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XIII. Zivilsenat 03.03.2004 XIII
ZR 151/03
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 3. März 2004 für Recht
erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer
64 des Landgerichts Berlin vom 4. März 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in einer Wohnanlage
in B. , die zwischenzeitlich von der Beklagten erworben
wurde. Es handelt sich um öffentlich geförderten Wohnraum.
§ 3 des Formularmietvertrags vom 30. September 1970
trägt die Überschrift "Gleitklausel" und enthält folgende
Regelung:
"Alle durch gesetzliche oder behördliche Regelungen
allgemein oder im konkreten Fall zugelassenen Mieterhöhungen
oder Erhöhungen bzw. Neueinführungen von Nebenkosten
und Grundstücksumlagen jeder Art sind vom Zeitpunkt
der Zulässigkeit ab vereinbart und zahlbar, ohne daß
es einer Kündigung oder einer Mitteilung gemäß § 18
I. BMG bedarf."
Im Jahre 1992 rüstete die Beklagte nach Ankündigung
gegenüber den Mietern und mit Zustimmung der zuständigen
Bewilligungsstelle den Wohnblock III, in dem die Wohnung
der Klägerin liegt, für ca. 2,68 Millionen DM mit
einer Wärmedämmfassade aus. Mit Schreiben vom 29.
Dezember 1994 erklärte die Beklagte rückwirkend zum
1. Januar 1994 eine im einzelnen berechnete und erläuterte
Mieterhöhung aufgrund der durchgeführten Wärmedämmaßnahme
um insgesamt 1,6098 DM/m². Für die 79,51 m² große
Wohnung der Klägerin ergab sich eine Erhöhung der
Grundmiete um 128,- DM (65,45 €). Die Klägerin zahlte
die erhöhte Miete bis einschließlich Februar 1999.
Nachdem die Beklagte wegen dieser Mieterhöhung gegen
eine Mietpartei ohne Erfolg einen "Musterprozeß" geführt
hatte, verlangt die Klägerin nunmehr für den Zeitraum
von Januar 1995 bis Februar 1999 den monatlich gezahlten
Erhöhungsbetrag zurück, den sie nach ihrer Ansicht
ohne Rechtsgrund gezahlt hat.
Ein von dem Amtsgericht beauftragter Sachverständiger
ermittelte für die Wohnung der Klägerin infolge der
Wärmedämmaßnahme rechnerisch eine Energieeinsparung
von 2.078,36 kWh/Jahr (entspricht etwa 15,5 %). Das
Amtsgericht hat der auf Zahlung von 5.888,- DM (3.010,49
€) gerichteten Klage in Höhe eines Betrags von 2.629,49
€ stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf
die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die
Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung
des erstinstanzlichen Urteils.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Gleitklausel
für Mieterhöhungen bei Sozialwohnungen)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Mieterhöhung wegen Wärmedämmung
und Modernisierung).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter
anderem mit dem Anspruch auf Rückforderung der gezahlten
Mieterhöhung.
Weitere Informationen zu Mieterhöhung
und Sozialwohnung finden Sie
hier.
Bitte beachten Sie:
Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt
und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zum Gebiet
"Mieterhöhung zurückfordern" hier nicht
beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche
Hilfe einholen.
Sie haben über Mietrecht-am-Telefon hier und jetzt die
Möglichkeit, telefonisch eine kurze Frage an einen Anwalt
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