| 
 
                     
                      
                      | zurück 
                        zur Übersicht |  |   
                      |  |   
                      | 
 XIII. Zivilsenat 03.13.2003 XIII 
                          ZR 157/03 |   
                      |  
                          
 Zur Wirksamkeit der Vereinbarung einer Staffelmiete, 
                            die während des Laufs einer Mietpreisbindung für die 
                            Zeit nach ihrer Beendigung geschlossen wird.
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf 
                            die mündliche Verhandlung vom 5. November 2003 für 
                            Recht erkannt:
 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 
                            67 des Landgerichts Berlin vom 17. März 2003 wird 
                            zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens 
                            zu tragen.
 
 Tatbestand:
 Die Beklagte ist Mieterin der dem Kläger gehörigen 
                            Wohnung in der S. straße in B. . Der von den Parteien 
                            geschlossene Mietvertrag lautet auszugsweise:
 "§ 3 ...
 Die Wohnung unterliegt bis zum 31.12.2001 der sozialen 
                            Mietpreisbindung ...
 Die monatliche Netto-Kaltmiete beträgt zur Zeit 212,69 
                            DM.
 Es wird folgende Staffelmiete vereinbart:
 - Die erste Staffel beträgt 500 DM, wird jedoch erst 
                            nach dem Auslaufen der sozialen Mietpreisbindung im 
                            Januar 2002 fällig. ..."
 Der Kläger verlangte unter Berufung auf diese Vereinbarung 
                            nach Ablauf der Mietpreisbindung am 31. Dezember 2001 
                            für die Zeit ab Januar 2002 von der Beklagten den 
                            Betrag von insgesamt 700 DM (357,90€) einschließlich 
                            150 DM Betriebskosten und 50 DM Heizkosten. Die Beklagte 
                            weigerte sich, eine erhöhte Miete zu zahlen. Sie meint, 
                            Miete sei lediglich in der bisherigen Höhe geschuldet.
 Mit der Klage macht der Kläger die nach seiner Ansicht 
                            aufgelaufenen Mietrückstände für die Monate Januar 
                            2002 bis Mai 2002 geltend und begehrt - nach teilweiser 
                            Klagerücknahme - von der Beklagten Zahlung von 734,45 
                            nebst Zinsen. Er hat in beiden Vorinstanzen obsiegt. 
                            Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, 
                            deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt 
                            die Beklagte die Abweisung der Klage.
 
 
 |   
                      | zurück 
                        zur Übersicht |  |  
 
 
 Bundesgerichtshof: Urteil des BGH zum Mietrecht (Staffelmietvertrag bei Mietpreisbindung).Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Staffelmiete 
                    und Mieterhöhung nach Ablauf der Mietpreisbindung)
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter 
                  anderem mit der Vereinbarung einer Staffelmiete bei bestehender 
                  Mietpreisbindung.
 Weitere Informationen zu Mieterhöhung 
                  und Mietpreisbindung finden 
                  Sie hier.
 
 
 
 Bitte beachten Sie:
 
 Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt 
                  und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zur Staffelmiete 
                  hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten 
                  Sie anwaltliche Hilfe einholen.
 
 Sie haben über Mietrecht-am-Telefon hier und jetzt die 
                  Möglichkeit, telefonisch eine kurze Frage an einen Anwalt 
                  zu richten.
 
 
 
 Mietrecht 
                    am Telefon
 
 
 
 :: So geht's:
 1. Rufnummer wählen.
 2. Sofort mit einem Anwalt zum Thema "Staffelmietvertrag" 
                    sprechen. (Rechtsberatung)
 3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine 
                    weiteren Kosten)
 
 
 :: Ihre Vorteile:
 
 Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen 
                    Sie einen Rechtsanwalt sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem 
                    Telefon aus anrufen. Rechtsberatungen zu allen Bereichen des 
                    Mietrechts. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren, 
                    noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise 
                    in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
 
 
                     
                      |  |   
                      | 
                           
                            | 
                                 
                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
                      |  |  |