| 
 
                     
                      
                      | zurück 
                        zum Urteil |   |   
                      |  |   
                      | 
 XIII. Zivilsenat 01.01.2004 XIII 
                          ZR 156/03 |   
                      |  
                          Entscheidungsgründe:
 
 I.
 Das Landgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe 
                            ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 
                            Alt. 1 BGB in der geforderten Höhe zu, da die Modernisierungserklärung 
                            der Beklagten vom 16. März 1999 unwirksam sei. Sie 
                            enthalte entgegen den Vorschriften des § 3 Abs. 3 
                            Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 MHG keine ausreichende 
                            Erläuterung über die infolge der Modernisierung eingetretene 
                            Wertverbesserung der Wohnung. Die Mieterhöhungserklärung 
                            bedürfe neben der Schriftlichkeit und einer Berechnung 
                            der Erhöhung aufgrund der entstandenen Kosten einer 
                            Erläuterung der Wertverbesserung infolge der Modernisierung. 
                            In dem Schreiben vom 16. März 1999 habe die Klägerin 
                            (gemeint: Beklagte) lediglich die Kosten der Modernisierungsmaßnahme 
                            zusammengestellt und die Höhe der Modernisierungsumlage 
                            berechnet. Eine Erläuterung über die Wertverbesserung 
                            der Wohnung, welche den Modernisierungszuschlag rechtfertige, 
                            sei hingegen nicht erfolgt. Daß eine solche Wertverbesserung 
                            überhaupt vorliege, sei aus dem Vortrag der Klägerin 
                            (gemeint:
 Beklagten) nicht erkennbar; denn die Beklagte (gemeint: 
                            Klägerin) wende zu Recht ein, daß die Dämmwerte von 
                            Doppelkastenfenstern nicht hinter denen von ISO-Fenstern 
                            zurückbleiben müßten.
 Auch durch die vorbehaltlose Zahlung der Modernisierungsumlage 
                            durch die Klägerin über einen Zeitraum von 29 Monaten 
                            sei die Mieterhöhung nicht wirksam geworden. Ein Vertrag 
                            über eine Mieterhöhung in Höhe von 62,31 DM seit dem 
                            1. Mai 1999 sei nicht wirksam zustande gekommen. Die 
                            Abgabe einer unwirksamen Erhöhungserklärung könne 
                            nicht als Vertragsangebot gedeutet werden, welches 
                            die Klägerin als solches verstanden und durch Zahlung 
                            konkludent angenommen habe.
 
