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XIII. Zivilsenat 14.07.2004 XIII
ZR 164/03
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse,
ausgeführt:
Dem Amtsgericht sei darin zuzustimmen, daß die Erhöhung des Mietzinses
grundsätzlich nach den §§ 2 ff. MHG auf der Grundlage des Mietvertrages
zu vollziehen sei. Anders als das Amtsgericht messe die Kammer aber der Regelung
in § 5 Abs. 2 des Mietvertrages besondere Bedeutung bei. Das Amtsgericht
habe angenommen, dieser Passus entspreche in seinem Regelungsgehalt
§ 2 MHG. Dem könne nicht beigepflichtet werden. Hätten die Parteien nichts
anderes gewollt als eine § 2 MHG entsprechende Regelung, so hätten sie in
dem Mietvertrag schlicht auf die gesetzlichen Vorschriften verweisen können
oder überhaupt nichts zu regeln brauchen. Der Ehemann der Beklagten sei jedoch
nicht irgendein Mieter gewesen, sondern habe als Generalbevollmächtigter
des E. Bergwerkvereins für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus
dem Konzern - vgl. § 3 des Mietvertrages - eine besondere Vergünstigung erfahren
sollen. Der in § 5 Abs. 1 des Vertrages angesetzte Teilinklusiv-Mietzins
habe weit unter der damals ortsüblichen Vergleichsmiete gelegen. Entgegen
der Ansicht des Amtsgerichts sei kein Grund ersichtlich, weshalb diese Vergünstigung
dem Ehemann der Beklagten und dieser selbst mit Ablauf der Festmietzinszeit
nicht habe erhalten bleiben sollen. Die Meinung des Amtsgerichts, dies
hätte einer klaren Regelung bedurft, möge vertretbar sein, entspreche aber
nicht der Auffassung der Kammer, die gerade in § 5 Abs. 2 des Mietvertrages
den Gedanken der fortdauernden Verknüpfung des niedrigen Mietzinses mit der
ortsüblichen Vergleichsmiete in der Weise verankert sehe, daß sich eine Erhöhung
des Mietzinses lediglich nach der prozentualen Erhöhung der ortsüblichen
Vergleichsmiete seit dem 31. Dezember 1997 richten solle. Diese Berechnungsweise
sei plausibel, einfach zu handhaben und werde sowohl dem Wortlaut
als auch dem Sinn und Zweck der Bestimmung gerecht. Unstreitig habe
sich der Nettomietzins für vergleichbare Objekte im maßgeblichen Zeitraum um
12,5 % erhöht. Der entsprechenden Erhöhung des Mietzinses von 2.500 DM
auf 2.812,50 DM habe die Beklagte zugestimmt. Einen weitergehenden Anspruch
habe die Klägerin nicht.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung
stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist.
1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe die
neuen verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Berufung in § 513 Abs. 1
und § 529 Abs. 1 ZPO nicht beachtet. Sie meint, das Berufungsgericht sei an
die zumindest vertretbare Auslegung des Mietvertrags durch das Amtsgericht
gebunden gewesen. Es habe durch seine abweichende Bewertung der gemäß
§§ 133, 157 BGB für die Vertragsauslegung maßgeblichen Umstände die Grenzen
eines zulässigen Eingriffs in die tatrichterliche Würdigung überschritten.
Damit dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat nicht gegen
§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es die Auslegung des
Mietvertrages im angefochtenen Urteil entsprechend seiner eigenen Überzeugung
von einer sachgerechten Auslegung des Vertrages korrigiert hat. Der von
der Revision und von obergerichtlichen Entscheidungen sowie in Kommentierungen
zu den neuen Bestimmungen vertretenen Auffassung, nach der Reform
des Rechtsmittelrechts sei die erstinstanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung
vom Berufungsgericht nur noch in den Grenzen zu überprüfen, in
denen die zweitinstanzliche Auslegung von Individualvereinbarungen einer Kon
trolle durch das Revisionsgericht unterliege (OLG Celle, OLG-Report 2002, 238;
OLG München, MDR 2003, 952; OLG München, OLG-Report 2003, 310;
MünchKommZPO/Aktualisierungsbd.-Rimmelspacher, § 513 Rdnr. 12; Zöller/
Gummer/Hessler, ZPO, 24. Aufl., § 513 Rdnr. 2; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl.,
§ 513 Rdnr. 4 in Verbindung mit § 546 Rdnr. 5; Ball, ZGS 2003, 49; Rimmelspacher,
NJW 2002, 1897, 1899; Gehrlein, MDR 2003, 421, 426), vermag
der Senat nicht zu folgen. Eine derartige Einschränkung der Prüfungsbefugnis
des Berufungsgerichts enthalten die neuen Bestimmungen über die Berufung
nicht; sie entspräche auch nicht der Zielsetzung der Reform (ebenso Vorwerk,
NJW-Sonderheft zum 2. Hannoveraner ZPO-Symposion 2003, S. 4, 8 f.).
Durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozeßreformgesetz
- ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist das Rechtsmittelrecht
mit dem Ziel einer deutlicheren Funktionsdifferenzierung des Instanzenzuges
geändert worden. Die Berufungsinstanz ist - abweichend von ihrer bisherigen
Aufgabe einer Neuverhandlung des Rechtsstreits (§ 525 ZPO a.F.) - in ein Instrument
zur Kontrolle und Beseitigung von Fehlern der erstinstanzlichen Entscheidung
umgestaltet worden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks.
14/4722, S. 1, 58, 59, 61, 94, 100; Beschlußempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, S. 2, 118, 123). Diese Neubestimmung
der Funktion der Berufung im Verhältnis zum erstinstanzlichen Verfahren
liegt der Regelung in § 513 Abs. 1 ZPO zugrunde, nach der die Berufung
nur darauf gestützt werden kann, daß die erstinstanzliche Entscheidung auf
einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu
legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Aus der Bezugnahme
in § 513 Abs. 1 ZPO auf die im Revisionsrecht angesiedelte Vorschrift
des § 546 ZPO und auf die neue Bestimmung des § 529 ZPO ist entgegen der
Auffassung der Revision nicht herzuleiten, daß die Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts
bezüglich der erstinstanzlichen Auslegung von Individualvereinbarungen durch die Neuregelung des § 513 Abs. 1 ZPO auf den Umfang beschränkt
werden sollte, in dem eine vom Berufungsgericht selbst vorgenommene
Auslegung - nach dem bisherigen ebenso wie nach dem neuen Zivilprozeßrecht
- durch das Revisionsgericht überprüfbar ist. Aus der dem Berufungsgericht
auch nach der Umgestaltung des Rechtsmittelrechts zugewiesenen Prüfungskompetenz
hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung (§ 529
Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und aus den nach wie vor unterschiedlichen Funktionen von
Berufung und Revision ergibt sich vielmehr, daß das Berufungsgericht nach
§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO die erstinstanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung
- auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen - in
vollem Umfang darauf zu überprüfen hat, ob die Auslegung überzeugt. Hält das
Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertretbare,
letztlich aber - bei Abwägung aller Gesichtspunkte - nicht für eine sachlich
überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es
als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten
hält. Dem steht nicht entgegen, daß § 513 Abs. 1 ZPO auf § 546 ZPO verweist.
Aus dieser Verweisung und dem Regelungsgehalt des § 546 ZPO ergibt sich
nicht, daß das Berufungsgericht - bei der Kontrolle des vom erstinstanzlichen
Gericht ermittelten Inhalts einer Vereinbarung - die mit der richterlichen Vertragauslegung
verbundene rechtliche Würdigung festgestellter Tatsachen in
geringerem - nämlich revisionsrechtlich beschränktem - Umfang überprüfen
dürfte als die von der Vorinstanz festgestellte Tatsachengrundlage des Vertragsinhalts,
für deren Überprüfung § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gilt.
