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BGH-Urteil zum Mietrecht / Wohnrecht



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XIII. Zivilsenat 14.07.2004 XIII ZR 164/03


Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO - auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen - in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt. Hält das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertretbare, letztlich aber - bei Abwägung aller Gesichtspunkte - nicht für eine sachlich überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO nach Verzicht der Parteien auf eine Schriftsatzfrist am 30. Juni 2004 für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 7. Mai 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zustimmung der Beklagten zur Mieterhöhung. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Ehemann der Beklagten schlossen am 16./27. Juli 1993 einen Mietvertrag über ein Wohnhaus in A. , in den die Beklagte nach dem Tod ihres Ehemannes als Mieterin eintrat. Der Vertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
"§ 3
Das Mietverhältnis beginnt mit dem Ausscheiden des Mieters aus den Diensten des Konzerns.
Der Vermieter räumt dem Mieter und seiner Ehefrau ein Wohnrecht auf Lebenszeit ein. Dieses Wohnrecht hat über den Tod des Längerlebenden hinaus eine Nachwirkungsfrist von einem Jahr. ...
§ 5
Die monatliche Miete für das Mietobjekt beträgt für den Zeitraum bis 31.12.1997 2.500 DM.
Spätere Anhebungen des Mietsatzes orientieren sich an der allgemeinen Entwicklung des örtlichen Mietpreisniveaus für vergleichbare Objekte in vergleichbarer Lage. ..."
Die Miete schloß nach dem Vertrag verschiedene Nebenkosten ein, unter anderem Grundsteuern, Müllabfuhr- und Kanalbenutzungsgebühren, Straßenreinigungs- und Versicherungskosten, Heizung und Warmwasserversorgung. Die Klägerin begehrt die Zustimmung der Beklagten zur Erhöhung der monatlichen Miete von 2.500 DM auf 3.250 DM ab dem 1. Juli 2001. Die Beklagte hat einer Erhöhung auf 2.812,50 DM zugestimmt; insoweit haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat der weitergehenden Klage mit der Begründung stattgegeben, aus § 5 Abs. 2 des Mietvertrages ergebe sich, daß der Klägerin nach Ablauf des 31. Dezember 1997 ein Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 2 MHG zustehe. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage, soweit ihr vom Amtsgericht stattgegeben worden ist, abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Wohnrecht auf Lebenszeit und Mietzinserhöhung; Mieterhöhung)

Urteil des BGH zum Mietrecht (Lebenslanges Wohnrecht, Wohnrechte auf Lebenszeiten).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter anderem mit dem Anspruch auf Rückforderung der gezahlten Mieterhöhung.
Weitere Informationen zu Mieterhöhung und Mietwohnung finden Sie hier.



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Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zu Wohnrecht und Mieterhöhung hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen.

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