            Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung 
                            einschließlich der Kosten der Eichung sowie 
                            der Kosten der Berechnung und Aufteilung oder
 b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage, 
                            hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe 
                            und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms 
                            und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten 
                            der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums oder
 c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von 
                            Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens 
                            a, hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung 
                            und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen 
                            entsprechend Buchstabe a oder
 d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und 
                            Gaseinzelfeuerstätten, hierzu gehören die 
                            Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und 
                            Verbrennungsrückständen in der Anlage, die 
                            Kosten der regelmäßigen Prüfung der 
                            Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der 
                            damit zusammenhängenden Einstellung durch eine 
                            Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem 
                            Bundes-Immissionsschutzgesetz;
 5. die Kosten
 a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, 
                            hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung 
                            entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits 
                            berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung 
                            entsprechend Nummer 4 Buchstabe a oder
 b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von 
                            Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens 
                            a, hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung 
                            des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen 
                            Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a oder
 c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, 
                            hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von 
                            Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen 
                            im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen 
                            Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit 
                            und der damit zusammenhängenden Einstellung durch 
                            eine Fachkraft;
 6. die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
 a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 
                            4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie 
                            nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder
 b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung 
                            von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und 
                            entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits 
                            berücksichtigt sind, oder
 c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen 
                            entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend 
                            Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt 
                            sind;
 7. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs, 
                            hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, 
                            die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung 
                            und Pflege der Anlage, der regelmäßigen 
                            Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit 
                            einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft 
                            sowie die Kosten der Reinigung der Anlage;
 8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, 
                            zu den Kosten der Straßenreinigung gehören 
                            die für die öffentliche Straßenreinigung 
                            zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender 
                            nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten 
                            der Müllbeseitigung gehören namentlich die 
                            für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, 
                            die Kosten entsprechender nicht öffentlicher 
                            Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, 
                            Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie 
                            des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen 
                            einschließlich der Kosten der Berechnung und 
                            Aufteilung;
 9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, 
                            zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören 
                            die Kosten für die Säuberung der von den 
                            Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie 
                            Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, 
                            Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs;
 10. die Kosten der Gartenpflege, hierzu gehören 
                            die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter 
                            Flächen einschließlich der Erneuerung von 
                            Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen 
                            einschließlich der Erneuerung von Sand und der 
                            Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, 
                            die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;
 11. die Kosten der Beleuchtung, hierzu gehören 
                            die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung 
                            und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam 
                            genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, 
                            Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen;
 12. die Kosten der Schornsteinreinigung, hierzu gehören 
                            die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, 
                            soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 
                            Buchstabe a berücksichtigt sind;
 13. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, 
                            hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung 
                            des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie 
                            sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, 
                            der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, 
                            den Öltank und den Aufzug;
 14. die Kosten für den Hauswart, hierzu gehören 
                            die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle 
                            geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder 
                            Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit 
                            gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, 
                            Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen 
                            oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten 
                            vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten 
                            für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 
                            10 und 16 nicht angesetzt werden;
 15. die Kosten
 a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage, 
                            hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms 
                            und die Kosten der regelmäßigen Prüfung 
                            ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der 
                            Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt 
                            für eine nicht zu dem Gebäude gehörende 
                            Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem 
                            Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung 
                            entstehen, oder
 b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen 
                            privaten Verteilanlage, hierzu gehören die Kosten 
                            entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen 
                            Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse;
 16. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für 
                            die Wäschepflege, hierzu gehören die Kosten 
                            des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, 
                            Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen 
                            Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit 
                            sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend 
                            Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt 
                            sind;
 17. sonstige Betriebskosten, hierzu gehören Betriebskosten 
                            im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 
                            nicht erfasst sind.
 
 
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 Weitere Informationen zu den Betriebskosten 
                  finden Sie unter "Fragen 
                  und Antworten".
 
 
 
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                    in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
 
 
 
                     
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                                  |  | *Die 
                                    BetrKV wurde als Artikel 1 d. V. v. 25.11.2003 
                                    I 2346 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium 
                                    für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 
                                    im Einvernehmen mit dem Bundesministerium 
                                    für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesministerium 
                                    für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und 
                                    dem Bundesministerium für Gesundheit 
                                    und Soziale Sicherung mit Zustimmung des Bundesrates 
                                    verordnet. Sie ist gem. Art. 6 der V mWv 1.1.2004 
                                    in Kraft getreten. 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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