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XIII. Zivilsenat 05.11.2003 XIII
ZR 10/03
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Landgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Durch die auf einem Versehen des Gerichts beruhende
Verwerfung der Berufung sei der Anspruch der Beklagten
auf rechtliches Gehör verletzt worden. Zwar hätte
gegen den Verwerfungsbeschluß auch Rechtsbeschwerde
eingelegt werden können. Dieses Rechtsmittel sei jedoch
an strenge Voraussetzungen gebunden, die im vorliegenden
Fall nur zufällig erfüllt seien, und führe überdies
ohne rechtliche Erörterung im Berufungsverfahren direkt
zum Bundesgerichtshof. Die beklagte Partei habe aber
Anspruch auf Durchführung eines Berufungsverfahrens;
dieser Anspruch könne nur durch analoge Anwendung
des Abhilfeverfahrens gewährleistet werden.
In der Sache selbst meint das Berufungsgericht, die
Klägerin könne die Zahlung des Erhöhungsbetrages von
der Beklagten nicht verlangen, weil das Mieterhöhungsverlangen
vom 8. September 1999 die nach § 10 Abs. 1 WoBindG
erforderliche Erläuterung nicht enthalte und deshalb
formunwirksam sei. Jene Vorschrift sei für die Prüfung
des Erhöhungsverlangens heranzuziehen, da sich die
Miete nach § 2 Abs. 3 des Mietvertrages auch nach
Maßgabe gesetzlicher Vorschriften erhöhen oder ermäßigen
könne. Auf die in Nr. 2 Abs. 2 AVB enthaltene Fiktion,
wonach die jeweils gesetzlich zulässige Miete als
vertraglich vereinbart gelte, könne sich die Klägerin
nicht berufen, weil die Klausel unklar und deshalb
wegen Verletzung des Transparenzgebotes des § 9 Abs.
1 AGBG unwirksam sei. Soweit der Bundesgerichtshof
in einem ähnlich gelagerten Fall trotz Nichteinhaltung
der Formerfordernisse des § 10 Abs. 1 WoBindG dem
Mieter die Rückforderung des gezahlten Erhöhungsbetrages
versagt habe, habe es sich um eine Frage der ungerechtfertigten
Bereicherung gehandelt, mit der der vorliegende Fall,
in welchem es um die Zahlung einer erhöhten Miete
gehe, nicht zu vergleichen sei. Hier sei auf den Wortlaut
der Bestimmung abzustellen, nach dem es sich nicht
lediglich um eine Fälligkeitsregelung, sondern um
eine Wirksamkeitsvoraussetzung handele.
II.
Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
1. Das Berufungsurteil ist allerdings nicht deshalb
aufzuheben, weil das Berufungsgericht das Verfahren
unter Heranziehung der Vorschrift des § 321a ZPO verfahrensfehlerhaft
fortgesetzt hat. Nach dieser Vorschrift ist auf die
Rüge der durch das Urteil beschwerten Partei das erstinstanzliche
Verfahren bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör fortzuführen, wenn die Berufung gegen das Urteil
nicht zulässig ist. Es kann dahingestellt bleiben,
ob dieser für den erstinstanzlichen Rechtszug geltende
Rechtsbehelf auch im Berufungsrechtszug über die Bestimmung
des § 525 ZPO Anwendung finden kann (dafür: MünchKommZPO
Aktualisierungsband Rimmelspacher § 525 Rdnr. 18;
vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. April 2003 - 1 PBvU
1/02, NJW 2003, 1924), etwa gegen eine Entscheidung
des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO (OLG Celle,
NJW 2003, 906; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl.,
§ 522 Rdnr. 22). Im gegebenen Fall ist das Verfahren
nach § 321a ZPO jedenfalls deshalb nicht eröffnet,
weil gegen den Beschluß, durch den das Landgericht
die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen
hat, die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO statthaft
ist, die der unterlegenen Partei ausreichenden Rechtsschutz
gewährt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist jedoch
der Verfahrensfehler, der dem Berufungsgericht unterlaufen
ist, für die Beklagte unschädlich.