a) Gegenstand und Umfang der Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts
sind in der neuen Bestimmung des § 513 Abs. 1 ZPO geregelt, die alternativ auf
§ 529 ZPO und auf § 546 ZPO verweist. Ob sich die Überprüfung des vom erstinstanzlichen
Gericht ermittelten Inhalts einer Individualvereinbarung nach
§ 529 ZPO oder nach § 546 ZPO richtet, hängt davon ab, ob es sich um eine
Frage der Tatsachenfeststellung (§ 529 ZPO) oder der Rechtsanwendung
(§ 546 ZPO) handelt. Tatfragen und Rechtsfragen hängen bei der Ermittlung
des Inhalts von Vereinbarungen eng zusammen, weil es sich hierbei um einen
komplexen Akt des Verstehens handelt, der tatsächliche und materiellrechtliche
Elemente (§§ 133, 157 BGB) einschließt. Der für den Inhalt einer
Vereinbarung maßgebliche "wirkliche" Wille der Vertragsparteien (§ 133 BGB)
ist sowohl empirisch zu erforschen als auch normativ zu bestimmen (§ 157
BGB). Die Überprüfung des in der Vorinstanz ermittelten Vertragsinhalts durch
das Berufungsgericht kann sich deshalb sowohl nach § 529 ZPO als auch nach
§ 546 ZPO richten.
aa) Die Ermittlung des Inhalts einer Individualvereinbarung erfordert zunächst
die Feststellung des Erklärungstatbestandes der beiderseitigen Willenserklärungen
sowie der weiteren tatsächlichen Umstände, die für das Verständnis
der Vereinbarung von Bedeutung sind. Für die Überprüfung dieser - in der
ersten Instanz festgestellten - Tatsachengrundlage des Vertragsinhalts durch
das Berufungsgericht ist § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO maßgebend. Davon zu unterscheiden
ist die richterliche Vertragsauslegung, deren Aufgabe es ist, die festgestellten
Tatsachen über den Inhalt einer Vereinbarung im Hinblick auf umstrittene
Rechtsfolgen zu würdigen und dadurch den Inhalt des Vertrages rechtlich
näher zu bestimmen. Diese Inhaltsbestimmung im Wege juristischer Auslegung
ist keine empirische Tatsachenfeststellung, sondern verstehende Interpretation
von Tatsachen. Sie wird von Normen des materiellen Rechts (§§ 133, 157 BGB;
vgl. auch § 2084 BGB) und daraus entwickelten methodischen Anweisungen
(Gebot der Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung nach ihrem
objektiven Erklärungswert; Gebot der beiderseits interessengerechten Auslegung)
geleitet. Aufgrund dieser normativen Vorgaben fällt der Vorgang des juristischen Verstehens einer Vereinbarung durch richterliche Vertragsauslegung in
den Bereich der Anwendung materiellen Rechts, deren Überprüfung durch das
Berufungsgericht sich nach § 513 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 546 ZPO
richtet.
bb) Ob die Überprüfung des vom erstinstanzlichen Gericht ermittelten Inhalts
einer Individualvereinbarung ihren Schwerpunkt im tatsächlichen (§ 529
ZPO) oder im normativen Bereich (§ 546 ZPO) hat, hängt von den Umständen
des Einzelfalles ab. Wenn bereits die Tatsachenfeststellung - etwa aufgrund
einer Beweisaufnahme - keine Frage offen läßt, welche Rechtsfolgen die Parteien
mit ihrer Vereinbarung tatsächlich gewollt haben, so bedarf es keiner weiteren
rechtlichen Würdigung der Vereinbarung. Wenn dagegen die festgestellten
Tatsachen einen übereinstimmenden Willen der Parteien nicht zweifelsfrei
ergeben, dann rückt die richterliche Vertragsauslegung als wertende Sinnerfassung
des von den Parteien vernünftigerweise Gewollten in den Vordergrund.
Dabei sind die Übergänge zwischen empirischer Tatsachenfeststellung und
rechtlicher Tatsachenwürdigung fließend. Das Ineinandergreifen von Tat- und
Rechtsfragen in diesem Bereich der berufungsgerichtlichen Kontrolle erfordert
es, die Verweisungen in § 513 Abs. 1 ZPO auf § 529 ZPO und auf § 546 ZPO in
ihrem sachlichen Zusammenhang zu sehen. Der Umfang, in dem § 513 Abs. 1
ZPO in Verbindung mit § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine Kontrolle erstinstanzlicher
Tatsachenfeststellungen über den Vertragsinhalt ermöglicht, ist von Bedeutung
auch für den Umfang der Überprüfbarkeit des durch juristische Tatsachenwürdigung
ermittelten Vertragsinhalts nach §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO. Die berufungsgerichtliche
Überprüfung des erstinstanzlich ermittelten Inhalts von Individualvereinbarungen
darf in rechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht stärker beschränkt
sein als in tatsächlicher. Andernfalls bestünde eine Systemwidrigkeit
im Gefüge des Instanzenzuges, die mit der Reform des Rechtsmittelrechts nicht
beabsichtigt worden ist. Die Einrichtung einer zweiten - wenn auch beschränkten - Tatsacheninstanz kann ihre Funktion, die Einzelfallgerechtigkeit zu gewährleisten
(vgl. BVerfGE 54, 277, 291), nur erfüllen, wenn die rechtliche Tatsachenwürdigung
der Vorinstanz vom höheren Gericht zumindest im selben
Umfang zu überprüfen ist, in dem auch die zugrunde liegenden Tatsachenfestellungen
überprüft werden dürfen.
