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XIII. Zivilsenat 01.01.2004 XIII
ZR 156/03
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Zur Erläuterung einer Mieterhöhungserklärung wegen
baulicher Maßnahmen zur Verbesserung der allgemeinen
Wohnverhältnisse (Schallschutz) und der Einsparung
von Heizenergie (Einbau von Isolierglasfenstern).
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 2004 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der
Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin vom 14. April
2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in B. , E.
straße 29, die sie mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen
Ehemann durch Vertrag vom 23. Dezember 1959 von der
Rechtsvorgängerin der Beklagten gemietet hatte. Mit
Schreiben der damaligen Hausverwaltung der Beklagten
vom 9. Juli 1998 kündigte diese an, die vorhandenen
Holzfenster gegen Kunststoffenster mit Isolierverglasung
auszutauschen, welche einen höheren Wärmedämmwert
von 1,6 W/m2K sowie zusätzlich einen Schallschutz
der Klasse III (37dB) hätten; die monatliche Mehrbelastung
wurde auf der Grundlage von Gesamtkosten in Höhe von
ca. 7.980 DM abzüglich fälligen Instandhaltungsaufwandes
von 1.995 DM mit monatlich 54,90 DM errechnet. Die
Klägerin stimmte der angekündigten Modernisierungsmaßnahme
zu. Nach Beendigung der Maßnahme erstellte die Hausverwaltung
der Beklagten mit Schreiben vom 16. März 1999 eine
Mieterhöhungserklärung, die aufgrund angegebener Modernisierungskosten
von nunmehr 8.792,80 DM abzüglich eines Instandhaltungsaufwands
von 1.995 DM einen Erhöhungsbetrag von 62,31 DM monatlich,
fällig ab 1. Mai 1999, auswies. Die Klägerin zahlte
den verlangten Erhöhungsbetrag bis 30. September 2001
(29 Monate) in Höhe von insgesamt 1.806,99 DM = 923,90
..
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung dieses
Betrages mit der Begründung, der Austausch der maroden
Doppelkasten-Holzfenster durch Kunststoffenster mit
Isolierglas stelle hinsichtlich der Wärmedämmung und
des Schallschutzes keine zur Mieterhöhung berechtigende
Modernisierungsmaßnahme dar; sie habe den erhöhten
Mietzins in der irrigen Annahme einer objektiven Wertverbesserung
gezahlt. Die Beklagte hat geltend gemacht, durch den
Austausch der Fenster sei eine Wohnwertverbesserung
eingetreten, welche den Modernisierungszuschlag begründe;
im übrigen habe die Klägerin der Modernisierungsmaßnahme
zugestimmt.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht
hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten
zurückgewiesen. Mit ihrer - vom Landgericht zugelassenen
- Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag
weiter. In der Revisionsverhandlung war die ordnungsgemäß
geladene Klägerin nicht durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt vertreten. Die Beklagte
hat den Erlaß eines Versäumnisurteils beantragt.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Mieterhöhungsbegehren
wegen Renovierung und Modernisierung)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Mieterhöhung wegen Isolierverglasung
und Wärmedämmung).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter
anderem mit dem Anspruch auf Rückforderung der gezahlten
Mieterhöhung.
Weitere Informationen zu Mieterhöhung
und Wohnung finden Sie hier.
Bitte beachten Sie:
Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt
und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zur Mieterhöhung
hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten
Sie anwaltliche Hilfe einholen.
Sie haben über Mietrecht-am-Telefon hier und jetzt die
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