a) Der Auffassung des Landgerichts, dem Anspruch der
Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs in der
Berufungsinstanz könne lediglich durch analoge Anwendung
des § 321a ZPO hinreichend Rechnung getragen werden,
ist nicht zu folgen. Die Analogie, also die sinngemäße
Anwendung einer Vorschrift auf eine andere Fallgestaltung,
setzt voraus, daß das Gesetz insoweit eine planwidrige
Regelungslücke aufweist (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil
vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02 unter III 2 b;
zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Eine solche
Lücke ist hier jedoch nicht gegeben; insbesondere
ist der Anspruch des Berufungsführers auf rechtliches
Gehör, dessen Rechtsmittel aus formellen Gründen ohne
sachliche Prüfung als unzulässig verworfen wird, entgegen
der Ansicht des Landgerichts durch die Rechtsmittelbestimmungen
der Zivilprozeßordnung in einer rechtsstaatlichen
Anforderungen entsprechenden Weise gewährleistet (vgl.
dazu vor allem BVerfG, Beschluß vom 30. April 2003,
NJW 2003, 1924 = ZIP 2003, 1102).
Der Beschluß, mit dem eine Berufung als unzulässig
verworfen wird, kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten
werden (§ 522 Abs. 1 Satz 2 - 4 ZPO). Das hat das
Berufungsgericht an sich nicht verkannt. Es meint
jedoch, wegen der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen
der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO)
sichere dieses Rechtsmittel das rechtliche Gehör des
Berufungsführers nicht hinreichend, so daß eine analoge
Anwendung des § 321a ZPO erforderlich sei. Das ist
nicht richtig. Da der Gesetzgeber eine Anfechtungsmöglichkeit
vorsieht, die - wie § 522 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Altern. ZPO - gerade auch dem
Schutz von Verfahrensgrundrechten einer Partei dient
(vgl. dazu z.B. BGHZ 151, 221, 226; Beschluß vom 4.
Juli 2002 - V ZR 75/02, NJW 2002, 2957 = WM 2002,
1811 = MDR 2002, 1206 unter II 2 c), ist der Richter
nicht befugt, die Anfechtbarkeit durch analoge Anwendung
einer für diesen Fall nicht geschaffenen Vorschrift
zu erweitern. Es fehlt zudem an der Rechtsähnlichkeit
zwischen dem Tatbestand des § 321a ZPO und der Prozeßlage,
wie sie nach der verfahrensfehlerhaften Verwerfung
einer Berufung gegeben ist. § 321a ZPO gilt lediglich
für Fälle, in denen ein mit der Berufung nicht anfechtbares
Urteil unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen
ist, in denen mithin das Verfahrensgrundrecht des
Art. 103 Abs. 1 GG im Rahmen des Zivilprozesses nicht
anders als mit dem (neu geschaffenen) besonderen Rechtsbehelf
der Gehörsrüge durchgesetzt werden kann. Für eine
derartige Abhilfemöglichkeit besteht bei Verwerfungsbeschlüssen
angesichts der im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen
Anfechtungsmöglichkeit kein Bedürfnis.
b) Obwohl die analoge Anwendbarkeit des § 321a ZPO
zu verneinen und deshalb das vom Landgericht praktizierte
Abhilfeverfahren mit der Fortführung des Prozesses
in der Berufungsinstanz unzulässig war, darf sich
dies angesichts der besonderen Umstände des Falles
nicht zum Nachteil der Beklagten auswirken. Das Berufungsgericht
hat die Beklagte durch seine Anfrage in der Verfügung
vom 27. Mai 2002 veranlaßt, gegen den Verwerfungsbeschluß
durch einen Antrag analog § 321a ZPO vorzugehen, und
es hat damit verhindert, daß sie statt dessen den
ihr für die Anfechtung des Verwerfungsbeschlusses
eröffneten Rechtsbehelf der Rechtsbeschwerde ergriffen
hat. Dieser Weg ist der Beklagten nunmehr verschlossen,
da die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen
den Beschluß vom 15. Mai 2002 verstrichen ist und
auch eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit wegen Ablaufs
der Ein-Jahres-Frist des § 234 Abs. 3 ZPO ausscheidet.
