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 XIII. Zivilsenat 14.07.2004 XIII 
                          ZR 164/03 |   
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                          Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat 
                            das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung 
                            einer Individualvereinbarung gemäß §§ 513 Abs. 1, 
                            546 ZPO - auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen 
                            Tatsachen - in vollem Umfang darauf zu überprüfen, 
                            ob die Auslegung überzeugt. Hält das Berufungsgericht 
                            die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine 
                            zwar vertretbare, letztlich aber - bei Abwägung aller 
                            Gesichtspunkte - nicht für eine sachlich überzeugende 
                            Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, 
                            die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung 
                            des Einzelfalles für geboten hält.
 
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im 
                            schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO nach 
                            Verzicht der Parteien auf eine Schriftsatzfrist am 
                            30. Juni 2004 für Recht erkannt:
 
 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. 
                            Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 7. Mai 2003 
                            wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des 
                            Revisionsverfahrens zu tragen.
 
 Tatbestand:
 Die Klägerin begehrt die Zustimmung der Beklagten 
                            zur Mieterhöhung. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin 
                            und der Ehemann der Beklagten schlossen am 16./27. 
                            Juli 1993 einen Mietvertrag über ein Wohnhaus in A. 
                            , in den die Beklagte nach dem Tod ihres Ehemannes 
                            als Mieterin eintrat. Der Vertrag enthält unter anderem 
                            folgende Bestimmungen:
 "§ 3
 Das Mietverhältnis beginnt mit dem Ausscheiden des 
                            Mieters aus den Diensten des Konzerns.
 Der Vermieter räumt dem Mieter und seiner Ehefrau 
                            ein Wohnrecht auf Lebenszeit ein. Dieses Wohnrecht 
                            hat über den Tod des Längerlebenden hinaus eine Nachwirkungsfrist 
                            von einem Jahr. ...
 § 5
 Die monatliche Miete für das Mietobjekt beträgt für 
                            den Zeitraum bis 31.12.1997 2.500 DM.
 Spätere Anhebungen des Mietsatzes orientieren sich 
                            an der allgemeinen Entwicklung des örtlichen Mietpreisniveaus 
                            für vergleichbare Objekte in vergleichbarer Lage. 
                            ..."
 Die Miete schloß nach dem Vertrag verschiedene Nebenkosten 
                            ein, unter anderem Grundsteuern, Müllabfuhr- und Kanalbenutzungsgebühren, 
                            Straßenreinigungs- und Versicherungskosten, Heizung 
                            und Warmwasserversorgung. Die Klägerin begehrt die 
                            Zustimmung der Beklagten zur Erhöhung der monatlichen 
                            Miete von 2.500 DM auf 3.250 DM ab dem 1. Juli 2001. 
                            Die Beklagte hat einer Erhöhung auf 2.812,50 DM zugestimmt; 
                            insoweit haben die Parteien die Hauptsache für erledigt 
                            erklärt. Das Amtsgericht hat der weitergehenden Klage 
                            mit der Begründung stattgegeben, aus § 5 Abs. 2 des 
                            Mietvertrages ergebe sich, daß der Klägerin nach Ablauf 
                            des 31. Dezember 1997 ein Anspruch auf Zustimmung 
                            zur Erhöhung der Miete bis zur Höhe der ortsüblichen 
                            Vergleichsmiete nach § 2 MHG zustehe. Auf die Berufung 
                            der Beklagten hat das Landgericht die Klage, soweit 
                            ihr vom Amtsgericht stattgegeben worden ist, abgewiesen. 
                            Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision 
                            erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen 
                            Urteils.
 
 
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 Bundesgerichtshof: Urteil des BGH zum Mietrecht (Lebenslanges Wohnrecht, Wohnrechte 
                  auf Lebenszeiten).Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Wohnrecht auf 
                    Lebenszeit und Mietzinserhöhung; Mieterhöhung)
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter 
                  anderem mit dem Anspruch auf Rückforderung der gezahlten 
                  Mieterhöhung.
 Weitere Informationen zu Mieterhöhung 
                  und Mietwohnung finden Sie hier.
 
 
 
 Bitte beachten Sie:
 
 Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt 
                  und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zu Wohnrecht 
                  und Mieterhöhung hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung 
                  suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen.
 
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