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XIII. Zivilsenat 14.07.2004 XIII
ZR 164/03
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Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat
das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung
einer Individualvereinbarung gemäß §§ 513 Abs. 1,
546 ZPO - auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen
Tatsachen - in vollem Umfang darauf zu überprüfen,
ob die Auslegung überzeugt. Hält das Berufungsgericht
die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine
zwar vertretbare, letztlich aber - bei Abwägung aller
Gesichtspunkte - nicht für eine sachlich überzeugende
Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen,
die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung
des Einzelfalles für geboten hält.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im
schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO nach
Verzicht der Parteien auf eine Schriftsatzfrist am
30. Juni 2004 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7.
Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 7. Mai 2003
wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des
Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zustimmung der Beklagten
zur Mieterhöhung. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin
und der Ehemann der Beklagten schlossen am 16./27.
Juli 1993 einen Mietvertrag über ein Wohnhaus in A.
, in den die Beklagte nach dem Tod ihres Ehemannes
als Mieterin eintrat. Der Vertrag enthält unter anderem
folgende Bestimmungen:
"§ 3
Das Mietverhältnis beginnt mit dem Ausscheiden des
Mieters aus den Diensten des Konzerns.
Der Vermieter räumt dem Mieter und seiner Ehefrau
ein Wohnrecht auf Lebenszeit ein. Dieses Wohnrecht
hat über den Tod des Längerlebenden hinaus eine Nachwirkungsfrist
von einem Jahr. ...
§ 5
Die monatliche Miete für das Mietobjekt beträgt für
den Zeitraum bis 31.12.1997 2.500 DM.
Spätere Anhebungen des Mietsatzes orientieren sich
an der allgemeinen Entwicklung des örtlichen Mietpreisniveaus
für vergleichbare Objekte in vergleichbarer Lage.
..."
Die Miete schloß nach dem Vertrag verschiedene Nebenkosten
ein, unter anderem Grundsteuern, Müllabfuhr- und Kanalbenutzungsgebühren,
Straßenreinigungs- und Versicherungskosten, Heizung
und Warmwasserversorgung. Die Klägerin begehrt die
Zustimmung der Beklagten zur Erhöhung der monatlichen
Miete von 2.500 DM auf 3.250 DM ab dem 1. Juli 2001.
Die Beklagte hat einer Erhöhung auf 2.812,50 DM zugestimmt;
insoweit haben die Parteien die Hauptsache für erledigt
erklärt. Das Amtsgericht hat der weitergehenden Klage
mit der Begründung stattgegeben, aus § 5 Abs. 2 des
Mietvertrages ergebe sich, daß der Klägerin nach Ablauf
des 31. Dezember 1997 ein Anspruch auf Zustimmung
zur Erhöhung der Miete bis zur Höhe der ortsüblichen
Vergleichsmiete nach § 2 MHG zustehe. Auf die Berufung
der Beklagten hat das Landgericht die Klage, soweit
ihr vom Amtsgericht stattgegeben worden ist, abgewiesen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Wohnrecht auf
Lebenszeit und Mietzinserhöhung; Mieterhöhung)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Lebenslanges Wohnrecht, Wohnrechte
auf Lebenszeiten).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter
anderem mit dem Anspruch auf Rückforderung der gezahlten
Mieterhöhung.
Weitere Informationen zu Mieterhöhung
und Mietwohnung finden Sie hier.
Bitte beachten Sie:
Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt
und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zu Wohnrecht
und Mieterhöhung hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung
suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen.
Sie haben über Mietrecht-am-Telefon hier und jetzt die
Möglichkeit, telefonisch eine kurze Frage an einen Anwalt
zu richten.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
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