Eine Aufhebung des Berufungsurteils mit dem Ziel,
dem hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag
der Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsfrist
in ihrem Sinne zum Erfolg zu verhelfen, kommt gleichfalls
nicht in Frage. Die Beklagte hatte die Berufungsfrist
eingehalten, so daß ihr Wiedereinsetzungsantrag ins
Leere geht. Das auf den Hinweis des Berufungsgerichts
von der Beklagten gewählte Verfahren ist jedoch ausnahmsweise
nach dem hier anzuwendenden Grundsatz der Meistbegünstigung
hinzunehmen. Das Meistbegünstigungsprinzip greift
zunächst in den Fällen inkorrekter Entscheidungen
ein. Hat das Gericht eine der Form nach unrichtige
Entscheidung gewählt, steht den Parteien dasjenige
Rechtsmittel zu, welches nach der Art der ergangenen
Entscheidung statthaft ist, und außerdem das Rechtsmittel,
das bei einer in der richtigen Form getroffenen Entscheidung
gegeben gewesen wäre (BGHZ 98, 362, 364 f.; vgl. MünchKomm-Rimmelspacher,
aaO, Vor § 511 Rdnr. 49; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl.,
Vor § 511 Rdnr. 31). Das Meistbegünstigungsprinzip
stellt eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen
Grundsätze der allgemeinen Gleichheit vor dem Gesetz
und des Vertrauensschutzes dar (BGHZ 90, 1, 3; BGH,
Beschluß vom 13. Mai 1986 - VI ZR 96/85, WM 1986,
1098 unter 2). Über die Fälle inkorrekter Entscheidung
hinaus kommt es daher immer dann zur Anwendung, wenn
für den Rechtsmittelführer eine Unsicherheit, das
einzulegende Rechtsmittel betreffend, besteht, sofern
diese auf einem Fehler oder einer Unklarheit der anzufechtenden
Entscheidung beruht (Senatsbeschluß vom 16. Oktober
2002 - VIII ZB 27/02, WM 2003, 353 unter II 1 b, zur
Veröffentlichung in BGHZ 152, 213 bestimmt; vgl. BGH,
Beschluß vom 21. Oktober 1993 - V ZB 45/93, WM 1994,
180 unter II, 1; BGH, Urteil vom 6. Juli 1990 - LwZR
5/88, WM 1990, 1831 unter I; Zöller/Gummer, ZPO, 23.
Aufl., Vor § 511 Rdnr. 31).
c) Diese Voraussetzungen sind auch im vorliegenden
Fall erfüllt. Zwar ist die anzufechtende Entscheidung
- der Verwerfungsbeschluß vom 15. Mai 2000 - in der
richtigen Form ergangen; durch den Hinweis auf die
Möglichkeit einer Abhilfe durch den besonderen Rechtsbehelf
der Gehörsrüge hat das Landgericht die Beklagte jedoch
auf einen falschen Weg geführt. Für diesen Fall kann
unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens, insbesondere
des Vertrauensschutzes, nichts anderes gelten als
bei der Wahl einer falschen Entscheidungsform durch
das Gericht. Daß die Beklagte dem gerichtlichen Hinweis
vertraut und nicht das an sich statthafte Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde ergriffen hat, darf ihr daher
nicht zum Nachteil gereichen (vgl. Senatsbeschluß
vom 16. Oktober 2002 aaO). Die Fortführung des Berufungsverfahrens
durch das Landgericht unter fehlerhafter Heranziehung
des § 321a ZPO ist deshalb ausnahmsweise nicht angreifbar.
