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XIII. Zivilsenat 03.13.2003 XIII
ZR 157/03
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Zur Wirksamkeit der Vereinbarung einer Staffelmiete,
die während des Laufs einer Mietpreisbindung für die
Zeit nach ihrer Beendigung geschlossen wird.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 5. November 2003 für
Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer
67 des Landgerichts Berlin vom 17. März 2003 wird
zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens
zu tragen.
Tatbestand:
Die Beklagte ist Mieterin der dem Kläger gehörigen
Wohnung in der S. straße in B. . Der von den Parteien
geschlossene Mietvertrag lautet auszugsweise:
"§ 3 ...
Die Wohnung unterliegt bis zum 31.12.2001 der sozialen
Mietpreisbindung ...
Die monatliche Netto-Kaltmiete beträgt zur Zeit 212,69
DM.
Es wird folgende Staffelmiete vereinbart:
- Die erste Staffel beträgt 500 DM, wird jedoch erst
nach dem Auslaufen der sozialen Mietpreisbindung im
Januar 2002 fällig. ..."
Der Kläger verlangte unter Berufung auf diese Vereinbarung
nach Ablauf der Mietpreisbindung am 31. Dezember 2001
für die Zeit ab Januar 2002 von der Beklagten den
Betrag von insgesamt 700 DM (357,90€) einschließlich
150 DM Betriebskosten und 50 DM Heizkosten. Die Beklagte
weigerte sich, eine erhöhte Miete zu zahlen. Sie meint,
Miete sei lediglich in der bisherigen Höhe geschuldet.
Mit der Klage macht der Kläger die nach seiner Ansicht
aufgelaufenen Mietrückstände für die Monate Januar
2002 bis Mai 2002 geltend und begehrt - nach teilweiser
Klagerücknahme - von der Beklagten Zahlung von 734,45
nebst Zinsen. Er hat in beiden Vorinstanzen obsiegt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision,
deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt
die Beklagte die Abweisung der Klage.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Staffelmiete
und Mieterhöhung nach Ablauf der Mietpreisbindung)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Staffelmietvertrag bei Mietpreisbindung).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter
anderem mit der Vereinbarung einer Staffelmiete bei bestehender
Mietpreisbindung.
Weitere Informationen zu Mieterhöhung
und Mietpreisbindung finden
Sie hier.
Bitte beachten Sie:
Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt
und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zur Staffelmiete
hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten
Sie anwaltliche Hilfe einholen.
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Möglichkeit, telefonisch eine kurze Frage an einen Anwalt
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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