a) Die formelle Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens
nach § 2 MHG erfordert es grundsätzlich,
daß der Vermieter Kürzungsbeträge
aufgrund der Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel
zur Wohnungsmodernisierung in das Erhöhungsverlangen
aufnimmt.
b) Zur Bindung eines Vermieters hinsichtlich eines
Mieterhöhungsverlangens nach den §§
2, 3 MHG, wenn er öffentliche Fördermittel
zur Wohnungsmodernisierung in Anspruch genommen hat.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2004
für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger
wird das Urteil der Zivilkammer 62 des Landgerichts
Berlin vom 3. März 2003 aufgehoben. Auf die Berufung
der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg,
Abteilung 8, vom 17. Mai 2001 abgeändert. Die
Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung des Bruttokaltmietzinses
für die Mietwohnungen im Haus M. straße
in Berlin, bestehend aus dem gesamten ehemaligen Fabrikgebäude,
zweiter Hof, sämtliche Räume im Erdgeschoß,
in der ersten Etage und im Keller sowie die ehemaligen
Büroräume, erstes Quergebäude links,
Erdgeschoß, nunmehr bestehend aus zwei Räumen,
Küche, Bad und der ebenfalls im ersten Quergebäude
gelegenen Hoftoilette, ab dem 1. Oktober 1999 von
666,46 € um 139,75 € auf 806,21 € monatlich
zuzustimmen, wobei der Heiz- und Warmwasserkostenvorschuß
von 59,31 € monatlich unverändert bleibt
und somit die Gesamtmiete sich von 725,77€ vor
der Erhöhung auf 865,52 € ab dem 1. Oktober
1999 erhöht. Die Beklagte hat die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte hatte von dem Rechtsvorgänger der
Kläger durch Mietver-trag vom 5. Oktober 1973
Wohn- und Gewerberäume in Berlin gemietet. Aufgrund
eines Modernisierungsvertrages vom 15./31. Oktober
1983 zwischen dem Land Berlin und den Klägern
erhielten diese unter anderem ei-nen Baukostenzuschuß
von 2.283.784 DM. Außerdem wurden Vorauszahlungsmittel
in Höhe von 1.560.374 DM mit der Maßgabe
gewährt, daß das Land Berlin 10 Jahre nach
mittlerer Bezugsfertigkeit darüber entscheiden
werde, ob letztere ebenfalls als Zuschuß gewährt
würden oder rückzahlbar seien (§ 4
Abs. 4 des Vertrages). In § 7 des Vertrages heißt
es unter anderem: "... (3) Der Eigentümer
verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrages
keine höheren Mieten zu fordern, sich versprechen
zu lassen oder anzunehmen als in diesem Vertrag vereinbart.
(4) Die Laufzeit dieses Vertrags endet ... 20 Jahre
nach mittlerer Bezugsfertigkeit." Die mittlere
Bezugsfertigkeit im Sinne des Vertrages trat am 1.
März 1985 ein. Am 22. Dezember 1995 trafen die
Vertragspartner eine Zusatzvereinbarung zum Modernisierungsvertrag,
in der unter anderem folgende Bestimmun-gen getroffen
wurden: "§ 1 In Vollzug des § 4 Abs.
4 Satz 2 des obengenannten Moder-nisierungsvertrages
sind die Vorauszahlungsmittel zurückzu-zahlen.
§ 2 In Abweichung zu den Regelungen des §
7 des Modernisierungsvertrages (Miethöhe) dürfen
Mieterhöhungen nach Maßgabe des §
2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG)
... verlangt werden." Die Kläger begehren
die Zustimmung der Beklagten zu dem von ihnen am 26.
Juli 1999 ausgesprochenen Mieterhöhungsverlangen,
das die erhaltenen Fördermittel nicht berücksichtigte.
Die Parteien haben zunächst über Größe
und Ausstattungsmerkmale der vermieteten Räumlichkeiten
gestritten, im Berufungsrechtszug des weiteren darüber,
ob die Kläger die erhaltenen Fördermittel
in dem Mieterhöhungsverlangen hätten angeben
und prozentual in Abzug bringen müssen. Das Amtsgericht
hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die
hiergegen gerichtete Berufung der Kläger zurückgewiesen.
Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision
verfolgen die Kläger ihr Begehren einer Zustimmung
der Beklagten zur Mieterhöhung weiter.