b) Im vorliegenden Fall sind die für den Inhalt des Mietvertrages maßgeblichen
tatsächlichen Grundlagen - der wörtliche Inhalt der mietvertraglichen
Bestimmungen ebenso wie die besonderen Umstände, auf denen die Vereinbarung
beruht - nicht im Streit. Hier geht es allein um die rechtliche Würdigung der
Vertragsbestimmungen im Hinblick auf die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge,
die sich nicht ohne weiteres aus dem bloßen Wortlaut der Vertragsbestimmungen
entnehmen läßt, das heißt um eine richterliche Vertragsauslegung,
die - als materiell-rechtliche Rechtsanwendung - vom Berufungsgericht gemäß
§ 513 Abs. 1 ZPO am Maßstab des § 546 ZPO zu überprüfen ist. Mit Recht hat
das Berufungsgericht sich für befugt gehalten, die erstinstanzliche Auslegung
des Mietvertrages zu korrigieren. Dem Berufungsgericht obliegt auch nach dem
neuen Rechtsmittelrecht eine unbeschränkte Überprüfung der vorinstanzlichen
Vertragsauslegung dahin, ob diese bei Würdigung aller dafür im Einzelfall maßgeblichen
Umstände sachgerecht erscheint. Die Verweisung in § 513 Abs. 1
ZPO auf § 546 ZPO bedeutet nicht, daß dem Berufungsgericht - wie dem Revisionsgericht
- aufgegeben wäre, die Überprüfung der vorinstanzlichen Auslegung
von Individualvereinbarungen auf Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln
sowie gegen Denk- und Erfahrungsgesetze - kurz gesagt: auf Vertretbarkeit
(BGH, Urteil vom 18. September 1997 - I ZR 71/95, NJW 1998, 1144
unter II 1 b) bb)) - zu beschränken. Die Bestimmung des § 546 ZPO enthält - für
sich genommen - keine Regelung über die Bindung des Revisionsgerichts an
die tatrichterliche Auslegung. Aus den Materialien zur Reform des Rechtsmittelrechts
ergibt sich darüber hinaus, daß das Berufungsgericht durch die neue
Regelung in § 513 Abs. 1 ZPO nur - in gewissen Grenzen - von eigenen Tatsachenfeststellungen
entlastet werden sollte (§ 529 ZPO), nicht aber von einer
umfassenden Überprüfung der rechtlichen Würdigung von Tatsachen, wie sie
die Auslegung einer Individualvereinbarung erfordert. Insoweit haben die Berufungs-
und die Revisionsinstanz auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts
unterschiedliche Funktionen, die mit der Umgestaltung der Berufung zu einem
Instrument der Fehlerkontrolle und -beseitigung nicht aufgehoben worden sind.
aa) Soweit sich der Inhalt einer Individualvereinbarung ohne weiteres aus
einem vom erstinstanzlichen Gericht empirisch - etwa aufgrund einer Beweisaufnahme
- festgestellten Willen der Vertragsparteien ergibt und sich die Ermittlung
des Vertragsinhalts damit auf eine Tatsachenfeststellung beschränkt, ist
das Berufungsgericht nach §§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO - anders als
das Revisionsgericht (§ 559 Abs. 2 ZPO) - an diese Tatsachenfeststellung dann
nicht gebunden, wenn konkrete, in der Berufungsbegründung darzulegende
(§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit
der erstinstanzlichen Feststellung begründen und deshalb eine erneute
Feststellung gebieten. Für die Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche
Tatsachenfeststellungen über den Inhalt einer Vereinbarung genügt
es - im Gegensatz zur revisionsrechtlichen Regelung (§ 559 Abs. 2 ZPO) - somit
nicht, daß die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung keine Verfahrensfehler
aufweist. Auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für
das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Feststellungen unvollständig oder
unrichtig sind.
