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VIII. Zivilsenat 03.03.2004 VIII
ZR 124/03
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Zur Frage, ob ein Mieterhöhungsverfahren allein
gegen den in der gemeinsam angemieteten Wohnung verbleibenden
Mieter durchgeführt werden kann, wenn der aus
der Wohnung ausgezogene Ehegatte mit dem Vermieter
seine Entlassung aus dem Mietverhältnis vereinbart
hat und nur der andere Ehegatte seitdem die Wohnung
nutzt und die Miete zahlt.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 3. März 2004
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 2.
Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 26. März
2003 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die
Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zustimmung
zu einer Mieterhöhung. Der Beklagte und seine
frühere Ehefrau mieteten von der verstorbenen
Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahre
1992 eine Wohnung in K. zu einem Mietzins von 500,-
DM zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung. Nachdem
die Eheleute sich getrennt hatten, zog die Ehefrau
des Beklagten aus der gemeinsam bewohnten Wohnung
aus und kündigte das Mietverhältnis mit
Schreiben vom 11. Oktober 1995. Zudem vereinbarte
sie mit der Klägerin, daß das Mietverhältnis
zwischen ihnen beendet sei. Der Beklagte bewohnte
die Mietwohnung im folgenden allein und zahlte die
Miete. Die Ehe wurde im Jahre 2001 geschieden.
Mit Schreiben vom 28. April 1998, das allein an den
Beklagten gerichtet war, verlangte die Klägerin
von dem Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung
der Miete auf 620,- DM zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung
ab 1. Juli 1998. Der Beklagte erteilte die Zustimmung
nicht. Das Amtsgericht hat der fristgemäß
erhobenen Klage auf Zustimmung zur Erhöhung des
Mietzinses von 500,- DM (255,65 €) auf 620,-
DM (317,- €) in Höhe eines Betrags von monatlich
49,08 € auf 304,73 € a b dem 1. Juli 1998
stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des
Beklagten durch Versäumnisurteil zurückgewiesen
und das Versäumnisurteil sodann aufrechterhalten.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag
weiter.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Mietverhältnisse
über Wohnungen zweier Mieter)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Mieterhöhungen gegen einen
von ursprünglich zwei Mietern).
Alle hier zitierten Urteile des BGHs sind Leitsatzentscheidungen.
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