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 XIII. Zivilsenat 07.04.20043 XIII 
                          ZR 167/03 |   
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  Entscheidungsgründe:
 I.
 Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: 
                            Die Kosten der Dachrinnenreinigung seien auf die Mieter 
                            umlegbar, da es sich um sonstige Betriebskosten im 
                            Sinne von Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung 
                            handele. Das Objekt A. sei von mehreren großen Bäumen 
                            umrahmt, so daß Kosten für die Reinigung der Dachrinne 
                            regelmäßig anfielen, um eine Verstopfung der Dachrinne 
                            zu verhindern. Diese Kosten seien im Hinblick darauf, 
                            daß das Regenwasser vom Dach ordnungsgemäß abfließen 
                            müsse, damit das Mietobjekt vor dem Eintritt von Mietmängeln 
                            bewahrt werde, auch laufende Kosten der Betriebsbereitschaft 
                            und nicht bloße vorbeugende Instandsetzungsmaßnahmen.
 Auch die Position "Hauswart" sei zu Recht auf die 
                            Beklagten umgelegt worden, da sie in dem Schreiben 
                            vom 23. August 1991 zur Grundmietenerhöhung und Betriebskostenumlage 
                            in den neuen Bundesländern und Ost-Berlin als umlegbare 
                            Betriebskostenart unter Nr. 12 genannt worden seien. 
                            Die für den Hauswart umgelegten Kosten seien nicht 
                            überzogen.
 