Schon nach dem Regierungsentwurf sollte die grundsätzlich beabsichtigte
Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung
dadurch begrenzt werden, daß das Berufungsgericht (nur) von solchen Tatsachenfeststellungen entlastet werden sollte, welche die erste Instanz bereits vollständig
und überzeugend getroffen hat (BT-Drucks. 14/4722, S. 61). Während
aber nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der Fassung des Regierungsentwurfs die
Bindung nur dann entfallen sollte, wenn "ernstliche" Zweifel an der Richtigkeit
und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen (BTDrucks.
14/4722, S. 14), ist diese Bindung im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens
abgeschwächt worden. Der Rechtsausschuss des Bundestages
schlug vor, das Beiwort "ernstlich" zu streichen, um zu verdeutlichen, daß
die Anforderungen an die Voraussetzungen einer erneuten Überprüfung im Interesse
einer zutreffenden Tatsachenfeststellung und einer materiell gerechten
Entscheidung nicht überspannt werden dürften (BT-Drucks. 14/6036, S. 26,
118, 124). Bereits "vernünftige" Zweifel sollten genügen, um das Berufungsgericht
zu neuen Tatsachenfeststellungen zu verpflichten (BT-Drucks. 14/6036,
S. 124); dementsprechend läßt die Fassung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nunmehr
durch "konkrete Anhaltspunkte" begründete Zweifel ausreichen. Diese
Änderung der Vorschrift im Gesetzgebungsverfahren zeigt, daß die Aufgabe
des Berufungsgerichts im Bereich der Tatsachenfeststellung und damit auch
der Ermittlung des Inhalts einer Individualvereinbarung, soweit diese über Tatsachenfeststellungen
nicht hinausgeht, nicht darauf beschränkt ist, die erstinstanzliche
Entscheidung lediglich auf Verfahrensfehler hin zu überprüfen. Maßstab
für das Berufungsgericht soll vielmehr die richtige, das heißt die sachgerechte
Entscheidung des Einzelfalles sein. Daher hat das Berufungsgericht
neue Tatsachenfeststellungen immer dann zu treffen, wenn die erstinstanzliche
Entscheidung hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen nicht überzeugt (vgl. BTDrucks.
14/4722, S. 61).
An der dem Berufungsgericht nach der dargelegten Zielsetzung der Reform
weiterhin zugewiesenen Aufgabe, das erstinstanzliche Urteil darauf zu
überprüfen, ob es als materiell gerechte Entscheidung überzeugt, ändert sich
nichts, wenn die erstinstanzliche Ermittlung des Inhalts einer Individualvereinbarung
den Bereich empirischer Tatsachenfeststellung überschreitet und - mit
fließendem Übergang - zur verstehenden Tatsachenwürdigung nach Maßgabe
der §§ 133 und 157 BGB und damit zur juristischen Auslegung der Vertragsbestimmungen
übergeht. Auch und erst recht in diesem Bereich der rechtlichen
Bewertung festgestellter Tatsachen besteht keine Bindung des Berufungsgerichts
an eine nach den gesetzlichen Auslegungsregeln zwar mögliche (vertretbare),
unter dem Gesichtspunkt einer materiell gerechten Entscheidung des
Einzelfalles aber nicht überzeugende (richtige) Auslegung des erstinstanzlichen
Gerichts. Das in der Begründung des Regierungsentwurfs als Richtschnur für
die Entscheidung des Berufungsgerichts hervorgehobene Interesse der Parteien
an der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden Entscheidung (BTDrucks.
