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 XIII. Zivilsenat 03.13.2003 XIII 
                          ZR 157/03 |   
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                          Entscheidungsgründe:
 
 I.
 Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
 Die Staffelmiete sei wirksam vereinbart, da sie erst 
                            nach Ablauf der Preisbindung für die Wohnung gelten 
                            sollte. Dabei sei es ohne Bedeutung, wenn die Vereinbarung 
                            bereits zu einem Zeitpunkt getroffen werde, zu welchem 
                            die Wohnung noch der Mietpreisbindung unterliege. 
                            Deshalb dürfe der Kläger den geforderten Betrag verlangen, 
                            der sich bei Zugrundelegen der Staffelmiete als Rückstand 
                            für die Zeit nach Auslaufen dieser Beschränkung ergebe.
 
 II.
 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung 
                            stand, so daß die Revision der Beklagten zurückzuweisen 
                            ist.
 Für die vor dem 1. September 2001 geschlossene Staffelmietvereinbarung 
                            der Parteien ist § 10 MHG (vgl. jetzt § 557 a BGB) 
                            in der Fassung vom 21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1257), 
                            mithin § 10 Abs. 2 MHG anwendbar (Börstinghaus in 
                            Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 557 a BGB 
                            Rdnr. 9). Die Wirksamkeit einer solchen Abrede nach 
                            § 10 Abs. 2 MHG, die die Mietvertragsparteien während 
                            der Dauer einer Mietpreisbindung für die Zeit nach 
                            deren Ablauf getroffen haben, ist in Rechtsprechung 
                            und Literatur umstritten. Nach einer Ansicht kann 
                            während einer Mietpreisbindung eine Staffelmiete für 
                            die Zeit nach Ablauf der Bindung nicht wirksam vereinbart 
                            werden (OLG Stuttgart, NJW-RR 1989, 1357 f.; LG Hamburg, 
                            WuM 1997, 331; Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 
                            7. Aufl., § 10 MHG Rdnr. 80 f.; ders. in Schmidt-Futterer, 
                            Mietrecht, 8. Aufl., § 557 a BGB Rdnr. 20). Zu Recht 
                            hat sich das Berufungsgericht jedoch der Gegenmeinung 
                            angeschlossen, die die Vereinbarung einer Staffelmiete 
                            schon vor Ablauf der Preisbindung für unbedenklich 
                            hält, sofern diese erst nach dem Ende der Mietpreisbindung 
                            einsetzen soll (LG Berlin, NJW-RR 1991, 1040; Palandt/Weidenkaff, 
                            BGB, 62. Aufl., § 557 a Rdnr. 2).
 1. Für die Auffassung des Berufungsgerichts spricht 
                            der Grundsatz der Vertragsfreiheit des § 305 BGB a.F. 
                            (jetzt § 311 Abs. 1 BGB), dem im gegebenen Fall eine 
                            gesetzliche Bestimmung nicht entgegensteht. In § 10 
                            Abs. 2 MHG wird die Zulässigkeit der Vereinbarung 
                            einer Staffelmiete nicht eingeschränkt. Durch § 10 
                            Abs. 3 Nr. 1 MHG, die lediglich eine Anwendbarkeit 
                            der Vorschriften der §§ 1 bis 9 MHG für Mietverhältnisse 
                            über preisgebundenen Wohnraum ausschließt, ist die 
                            Vorschrift des § 10 Abs. 2 MHG nicht betroffen; es 
                            kann deshalb dahingestellt bleiben, ob § 10 Abs. 3 
                            Nr. 1 MHG als zeitliches Verbot zu verstehen (so Börstinghaus 
                            in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., § 10 MHG 
                            Rdnr. 81, der allerdings im Anschluß an OLG Hamm, 
                            WuM 1993, 108 eine Staffelmietvereinbarung im preisgebundenen 
                            Wohnungsbau innerhalb der durch die Kostenmiete bestimmten 
                            Obergrenzen als zulässig ansieht) oder ob diese Bestimmung 
                            als eine Regelung des Anwendungsbereichs der §§ 1 
