Zur Zulässigkeit einer Mieterhöhung bei
einem Mietvertrag in dem die vermietete Wohnung als
"öffentlich gefördert (Sozialwohnung)
oder sonst preisgebunden" bezeichnet wird.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2004
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der
7. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 10. April
2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat
die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin vermietete der Beklagten mit Vertrag
vom 29. August 2000 eine Zwei-Zimmer-Wohnung in D.
mit einer Wohnfläche von 56,43 qm zu einem monatlichen
Mietzins von 507,87 DM für die Zeit ab 1. Oktober
2000. In § 1 Abs. 2 des Formularmietvertrags
ist eine Klausel angekreuzt, wonach es sich bei der
Wohnung um eine "öffentlich geförderte
Wohnung (Sozialwohnung) oder eine sonst preisgebundene
Wohnung" handele.
In § 2 Abs. 6 des Vertrages heißt es:
"Der Vermieter ist berechtigt, die Miete einschließlich
der Nebenkosten nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften zu erhöhen. Dies gilt auch für
Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit."
Vor der Vermietung an die Beklagte war das Anwesen,
in der sich die vermietete Wohnung befindet, von der
Klägerin saniert worden. Hierfür waren der
Klägerin auf ihren Antrag vom Landesförderinstitut
Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom 9. September 1999
öffentliche Fördermittel bewilligt worden.
Nach Unstimmigkeiten mit dem Förderinstitut Sachsen-Anhalt
setzte die Klägerin diesem mit Schreiben vom
17. April 2001 eine Frist zur Auszahlung der Fördermittel.
Für den Fall des Verstreichens der gesetzten
Nachfrist beantragte sie, den Bewilligungsbescheid
vom 9. September 1999 aufzuheben. Mit Bescheid vom
10. Juli 2001 hob das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt
den Bewilligungsbescheid auf. Öffentliche Fördermittel
für die von der Klägerin durchgeführte
Sanierung wurden ihr daraufhin nicht ausgezahlt. Mit
ihrer Klage verlangt die Klägerin unter Berufung
auf die mit Schreiben vom 20. Februar 2002 begehrte
örtliche Vergleichsmiete die Zustimmung der Beklagten
zu einer Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete
von 4,60 auf 5,52 €/qm für die Zeit ab 1.
Mai 2002. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen,
das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung
zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr
Klagebegehren weiter.