 II.
 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung 
                            nicht stand. Dabei war über die Revision der Beklagten 
                            durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Klägerin 
                            in der Revisionsverhandlung durch einen beim Bundesgerichtshof 
                            zugelassenen Anwalt nicht vertreten war; das Urteil 
                            beruht jedoch nicht auf der Säumnis der Klägerin (BGHZ 
                            37, 79).
 1. Wie die Revision zu Recht geltend macht, ist entgegen 
                            der Ansicht des Berufungsgerichts die Mieterhöhungserklärung 
                            der Beklagten vom 16. März 1999 nicht gemäß § 3 Abs. 
                            3 Satz 2 MHG, der auf den vorliegenden Fall noch anwendbar 
                            ist (Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB), unwirksam.
 a) Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 MHG setzt die Wirksamkeit 
                            einer Mieterhöhungserklärung des Vermieters wegen 
                            Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 MHG neben 
                            einer Berechnung der Mieterhöhung aus den entstandenen 
                            Kosten voraus, daß die Erhöhung entsprechend den gesetzlichen 
                            Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MHG erläutert wird. 
                            Der Vermieter muß daher in der Erklärung darlegen, 
                            inwiefern die von ihm durchgeführten baulichen Maßnahmen 
                            solche sind, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig 
                            erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer 
                            verbessern oder die nachhaltige Einsparung von Heizenergie 
                            oder Wasser bewirken. Dabei genügt es, wenn der Mieter 
                            den Grund der Mieterhöhung anhand der Erläuterung 
                            als plausibel nachvollziehen kann. Für bauliche Maßnahmen 
                            zur Einsparung von Heizenergie ergibt sich daraus, 
                            daß der Vermieter in der Mieterhöhungserklärung neben 
                            einer schlagwortartigen Bezeichnung der Maßnahme und 
                            einer Zuordnung zu den Positionen der Berechnung diejenigen 
                            Tatsachen darlegen muß, anhand derer überschlägig 
                            beurteilt werden kann, ob die bauliche Anlage eine 
                            nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirkt; die 
                            Vorlage einer Wärmebe+darfsberechnung ist nicht erforderlich 
                            (Senat, BGHZ 150, 277, 281 f.; Senatsurteil vom 12. 
                            März 2003 - VIII ZR 175/02, BGH-Report 2003, 784).
 b) Diesen Anforderungen genügte die Mieterhöhungserklärung 
                            der Hausverwaltung der Beklagten vom 16. März 1999, 
                            die, was das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen 
                            hat, auf das vorangegangene Schreiben vom 9. Juli 
                            1998 Bezug nimmt. Danach haben die in der Wohnung 
                            der Klägerin angebrachten neuen Kunststoffenster mit 
                            Isolierverglasung einen höheren Wärmedämmwert von 
                            1,6 W/m2K sowie zusätzlich einen Schallschutz der 
                            Klasse III (37dB). Darüber hinaus war nach dem unwidersprochen 
                            gebliebenen Vortrag der Beklagten dem Modernisierungsankündigungsschreiben 
                            vom 9. Juli 1998 eine Mitteilung der Stiftung Warentest 
                            beigefügt, in welcher der Wärmedurchgangskoeffizient 
                            erläutert wurde.
 Die Klägerin konnte danach sowohl den Umfang der durchgeführten 
                            Modernisierungsmaßnahmen wie auch die dadurch angekündigte 
                            Erhöhung des Gebrauchswertes durch verbesserten Schallschutz 
                            sowie nachhaltige Einsparung von Heizenergie ersehen. 
                            In welchem Maße sich durch den Einbau der Isolierungsglasfenster 
                            eine Verbesserung des Verbrauchs an Heizenergie ergibt, 
                            brauchte hingegen in der Mieterhöhungserklärung nicht 
                            angegeben zu werden; soweit die Klägerin die Überprüfung 
                            der Berechnung der Mieterhöhung nicht selbst vornehmen 
                            konnte, mußte sie sich der Hilfe sachkundiger Personen 
                            bedienen (Senat, BGHZ aaO). Der weitergehenden Darlegung 
                            einer "Wertverbesserung" der Wohnung, wie das Landgericht 
                            meint, bedurfte es hingegen nicht. Die Maßnahmen zur 
                            Einsparung von Heizenergie und Wasser, die in erster 
                            Linie einer ökologischen Zielsetzung dienen (Börstinghaus 
                            in: Schmidt- Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., § 3 MHGB 
                            Rdnr. 75), brauchen keine Verbesserung des Wohnwertes 
                            für den Mieter zu bewirken; es reicht aus, wenn die 
                            erzielte Einsparung an Heizenergie wesentlich sowie 
                            von Dauer ist und damit der Allgemeinheit zugute kommt 
                            (MünchKomm-Voelskow, BGB, 3. Aufl., § 3 MHG Rdnr. 
                            10; Erman/Jendrek, BGB, 10. Aufl., Anh. § 580, § 3 
                            MHG Rdnr. 7). 2. Da die Klägerin eine Wertverbesserung 
                            durch bessere Wärmedämmung und Schallschutz und damit 
                            eine Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse 
                            sowie eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie 
                            durch die erfolgten Maßnahmen, mithin die materielle 
                            Berechtigung der Mieterhöhungserklärung bestritten 
                            hat, bedarf es insoweit weiterer Aufklärung durch 
                            das Landgericht. 3. Auf die Frage, ob in einer unwirksamen 
                            Mieterhöhungserklärung nach § 3 MHG ein Vertragsangebot 
                            liegt, welches durch die Zahlung des Mieters konkludent 
                            angenommen wird, und derentwegen das Landgericht die 
                            Revision zugelassen hat, kommt es demnach nicht an.
 
 III.
 Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die 
                            Sache zur weiteren Feststellung an das Landgericht 
                            zurückzuverweisen.
 
 
 |   
                      | zurück 
                        zum Urteil |  |  
 
 
 Bundesgerichtshof: Urteil des BGH zum Mietrecht (Mieterhöhung wegen Isolierverglasung 
                  und Wärmedämmung).Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Mieterhöhungsbegehren 
                    wegen Renovierung und Modernisierung)
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter 
                  anderem mit der Vereinbarung einer Staffelmiete bei bestehender 
                  Mietpreisbindung.
 Weitere Informationen zu Mieterhöhung 
                  und Wohnung finden Sie hier.
 
 
 
 Bitte beachten Sie:
 
 Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt 
                  und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zur Mieterhöhung 
                  hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten 
                  Sie anwaltliche Hilfe einholen.
 
 Sie haben über Mietrecht-am-Telefon hier und jetzt die 
                  Möglichkeit, telefonisch eine kurze Frage an einen Anwalt 
                  zu richten.
 
 
 
 Mietrecht 
                    am Telefon
 
 
 
 :: So geht's:
 1. Rufnummer wählen.
 2. Sofort mit einem Anwalt zum Thema "Mieterhöhung 
                    und Modernisierungsmaßnahmen" sprechen. (Rechtsberatung)
 3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine 
                    weiteren Kosten)
 
 
 :: Ihre Vorteile:
 
 Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen 
                    Sie einen Rechtsanwalt sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem 
                    Telefon aus anrufen. Rechtsberatungen zu allen Bereichen des 
                    Mietrechts. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren, 
                    noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise 
                    in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
 
 
                     
                      |  |   
                      | 
                           
                            | 
                                 
                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
                      |  |  |