                            bis 9 MHG zu begreifen ist (vgl. zu dem gleichlautenden 
                            § 10 Abs. 2 Nr. 1 MHG a.F. für ein Zustimmungsverlangen 
                            des Vermieters nach § 2 Abs. 1 MHG: KG, NJW 1982, 
                            2077 und OLG Hamm, NJW 1981, 234 mit Anmerkung Köhler; 
                            Münch- Komm-Voelskow, BGB, 3. Aufl., § 10 MHG Rdnr. 
                            22).
 2. Die Zulassung einer Staffelmietvereinbarung, die 
                            vor dem Ablauf der Bindungsfrist für die Zeit danach 
                            getroffen wird, steht im Einklang mit dem Zweck des 
                            Gesetzes. Die Staffelmiete bietet den Mietvertragsparteien 
                            Kalkulationssicherheit. Nach der Gesetzesbegründung 
                            (BT-Drucks. 9/2079 S. 9) sollen dem Vermieter Investitionsentscheidungen 
                            dadurch erleichtert werden, daß er mit den künftigen 
                            Steigerungen der Mieteinnahmen schon zu einem früheren 
                            Zeitpunkt sicher rechnen kann, um die in den ersten 
                            Jahren regelmäßig entstehende Verlustphase zu überwinden; 
                            bei Altbauten wurde im Hinblick auf die regelmäßig 
                            erheblichen Unterhaltungskosten ein entsprechendes 
                            Bedürfnis des Vermieters anerkannt. Der Mieter wiederum 
                            hat die Möglichkeit, sich schon frühzeitig auf Umfang 
                            und Zeitpunkt der auf ihn zukommenden Mieterhöhung 
                            einzurichten (Palandt/Weidenkaff aaO, § 557 a Rdnr. 
                            1), so daß die Vereinbarung einer Staffelmiete zugleich 
                            in seinem Interesse liegt. Diese Gesichtspunkte greifen 
                            auch für eine Staffelmiete ein, die während der Dauer 
                            einer Mietpreisbindung für den Zeitraum nach ihrem 
                            Ablauf vereinbart wurde. Bei der Zulassung einer solchen 
                            im vorhinein getroffenen Abrede wird dem Willen des 
                            Gesetzgebers Rechnung getragen, dem Vermieter durch 
                            eine Staffelmiete Planungssicherheit in bezug auf 
                            den künftig zu erzielenden Mietertrag zu gewährleisten. 
                            Wäre er darauf verwiesen, mit dem Mieter eine Einigung 
                            auf eine Staffelmiete erst nach Ablauf der Mietpreisbindung 
                            zu erzielen, hätte dies zur Folge, daß die Preisbindung 
                            des Mietverhältnisses trotz rechtlicher Beendigung 
                            tatsächlich noch eine gewisse Zeitlang weiterbestünde 
                            (vgl. KG aaO, OLG Hamm aaO). Die im voraus vereinbarte 
                            Staffelmiete bringt unter Umständen aber auch dem 
                            Mieter Vorteile. Abgesehen davon, daß er langfristig 
                            Klarheit über die auf ihn zukommenden Belastungen 
                            gewinnt, unter anderem nicht mit Erhöhungen wegen 
                            Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters rechnen muß, 
                            kann sich die Staffelung finanziell zu seinen Gunsten 
                            auswirken. Ist den Mietvertragsparteien während des 
                            Laufs der Mietpreisbindung die Vereinbarung einer 
                            Staffelmiete für die Zeit danach gestattet, muß sich 
                            der Vermieter nach Beendigung der Preisbindung an 
                            der Staffelmiete festhalten lassen, selbst wenn er 
                            nunmehr eine höhere Miete hätte durchsetzen können, 
                            weil die Preise am Wohnungsmarkt rascher gestiegen 
                            sind, als es die vereinbarte Staffel vorsieht.
 
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                    und Mieterhöhung nach Ablauf der Mietpreisbindung)
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter 
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