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 XIII. Zivilsenat 01.01.2004 XIII 
                          ZR 156/03 |   
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                          Zur Erläuterung einer Mieterhöhungserklärung wegen 
                            baulicher Maßnahmen zur Verbesserung der allgemeinen 
                            Wohnverhältnisse (Schallschutz) und der Einsparung 
                            von Heizenergie (Einbau von Isolierglasfenstern).
 
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf 
                            die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 2004 für Recht 
                            erkannt:
 
 Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 
                            Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin vom 14. April 
                            2003 aufgehoben.
 Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, 
                            auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das 
                            Berufungsgericht zurückverwiesen.
 
 Tatbestand:
 
 Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in B. , E. 
                            straße 29, die sie mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen 
                            Ehemann durch Vertrag vom 23. Dezember 1959 von der 
                            Rechtsvorgängerin der Beklagten gemietet hatte. Mit 
                            Schreiben der damaligen Hausverwaltung der Beklagten 
                            vom 9. Juli 1998 kündigte diese an, die vorhandenen 
                            Holzfenster gegen Kunststoffenster mit Isolierverglasung 
                            auszutauschen, welche einen höheren Wärmedämmwert 
                            von 1,6 W/m2K sowie zusätzlich einen Schallschutz 
                            der Klasse III (37dB) hätten; die monatliche Mehrbelastung 
                            wurde auf der Grundlage von Gesamtkosten in Höhe von 
                            ca. 7.980 DM abzüglich fälligen Instandhaltungsaufwandes 
                            von 1.995 DM mit monatlich 54,90 DM errechnet. Die 
                            Klägerin stimmte der angekündigten Modernisierungsmaßnahme 
                            zu. Nach Beendigung der Maßnahme erstellte die Hausverwaltung 
                            der Beklagten mit Schreiben vom 16. März 1999 eine 
                            Mieterhöhungserklärung, die aufgrund angegebener Modernisierungskosten 
                            von nunmehr 8.792,80 DM abzüglich eines Instandhaltungsaufwands 
                            von 1.995 DM einen Erhöhungsbetrag von 62,31 DM monatlich, 
                            fällig ab 1. Mai 1999, auswies. Die Klägerin zahlte 
                            den verlangten Erhöhungsbetrag bis 30. September 2001 
                            (29 Monate) in Höhe von insgesamt 1.806,99 DM = 923,90 
                            ..
 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung dieses 
                            Betrages mit der Begründung, der Austausch der maroden 
                            Doppelkasten-Holzfenster durch Kunststoffenster mit 
                            Isolierglas stelle hinsichtlich der Wärmedämmung und 
                            des Schallschutzes keine zur Mieterhöhung berechtigende 
                            Modernisierungsmaßnahme dar; sie habe den erhöhten 
                            Mietzins in der irrigen Annahme einer objektiven Wertverbesserung 
                            gezahlt. Die Beklagte hat geltend gemacht, durch den 
                            Austausch der Fenster sei eine Wohnwertverbesserung 
                            eingetreten, welche den Modernisierungszuschlag begründe; 
                            im übrigen habe die Klägerin der Modernisierungsmaßnahme 
                            zugestimmt.
 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht 
                            hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten 
                            zurückgewiesen. Mit ihrer - vom Landgericht zugelassenen 
                            - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag 
                            weiter. In der Revisionsverhandlung war die ordnungsgemäß 
                            geladene Klägerin nicht durch einen beim Bundesgerichtshof 
                            zugelassenen Rechtsanwalt vertreten. Die Beklagte 
                            hat den Erlaß eines Versäumnisurteils beantragt.
 
 
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 Bundesgerichtshof: Urteil des BGH zum Mietrecht (Mieterhöhung wegen Isolierverglasung 
                  und Wärmedämmung).Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Mieterhöhungsbegehren 
                    wegen Renovierung und Modernisierung)
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter 
                  anderem mit dem Anspruch auf Rückforderung der gezahlten 
                  Mieterhöhung.
 Weitere Informationen zu Mieterhöhung 
                  und Wohnung finden Sie hier.
 
 
 
 Bitte beachten Sie:
 
 Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt 
                  und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zur Mieterhöhung 
                  hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten 
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