2. Die Revision der Klägerin hat jedoch deshalb Erfolg,
weil die Auffassung des Berufungsgerichts, sie könne
von der Beklagten den aufgelaufenen Mietrückstand
in Höhe von 1.930,25 DM wegen (formeller) Unwirksamkeit
der Erhöhungserklärung vom 8. September 1999 nicht
verlangen, unzutreffend ist. a) Im Ergebnis zu Recht
geht das Landgericht zunächst davon aus, daß für die
Frage, welche Anforderungen an die Erhöhungserklärung
der Klägerin zu stellen sind, (auch) die Bestimmung
des § 10 Abs. 1 WoBindG maßgebend ist. Das ergibt
sich allerdings entgegen der Meinung des Berufungsgerichts
nicht unmittelbar aus § 2 Abs. 3 des Mietvertrages,
demzufolge sich die Miete "nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften erhöhen oder ermäßigen" kann; entsprechendes
gilt für die Regelung in Nr. 2 der als Bestandteil
des Mietvertrages vereinbarten Allgemeinen Vertragsbedingungen,
die ebenfalls eine Erhöhung der Miete "nach Maßgabe
der gesetzlichen Vorschriften" betrifft. Beide Verweisungen
beziehen sich in erster Linie auf die speziellen Bestimmungen
der Neubaumietenverordnung (NMV), in deren sachlichen
Geltungsbereich die Wohnung der Beklagten fällt (§
1 Abs. 1 und 2 NMV).
§ 10 Abs. 1 WoBindG ist jedoch nach § 4 Abs. 8 Satz
1 NMV heranzuziehen. Für eine Vertragsgestaltung,
in der - wie hier in Nr. 2 Abs. 2 AVB - für preisgebundenen
Wohnraum die jeweils gesetzlich zulässige Miete vertraglich
vereinbart sein soll, schreibt § 4 Abs. 8 Satz 1 NMV
vor, daß für die Durchführung einer Mieterhöhung §
10 Abs. 1 WoBindG entsprechend gilt. Nach Satz 1 dieser
Bestimmung kann der Vermieter, wenn der Mieter nur
zur Entrichtung eines niedrigeren als des nach dem
Wohnungsbindungsgesetz zulässigen Entgelts verpflichtet
ist, dem Mieter gegenüber schriftlich erklären, daß
die Miete um einen bestimmten Betrag bis zur Höhe
des zulässigen Entgelts erhöht werden soll. Daß diese
Voraussetzungen im Zeitpunkt der Mieterhöhungserklärung
der Klägerin vom 8. September 1999 erfüllt waren,
steht auf Grund des Genehmigungsbescheides der Landeshauptstadt
M. vom 20. Juli 1999 außer Frage und wird auch von
der Beklagten nicht bezweifelt. Nach Satz 2 des §
10 Abs. 1 WoBindG ist die Erhöhungserklärung nur wirksam,
wenn in ihr die Erhöhung berechnet und erläutert ist;
in welcher Weise dies zu geschehen hat, ergibt sich
aus den Sätzen 3 - 5.
Zum Verständnis dieser Bestimmungen hat der Senat
bereits in seinem Urteil vom 22. April 1981 (VIII
ZR 103/80, NJW 1982, 1587 = WM 1981, 1178 = GE 1981,
1009 = WuM 1981, 276 = ZMR 1981, 372 unter 2 c bb)
ausgeführt, daß die Erhöhungserklärung jedenfalls
dann, wenn die jeweils zulässige Kostenmiete als vertraglich
vereinbarte Miete gilt, keine anspruchsbegründende
Bedeutung in dem Sinne hat, daß sie erst den Anspruch
des Mieters auf Erhöhung der Miete entstehen läßt.