 II.
 Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten einer 
                            rechtlichen Überprüfung stand.
 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Restzahlung aus 
                            der Betriebskostenabrechnung vom 10. Oktober 2001 
                            in Höhe von lediglich 51,26 €. 1. In Höhe von 42,28 
                            € ist die Klage abzuweisen, da die Klägerin nicht 
                            berechtigt war, die Kosten der Dachrinnenreinigung 
                            auf die Beklagten umzulegen. a) Allerdings handelt 
                            es sich bei den Kosten der Dachrinnenreinigung um 
                            Betriebskosten und nicht, wie die Revision meint, 
                            um vorbeugende Instandsetzungskosten, die nicht auf 
                            den Mieter abgewälzt werden können. Betriebskosten 
                            sind nach der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. BV die 
                            dort im einzelnen aufgeführten Kosten, die dem Eigentümer 
                            durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen 
                            Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, 
                            der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks 
                            laufend entstehen, es sei denn, daß sie üblicherweise 
                            vom Mieter außerhalb der Miete unmittelbar getragen 
                            werden. Dagegen sind als Instandsetzungskosten Kosten 
                            aus Reparatur und Wiederbeschaffung anzusehen (vgl. 
                            Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl., 
                            § 556 Rdnr. 97). Instandhaltungskosten wiederum stellen 
                            nach § 28 Abs. 1 II. Berechnungsverordnung die Kosten 
                            dar, "die zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs 
                            aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, 
                            Alterung, Witterungseinwirkung entstehenden baulichen 
                            oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen." 
                            Auch insoweit muß es sich also um Mängel an der Substanz 
                            der vermieteten Immobilie oder ihrer Teile handeln. 
                            Daher ist für die Dachrinnenreinigung zu unterscheiden, 
                            ob sie in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden 
                            muß, etwa weil das fragliche Gebäude von einem hohen 
                            Baumbestand umgeben ist, oder ob eine einmalige Maßnahme 
                            aus bestimmtem Anlaß vorliegt oder gar eine bereits 
                            eingetretene Verstopfung beseitigt werden soll (so 
                            Schmidt- Futterer/Langenberg, aaO Rdnr. 217; ebenso 
                            LG Hamburg WuM 1989, 640 und Beuermann, Miete und 
                            Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, 3. Aufl., § 
                            4 MHG Rdnr. 37; vgl. auch Sternel Mietrecht III Rdnr. 
                            356; a.A. LG Berlin GE 1994, 1381 und GE 1999, 1428 
                            sowie Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 556 BGB 
                            Rdnr. 49). Vorliegend hat das Berufungsgericht festgestellt, 
                            daß das von den Beklagten bewohnte Haus von einem 
                            hohen Baumbestand umgeben ist, der eine turnusmäßige 
                            Reinigung der Dachrinne erforderlich werden läßt. 
                            Da keinerlei Anhaltspunkte dafür festgestellt worden 
                            sind, daß die Reinigung aus einem besonderen Anlaß 
                            erforderlich wurde, ist es aus Rechtsgründen nicht 
                            zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Kosten 
                            der Dachrinnenreinigung als laufend anfallende Kosten 
                            angesehen hat.
 b) Gleichwohl konnte die Klägerin im vorliegenden 
                            Fall den Beklagten die Kosten für die Dachrinnenreinigung 
                            in der Betriebskostenabrechnung vom 10. Oktober 2001 
                            nicht auferlegen. Die Kosten der Dachrinnenreinigung 
                            sind sonstige Betriebskosten im Sinne der Nr. 17 der 
                            Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV bzw. Nr. 15 des Schreibens 
                            der Rechtsvorgänger der Klägerin vom 23. August 1991, 
                            zu deren Umlegung es einer vorherigen Anzeige bedurft 
                            hätte. aa) Bei den Kosten der Reinigung der Dachrinne 
                            handelt es sich nicht um Kosten der Entwässerung oder 
                            um Kosten der Hausreinigung. Kosten der Entwässerung 
                            sind nach der abschließenden Aufzählung in Nr. 3 der 
                            Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV die Gebühren für die 
                            Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des 
                            Betriebs einer entsprechenden nichtöffentlichen Anlage 
                            und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe. 
                            Auch wenn die Dachrinne mit der Entwässerung des Grundstücks 
                            in Zusammenhang steht, so ist sie doch in der Regelung 
                            nicht genannt. Die Kosten der Dachrinnenreinigung 
                            fallen auch nicht als Kosten der Hausreinigung unter 
                            Nr. 9 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV. Diese Regelung 
                            setzt voraus, daß die zu säubernden Gebäudeteile von 
                            den Bewohnern gemeinsam benutzt werden. Das ist bei 
                            der Regenrinne nicht der Fall (vgl. auch Staudinger/Weitemeyer, 
                            BGB, Bearb. 2003, § 556 Rdnr. 34). Jedoch sind die 
                            Kosten der Regenrinnenreinigung aus den unter a) genannten 
                            Gründen sonstige Betriebskosten im Sinne von Nr. 17 
                            der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV.
 bb) Im Rahmen der Vorschrift der Nr. 17 der Anlage 
                            3 zu § 27 Abs. 1 II. BV können Betriebskosten nur 
                            dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies vorher 
                            im einzelnen vereinbart wurde. Dies war vorliegend 
                            nicht geschehen. Zwar haben die Parteien durch das 
                            Schreiben der Rechtsvorgänger der Klägerin vom 23. 
                            August 1991 die Betriebskosten-Umlage-Verordnung vom 
                            17. Juni 1991 zum Vertragsinhalt gemacht und dabei 
                            unter Nr. 15 festgehalten, daß die Beklagten verpflichtet 
                            sind, sonstige Betriebskosten zu tragen. Auch ist 
                            in der Rechtsprechung anerkannt, daß für eine Umlegung 
                            von Betriebskosten an sich der Verweis auf Anlage 
                            3 zu § 27 Abs. 1 II. BV genügt (vgl. OLG Hamm WuM 
                            1997, 542, OLG Karlsruhe WuM 1986, 9 und BayObLG WuM 
                            1984, 104). Etwas anderes gilt jedoch für die "sonstigen 
                            Betriebskosten" im Sinne von Nr. 17 der Anlage 3 zu 
                            § 27 Abs. 1 II. BV. Denn während der allgemeine Verweis 
                            auf die Anlage 3 hinsichtlich der Nummern 1 bis 16 
                            dem Mieter hinreichende Klarheit darüber gibt, welche 
                            Nebenkosten auf ihn zukommen können, weil diese dort 
                            im einzelnen aufgeführt sind, ist dies bei der Position 
                            17 "sonstige Betriebskosten" nicht der Fall. Gerade 
                            im Hinblick darauf, daß nach § 546 BGB a.F. (jetzt 
                            § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB) grundsätzlich der Vermieter 
                            verpflichtet ist, die auf dem Grundstück ruhenden 
                            Lasten zu tragen, muß dem Mieter deutlich gemacht 
                            werden, welche Betriebskosten auf ihn übergewälzt 
                            werden. Daher ist es erforderlich, die "sonstigen 
                            Betriebskosten" im einzelnen zu benennen (vgl. Senat, 
                            Urteil vom 20. Januar 1993 - VIII ZR 10/92, NJW 1993, 
                            1061 unter II. 2. b) und OLG Oldenburg, WuM 1995, 
                            430, ebenso LG Osnabrück WuM 1995, 434, LG Hannover 
                            WuM 1991, 358; Schmidt- Futterer/Langenberg, aaO Rdnr. 
                            203 und 47; Weitemeyer in: Emmerich/ Sonnenschein, 
                            Miete, 7. Aufl., § 4 MHRG Rdnr. 16; a.A. für Gewerberaummiete 
                            OLG Celle, WuM 2000, 130 und LG Frankenthal, NZM 1999, 
                            958). Diesem Ergebnis kann auch nicht entgegengehalten 
                            werden, daß dadurch die Umlegung neuer Betriebskosten 
                            nicht mehr möglich sei. Vielmehr kann der Vermieter 
                            neue Betriebskosten mittels einer entsprechenden schriftlichen 
                            Erklärung nach § 4 Abs. 2 MHG (jetzt: § 560 Abs. 1 
                            BGB) auf den Mieter verlagern. Im vorliegenden Fall 
                            hat die Klägerin eine entsprechende Erklärung gegenüber 
                            den Beklagten nicht abgegeben. Die Beklagten wurden 
                            erstmals durch die Betriebskostenabrechnung vom 10. 
                            Oktober 2001 mit Kosten für eine Dachrinnenreinigung 
                            belastet. Da die Dachrinnenreinigung auch nicht unter 
                            Nr. 15 des Schreibens vom 23. August 1991 aufgeführt 
                            ist, sind die insoweit angefallenen Kosten nicht als 
                            sonstige Betriebskosten wirksam auf die Beklagten 
                            umgelegt worden.
 2. Anders verhält es sich mit den Kosten für den Hauswart. 
                            Die insoweit anfallenden Kosten waren durch Nr. 12 
                            des Anschreibens vom 23. August 1991 auf die Mieter 
                            umgelegt worden. Auch wenn zunächst ein Hauswart nicht 
                            beschäftigt wurde, so daß insoweit zunächst Kosten 
                            nicht anfielen, wurde den Beklagten doch vor Augen 
                            gehalten, daß sie grundsätzlich verpflichtet waren, 
                            eventuell anfallende Kosten zu bezahlen. Da die Klägerin 
                            sich nunmehr entschlossen hat, einen Hauswart zu beschäftigen, 
                            haben die Beklagten dessen Kosten anteilig zu tragen.
 Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht hätte 
                            Feststellungen dazu treffen müssen, ob eine wirtschaftliche 
                            oder praktische Notwendigkeit für die Beschäftigung 
                            eines Hauswarts gegeben sei, kann ihr nicht gefolgt 
                            werden. Grundsätzlich ist es die freie Entscheidung 
                            des Vermieters, ob er einen Hauswart beschäftigen 
                            will. Er muß sich lediglich an die Grundsätze einer 
                            ordnungsgemäßen Bewirtschaftung halten. Die Kosten 
                            für den Hauswart sind folglich von den Beklagten zu 
                            tragen, so daß sich eine Restforderung der Klägerin 
                            von noch 51,26 € ergibt.
 
