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BGH: Urteil zum Mietrecht




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VIII. Zivilsenat 21.01.2004 VIII ZR 115/03


Zur Zulässigkeit einer Mieterhöhung bei einem Mietvertrag in dem die vermietete Wohnung als "öffentlich gefördert (Sozialwohnung) oder sonst preisgebunden" bezeichnet wird.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2004 für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 10. April 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin vermietete der Beklagten mit Vertrag vom 29. August 2000 eine Zwei-Zimmer-Wohnung in D. mit einer Wohnfläche von 56,43 qm zu einem monatlichen Mietzins von 507,87 DM für die Zeit ab 1. Oktober 2000. In § 1 Abs. 2 des Formularmietvertrags ist eine Klausel angekreuzt, wonach es sich bei der Wohnung um eine "öffentlich geförderte Wohnung (Sozialwohnung) oder eine sonst preisgebundene Wohnung" handele.

In § 2 Abs. 6 des Vertrages heißt es:
"Der Vermieter ist berechtigt, die Miete einschließlich der Nebenkosten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erhöhen. Dies gilt auch für Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit."
Vor der Vermietung an die Beklagte war das Anwesen, in der sich die vermietete Wohnung befindet, von der Klägerin saniert worden. Hierfür waren der Klägerin auf ihren Antrag vom Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom 9. September 1999 öffentliche Fördermittel bewilligt worden. Nach Unstimmigkeiten mit dem Förderinstitut Sachsen-Anhalt setzte die Klägerin diesem mit Schreiben vom 17. April 2001 eine Frist zur Auszahlung der Fördermittel. Für den Fall des Verstreichens der gesetzten Nachfrist beantragte sie, den Bewilligungsbescheid vom 9. September 1999 aufzuheben. Mit Bescheid vom 10. Juli 2001 hob das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt den Bewilligungsbescheid auf. Öffentliche Fördermittel für die von der Klägerin durchgeführte Sanierung wurden ihr daraufhin nicht ausgezahlt. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin unter Berufung auf die mit Schreiben vom 20. Februar 2002 begehrte örtliche Vergleichsmiete die Zustimmung der Beklagten zu einer Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete von 4,60 auf 5,52 €/qm für die Zeit ab 1. Mai 2002. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Mieterhöhungsschreiben bei Sozialwohnungen)

Urteil des BGH zum Mietrecht (Mieterhöhungsverlangen bei öffentlich gefördertem Wohnraum).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter anderem mit Wirksamkeit einer Mieterhöhungsforderung.
Weitere Informationen zu Mieterhöhung und Wohnung finden Sie hier.



Bitte beachten Sie:

Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Rechtsfrage über Wirksamkeit der Nebenkostenabrechnung für eine Mietwohnung hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen.

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