14/4722, S. 59 f.) ist nicht beschränkt auf die Überprüfung der vom
erstinstanzlichen Gericht empirisch getroffenen Feststellungen über das von
den Parteien tatsächlich Gewollte und die dafür maßgeblichen tatsächlichen
Umstände, sondern besteht gleichermaßen - wenn nicht noch verstärkt - hinsichtlich
der Überprüfung der erstinstanzlichen Vertragsauslegung, soweit diese
die rechtliche Würdigung festgestellter Tatsachen nach Maßgabe der §§ 133,
157 BGB zum Gegenstand hat. Auch in diesem Bereich hat das Berufungsgericht
zu überwachen, ob die erstinstanzliche Entscheidung überzeugt; denn nur
"überzeugende Urteile (sollen) möglichst bald in Rechtskraft erwachsen" (aaO,
S. 59).
Das vom Reformgesetzgeber als legitim anerkannte Interesse der Parteien,
mit Hilfe der Berufung eine in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht
überzeugende Entscheidung ihres Falles zu erlangen, spricht deshalb dagegen,
daß der Reformgesetzgeber mit der Verweisung in § 513 Abs. 1 ZPO auf § 546
ZPO bezweckt hätte, die Überprüfung des erstinstanzlich ermittelten Inhalts
einer Individualvereinbarung durch das Berufungsgericht hinsichtlich der richterlichen Vertragsauslegung darauf zu beschränken, ob die Auslegung der Vorinstanz
nach §§ 133, 157 BGB rechtlich vertretbar ist. Durch die Neuregelung des
§ 513 Abs. 1 ZPO sollte das Berufungsgericht lediglich - im Interesse der Verfahrensbeschleunigung
(vgl. BT-Drucks. 14/4772, S. , 58 f.; BT-Drucks.
14/6036, S. 1 f.) - von neuen Tatsachenfeststellungen entlastet werden, allerdings
- im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit (BT-Drucks. 14/6036, S. 118,
124) - auch nur von solchen, die bereits die erste Instanz vollständig und richtig
getroffen hat (BT-Drucks. 14/4772, S. 61; BT-Drucks. 14/6036, S. 123). Von
einer beabsichtigten Entlastung des Berufungsgerichts von der mit der richterlichen
Vertragsauslegung geforderten juristischen Argumentation ist in den Gesetzesmaterialien
dagegen nicht die Rede. Die Materialien zu § 513 Abs. 1 ZPO
und zu § 529 ZPO enthalten lediglich Ausführungen zur Korrektur der Tatsachengrundlage
der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Berufungsgericht
(BT-Drucks. 14/4722, S. 58 ff., 64, 94, 100 f.; BT-Drucks. 14/6036, S. 118, 123
f.; ebenso bereits Referentenentwurf zum Gesetz zur Reform des Zivilprozesses,
S. 147). Mit der - beschränkten - Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche
Tatsachenfeststellungen sollte lediglich auf die nach bisherigem
Recht (§ 525 ZPO a.F.) im Wesentlichen uneingeschränkte, rechtsstaatlich aber
nicht gebotene Eröffnung einer umfassenden zweiten Tatsacheninstanz verzichtet
werden (BT-Drucks. 14/4772, S. 94). Dagegen wurde mit der Reform
des Zivilprozesses hinsichtlich der Anwendung materiellen Rechts, zu der die
richterliche Vertragsauslegung mit ihrer spezifisch juristischen Argumentation
gehört, keine Funktionsveränderung der zweiten gegenüber der ersten Instanz
beabsichtigt. Die richterliche Vertragsauslegung obliegt dem Berufungsgericht
ebenso wie dem erstinstanzlichen Gericht; an dessen Auffassung ist das Berufungsgericht
nicht gebunden.
bb) Auch aus dem Wortlaut des § 546 ZPO und dem Umstand, daß diese
Bestimmung im Revisionsrecht angesiedelt ist, ergibt sich nicht, daß die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der richterlichen Vertragsauslegung
der ersten Instanz auf die des Revisionsgerichts beschränkt
wäre. Die Vorschrift des § 546 ZPO (§ 550 ZPO a.F.) enthält eine Definition des
Begriffs der Rechtsverletzung, die für alle Instanzen zutrifft und keinen spezifisch
revisionsrechtlichen Regelungsgehalt besitzt. Rechtsgrundlage für eine
eingeschränkte Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts hinsichtlich der Auslegung
von Individualvereinbarungen ist die Bestimmung des § 546 ZPO nicht
aus sich heraus, sondern nur in Verbindung mit den weiteren revisionsrechtlichen
Bestimmungen in § 545 ZPO (§ 549 ZPO a.F.) und § 559 ZPO (§ 561
ZPO a.F.). Auf diese für das Revisionsrecht wesentlichen Vorschriften verweist
das neue Berufungsrecht jedoch nicht. Aus dem Gesamtzusammenhang der
dem Revisionsgericht - und nur ihm - in den §§ 545, 546 und 559 ZPO (§§ 549,
550, 561 ZPO a.F.) auferlegten Beschränkungen, unter strikter Bindung an die
vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen (§ 559 ZPO)
lediglich zu prüfen, ob das Berufungsgericht Bundesrecht oder über den Bezirk
eines Oberlandesgerichts hinausreichendes Recht nicht oder nicht richtig angewendet
hat (§ 545, 546 ZPO), ergibt sich die mit der Reform beibehaltene
und durch die neuen Bestimmungen in den §§ 543, 544 ZPO besonders betonte
Funktion der Revision, die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen, die Fortbildung
des Rechts und die Wahrung der Rechtseinheit zu fördern (BT-Drucks.