 III.
 Soweit die Revision begründet ist, hat der Senat das 
                            Berufungsurteil aufgehoben und, da es weiterer Feststellungen 
                            nicht bedarf, die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen 
                            Urteils abgewiesen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im übrigen 
                            ist die Revision zurückzuweisen.
 
 
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 Bundesgerichtshof: Urteil des BGH zum Mietrecht (Umlagefähigkeit ver sonstigen 
                  Betriebskosten).Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Sonstige Betriebskosten/ 
                    Nebenkosten)
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter 
                  anderem mit dem Anspruch auf Rückforderung der gezahlten 
                  Mieterhöhung.
 Weitere Informationen zu Nebenkosten 
                  und Betriebskosten finden Sie 
                  hier.
 
 
 
 Bitte beachten Sie:
 
 Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt 
                  und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zur Umlagefähigkeit 
                  der sonstigen Betriebskosten hier nicht beantwortet wird und 
                  Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen.
 
 Sie haben über Mietrecht-am-Telefon hier und jetzt die 
                  Möglichkeit, telefonisch eine kurze Frage an einen Anwalt 
                  zu richten.
 
 
 
 Mietrecht 
                    am Telefon
 
 
 
 :: So geht's:
 1. Rufnummer wählen.
 2. Sofort mit einem Anwalt zum Thema "Betriebskosten" 
                    sprechen. (Rechtsberatung)
 3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine 
                    weiteren Kosten)
 
 
 :: Ihre Vorteile:
 
 Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen 
                    Sie einen Rechtsanwalt sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem 
                    Telefon aus anrufen. Rechtsberatungen zu allen Bereichen des 
                    Mietrechts. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren, 
                    noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise 
                    in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
 
 
                     
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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