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BGH-Urteil zum Mietrecht / Mieterhöhung



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XIII. Zivilsenat 03.03.2004 XIII ZR 151/03


Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2004 für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 4. März 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in einer Wohnanlage in B. , die zwischenzeitlich von der Beklagten erworben wurde. Es handelt sich um öffentlich geförderten Wohnraum.
§ 3 des Formularmietvertrags vom 30. September 1970 trägt die Überschrift "Gleitklausel" und enthält folgende Regelung:
"Alle durch gesetzliche oder behördliche Regelungen allgemein oder im konkreten Fall zugelassenen Mieterhöhungen oder Erhöhungen bzw. Neueinführungen von Nebenkosten und Grundstücksumlagen jeder Art sind vom Zeitpunkt der Zulässigkeit ab vereinbart und zahlbar, ohne daß es einer Kündigung oder einer Mitteilung gemäß § 18 I. BMG bedarf."
Im Jahre 1992 rüstete die Beklagte nach Ankündigung gegenüber den Mietern und mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsstelle den Wohnblock III, in dem die Wohnung der Klägerin liegt, für ca. 2,68 Millionen DM mit einer Wärmedämmfassade aus. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1994 erklärte die Beklagte rückwirkend zum 1. Januar 1994 eine im einzelnen berechnete und erläuterte Mieterhöhung aufgrund der durchgeführten Wärmedämmaßnahme um insgesamt 1,6098 DM/m². Für die 79,51 m² große Wohnung der Klägerin ergab sich eine Erhöhung der Grundmiete um 128,- DM (65,45 €). Die Klägerin zahlte die erhöhte Miete bis einschließlich Februar 1999.
Nachdem die Beklagte wegen dieser Mieterhöhung gegen eine Mietpartei ohne Erfolg einen "Musterprozeß" geführt hatte, verlangt die Klägerin nunmehr für den Zeitraum von Januar 1995 bis Februar 1999 den monatlich gezahlten Erhöhungsbetrag zurück, den sie nach ihrer Ansicht ohne Rechtsgrund gezahlt hat.
Ein von dem Amtsgericht beauftragter Sachverständiger ermittelte für die Wohnung der Klägerin infolge der Wärmedämmaßnahme rechnerisch eine Energieeinsparung von 2.078,36 kWh/Jahr (entspricht etwa 15,5 %). Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 5.888,- DM (3.010,49 €) gerichteten Klage in Höhe eines Betrags von 2.629,49 € stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Gleitklausel für Mieterhöhungen bei Sozialwohnungen)

Urteil des BGH zum Mietrecht (Mieterhöhung wegen Wärmedämmung und Modernisierung).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter anderem mit dem Anspruch auf Rückforderung der gezahlten Mieterhöhung.
Weitere Informationen zu Mieterhöhung und Sozialwohnung finden Sie hier.



Bitte beachten Sie:

Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zum Gebiet "Mieterhöhung zurückfordern" hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen.

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