14/4722, S. 61, 66); nur in dem durch diese Zielsetzung beschränkten Rahmen
obliegt dem Revisionsgericht die richtige Entscheidung des Einzelfalles
(BVerfGE 49, 148, 159 f. und 54, 277, 289; BT-Drucks. 14/4722, S. 66 f.;
MünchKommZPO/Aktualisierungsbd.-Wenzel, § 546 Rdnr. 3). Aus der so verstandenen
"Leitbildfunktion" der revisionsgerichtlichen Entscheidung für zukünftige
Fälle (MünchKommZPO/Aktualisierungsbd.-Wenzel, aaO; BT-Drucks.
14/4722, S. 67 spricht von "Leitentscheidung") ist die Rechtfertigung dafür herzuleiten
- und auch bereits vor der Reform des Zivilprozesses hergeleitet worden -, daß nur die "verallgemeinerungsfähigen Aspekte" der Auslegung von
Individualvereinbarungen in die revisionsrichterliche Überprüfung einbezogen
werden (MünchKommBGB/Leipold, 3. Aufl., § 2084 Rdnr. 84), indem die Auslegung
vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf zu überprüfen ist, ob das
Berufungsgericht gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Denk- oder Erfahrungsgesetze
verstoßen oder die Tatsachengrundlage der Auslegung verfahrensfehlerhaft
festgestellt hat (Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 546 Rdnr. 1, 9 f.;
Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., §§ 549, 550 Rdnr. 1, 36; Musielak/Ball,
ZPO, 3. Aufl., § 546 Rdnr. 1 ff.; MünchKommZPO/Aktualisierungsbd.-Wenzel,
§ 546 Rdnr. 1, 9 m.Nachw.). Der Wortlaut des § 546 ZPO allein ergibt dies
nicht. Ihren spezifisch revisionsrechtlichen Sinn als rechtliche Grundlage für die
eingeschränkte Überprüfung der Auslegung von Individualvereinbarungen
durch das Revisionsgericht erhält die Vorschrift des § 546 ZPO erst in Verbindung
mit § 545 und § 559 ZPO durch eine - vom Revisionszweck geleitete -
teleologische Reduktion (vgl. Messer, Die revisionsrechtliche Nachprüfung der
Vertragsauslegung, in: Festschrift für Walter Odersky, 1996, S. 605, 615 ff.).
Dies war nicht immer unumstritten. In den ersten Jahrzehnten nach Inkrafttreten
der Zivilprozeßordnung bestand in der Rechtsprechung der Senate
des Reichsgerichts und in der rechtswissenschaftlichen Literatur im Hinblick auf
§ 512 ZPO - der gleichlautenden Vorläuferbestimmung zu § 546 ZPO und § 550
ZPO a.F. - zunächst keine Einigkeit, ob die Auslegung einer Individualvereinbarung
als (materielle) Rechtsanwendung vom Reichsgericht nach § 512 ZPO in
vollem Umfang oder nur eingeschränkt zu überprüfen war (Boyens, Grenze
zwischen Tatfrage und Rechtsfrage in der Rechtsprechung der Zivilsenate des
Reichsgerichts, in: Die ersten 25 Jahre des Reichsgerichts, Leipzig 1904;
Rocholl, ZZP Bd. 10 (1887), 285; vgl. auch die Kontroverse zwischen Danz und
Petersen in: JZ 1899, 139 und 281 sowie JZ 1900, 65). Erst im Laufe der Zeit
hat sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Auffassung durchgesetzt, daß die Auslegung einer Individualvereinbarung vom Revisionsgericht
- der Leitbildfunktion seiner Entscheidungen entsprechend - in der dargelegten
Weise nur eingeschränkt zu überprüfen ist (st. Rspr.; BGH, Urteil vom
25. Februar 1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967 unter II 3 a; Senatsurteil vom
21. Oktober 1992 - VIII ZR 99/91, WM 1993, 114 unter II 1 a; BGH, Urteil vom
11. März 1996 - II ZR 26/95, NJW-RR 1996, 932 unter I; Urteil vom 18. September
1997, aaO).