Anspruchsbegründend ist dann nämlich die vertragliche
Regelung, daß die nach dem Gesetz zulässige Kostenmiete
gezahlt werden soll. In diesen Fällen ist daher bei
der entsprechenden Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz
2 WoBindG die Formulierung "Die Erklärung ist nur
wirksam, wenn…" lediglich in dem Sinne zu verstehen,
daß sie den auf vertraglicher Abmachung beruhenden
Anspruch auf Zahlung der erhöhten Miete nicht einschränkt,
wohl aber die Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs. Das
hat lediglich zur Folge, daß dem Mieter hinsichtlich
des Erhöhungsbetrages ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht
im Sinne des § 273 BGB zusteht, solange der Vermieter
die Erhöhung nicht in der vorgeschriebenen Weise berechnet
und erläutert. Auf diese Weise wird den berechtigten
Belangen sowohl des Vermieters als auch des Mieters
angemessen Rechnung getragen. Dabei spielt es entgegen
den Ausführungen des Berufungsgerichts keine Rolle,
ob der Vermieter - wie hier - die erhöhte Miete durchsetzen
will oder ob der Mieter wie in dem der Senatsentscheidung
vom 22. April 1981 zugrunde liegenden Sachverhalt
einen bereits gezahlten Erhöhungsbetrag wegen ungerechtfertigter
Bereicherung zurückverlangt.
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist
die Klausel in Nr. 2 AVB, welche die Parteien als
Bestandteil des Mietvertrages vereinbart haben, nicht
wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß §
9 Abs. 1 AGBG unwirksam.
Zutreffend hat das Landgericht allerdings angenommen,
daß - ebenso wie der Mietvertrag selbst - auch die
ihm beigefügten AVB der Klägerin der Kontrolle nach
den Bestimmungen des hier noch anwendbaren AGB-Gesetzes
unterliegen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) und daß sie
insbesondere an der Generalklausel des § 9 Abs. 1
AGBG und dem daraus abgeleiteten Transparenzgebot
(jetzt § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu messen sind. Ein
Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt jedoch entgegen
der Auffassung des Landgerichts nicht vor, und zwar
auch nicht, soweit in Nr. 2 Abs. 2 AVB geregelt ist,
daß bei preisgebundenem Wohnraum die jeweils gesetzlich
zulässige Miete als vereinbart gilt.
aa) Dem AGB-rechtlichen Transparenzgebot kommt Bedeutung
in mehrfacher Hinsicht zu (vgl. dazu insbesondere
Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rdnrn.
143 ff.). Im hier maßgebenden Zusammenhang geht es
um das Bestimmtheitsgebot als konkrete Ausformung
des Transparenzgebotes. Das Bestimmtheitsgebot verlangt,
daß die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen
so genau beschrieben werden, daß für den Verwender
keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen.
Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde
Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen
können, um ihn nicht von deren Durchsetzung abzuhalten.
Ob eine Klausel in diesem Sinne als hinreichend überschaubar
zu gelten hat, kann auch durch einen Vergleich mit
der betreffenden gesetzlichen Regelung geprüft werden.
Infolgedessen verletzt eine Klausel das Bestimmtheitsgebot,
wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält,
und sie genügt dem Gebot, wenn sie im Rahmen des rechtlich
und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten
des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar
und präzise wie möglich umschreibt.
bb) Nach diesen Grundsätzen wird die zu beurteilende
Klausel dem Bestimmtheitsgebot und damit auch dem
Transparenzgebot des § 9 AGBG hinreichend gerecht.