Die Leitbildfunktion der revisionsgerichtlichen Entscheidung und die daraus
abzuleitende Rechtfertigung für die eingeschränkte Überprüfung der Auslegung
von Individualvereinbarungen im Revisionsverfahren sind auf das Berufungsverfahren
auch nach dessen Umgestaltung nicht zu übertragen. Das Berufungsgericht
ist nicht - wie das Revisionsgericht - an die Tatsachengrundlage
der Auslegung schon dann gebunden, wenn sie verfahrensfehlerfrei ermittelt
worden ist, sondern wird, wie dargelegt, durch § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (nur) von
solchen Tatsachenfeststellungen entlastet, die bereits die erste Instanz vollständig
und überzeugend getroffen hat (BT-Drucks. 14/4722, S. 61; vgl. auch
BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, NJW 2004, 1876, zur Veröffentlichung
in BGHZ bestimmt, unter II 2 b aa (3)). Auch ist das Berufungsgericht
nicht - wie das Revisionsgericht - auf die Überprüfung der Verletzung von Bundesrecht
oder Vorschriften beschränkt, die über den Bezirk eines Oberlandesgerichts
hinaus gelten. Aus diesen fortbestehenden Unterschieden zum Revisionsrecht
ergibt sich, daß dem Berufungsgericht, dem es nicht - wie dem Revisionsgericht
- obliegt, bundesweit durch Leitentscheidungen rechtsgrundsätzliche
Fragen zu klären, das Recht fortzubilden und eine einheitliche Rechtsprechung
zu sichern, weiterhin aufgegeben ist, die Auslegung einer Individualvereinbarung
durch das erstinstanzliche Gericht in vollem Umfang darauf zu überprüfen,
ob die Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit überzeugt.
Die Parteien haben deshalb im Berufungsrechtszug auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts Anspruch darauf, daß das Berufungsgericht eine
Individualvereinbarung - ohne Bindung an deren Auslegung durch die Vorinstanz
- in der Weise auslegt, wie es das Berufungsgericht selbst im Interesse
einer gerechten Entscheidung des Einzelfalles für überzeugend und richtig hält.
2. Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die vom Berufungsgericht
vorgenommene Auslegung des Mietvertrages, die vom Revisionsgericht,
wie ausgeführt, nur eingeschränkt zu überprüfen ist. Die Rüge, das Berufungsgericht
habe den Vertragstext nicht vollständig berücksichtigt (§ 286 ZPO) und
wesentliche rechtliche Gesichtspunkte nicht beachtet, greift nicht durch. Übergangenen
Sachvortrag vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Mit den in Betracht
kommenden Auslegungsalternativen für die vertragliche Vereinbarung
über Mieterhöhungen nach Ablauf der zeitlichen Begrenzung des festen Mietzinses
hat sich das Berufungsgericht sachgerecht auseinandergesetzt. Entgegen
der Auffassung der Revision ergibt sich auch aus §§ 566, 571 BGB a.F.
kein Anspruch der Klägerin auf eine ihr günstigere Auslegung des Vertrages,
die dem Sinn und Zweck des Vertrages, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
dargelegt hat, nicht entspricht.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Wohnrecht auf
Lebenszeit und mietzinserhöhung; Mieterhöhung)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Lebenslanges Wohnrecht, Wohnrechte
auf Lebenszeiten).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter
anderem mit dem Anspruch auf Rückforderung der gezahlten
Mieterhöhung.
Weitere Informationen zu Mieterhöhung
und Mietwohnung finden Sie hier.
Bitte beachten Sie:
Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt
und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zum Wohnrecht
und mieterhöhung hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung
suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen.
Sie haben über Mietrecht-am-Telefon hier und jetzt die
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der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
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