Zwar trifft es zu, daß der Mieter der Regelung in
Nr. 2 Abs. 2 AVB nicht konkret entnehmen kann, zu
welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang sich die Miete
künftig in verbindlicher Weise erhöhen wird. Diese
Unsicherheit ist jedoch hinnehmbar, weil die Erhöhungsmöglichkeit
für den Vermieter an für den Mieter feststellbare
Sachverhalte gebunden ist. Vor einer ungerechtfertigten
Übervorteilung ist der Mieter zudem durch die Beschränkung
einer Mieterhöhung auf die jeweils gesetzlich zulässige
Miete und gegen eine überraschende Rückwirkung durch
die zeitliche Begrenzung einer Nachforderung in §
4 Abs. 8 Satz 2 NMV geschützt. Der Umstand, daß die
Mieterhöhung für ihn nicht konkret vorhersehbar ist,
kann ihm im übrigen auch deshalb zugemutet werden,
weil seine Belange mit den berechtigten Interessen
des Vermieters an der zeitnahen Erzielung einer mindestens
kostendeckenden Miete abzuwägen sind; auch dieser
kann die künftige Entwicklung seiner Aufwendungen
in aller Regel nicht so genau überblicken, daß er
die jeweils gesetzlich zulässige Miete schon im Voraus
sicher bestimmen könnte. Vielmehr kann er die tatsächliche
Höhe seiner Aufwendungen überwiegend erst nachträglich,
im übrigen auch nur für einen begrenzten Zeitraum
im Voraus ermitteln und seiner Wirtschaftlichkeitsberechnung
für die Zukunft zugrunde legen. Eine freie, alle möglichen
künftigen Risiken und Chancen berücksichtigende Kalkulation
ist ihm wegen der Preisbindung untersagt. Diese Einschränkung
gleicht das Gesetz dadurch aus, daß es - in Grenzen
- eine vertragliche Anpassungsklausel mit der Fiktion
einer entsprechenden Vereinbarung anerkennt.
Unter diesen Umständen stellt die Verwendung der Klausel
in Nr. 2 Abs. 2 AVB keine gegen das Gebot von Treu
und Glauben verstoßende, unangemessene Benachteiligung
der Beklagten im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG dar. Das
hat der Verordnungsgeber offensichtlich ebenso gesehen;
sonst hätte er nicht eigens den Fall, daß die jeweils
zulässige Miete als vertragliche Miete vereinbart
ist, als tatbestandliche Voraussetzung der Verweisung
auf die Formvorschrift des § 10 Abs. 1 WoBindG in
§ 4 Abs. 8 Satz 1 NMV vorgesehen. 3. Nach alledem
war die von der Klägerin mit Schreiben vom 8. September
1999 erklärte Mieterhöhung zum 1. Oktober 1999 wirksam;
das Fehlen einer den Anforderungen des § 10 Abs. 1
WoBindG genügenden Erläuterung hatte lediglich zur
Folge, daß die Beklagte die Zahlung des Erhöhungsbetrages
berechtigterweise (§ 273 BGB) so lange verweigern
konnte, bis die Klägerin ihr durch die Vorlage der
Erläuterung die Überprüfung der Mieterhöhung ermöglichte.
Diese Erläuterung hat die Klägerin mit Schreiben vom
9. August 2001 nachgereicht. Damit entfiel, da die
Beklagte sachliche Einwendungen gegen die Erhöhung
nicht vorgebracht hat, ihr Leistungsverweigerungsrecht,
und der aufgelaufene Rückstand in Höhe von insgesamt
1.930,25 DM wurde fällig. Diesem rechtlichen Ergebnis
entspricht das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang.
III.
Auf die Revision der Klägerin ist daher das Berufungsurteil
aufzuheben. Da es weiterer Feststellungen nicht bedarf,
ist die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Amtsgerichts München zurückzuweisen.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Mieterhöhung
bei preisgebundenem Wohnraum)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Mieterhöhungserklärung
und preisgebundener Mietvertrag).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter
anderem mit der Wirksamkeit erner einseitg erklärten Mieterhöhung.
Weitere Informationen zu Mieterhöhung
und Mietwohnung finden Sie hier.
Bitte beachten Sie:
Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt
und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zur Mieterhöhung
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in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
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fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
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