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Sonstige Betriebskosten / Nebenkosten



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XIII. Zivilsenat 07.04.20043 XIII ZR 167/03


a) Kosten einer Dachrinnenreinigung können als sonstige Betriebskosten nach Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 II. BV a.F. (jetzt: § 2 BetrKV) auf den Mieter umgelegt werden.
b) Sonstige Betriebskosten i.S. v. Nr.17 der Anlage 3 zu § 27 II BV. a.F. (jetzt: § 2 BetrKV) sind nur dann umlagefähig, wenn die Umlegung der im einzelnen bestimmten Kosten mit dem Mieter vereinbart worden ist.


Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis 3. März 2004 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen das Urteil des Landgerichts Berlin, Zivilkammer 65, vom 4. April 2003 teilweise aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 24. September 2002 teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 51,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 1. Dezember 2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 4/9 und die Beklagten gesamtschuldnerisch 5/9 zu tragen.

Tatbestand:
Die Beklagten bewohnen seit dem 1. Januar 1978 eine 5-Zimmer-Wohnung im Hochparterre des Hauses A. in B. .
Mit Schreiben vom 23. August 1991 erhöhten die Rechtsvorgänger der Klägerin die Miete nach der Grundmietenverordnung und legten gleichzeitig die Betriebskosten nach der Betriebskosten-Umlage-Verordnung um. Die Klägerin erwarb das Grundstück im Jahr 2000. Der Lasten- und Nutzenübergang auf die Klägerin erfolgte zum 1. Juli 2000. Daher fertigten die Voreigentümer die Abrechnung bis zum 30. Juni 2000 und die Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum Jahresende. Die Betriebskostenabrechnung vom 8. Januar 2001 für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 30. Juni 2000 endete mit einem Nachzahlungsbetrag von 208,20 DM. Die Betriebskostenabrechnung vom 10. Oktober 2001 für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2000 ergab einen Nachzahlungsbetrag von 674,13 DM zu Lasten der Beklagten. Die Beklagten zahlten auf die Betriebskostennachforderungen einen Betrag von 699,38 DM, der von der Klägerin zunächst auf die ältere Nachforderung und in zweiter Linie auf die Betriebskostenabrechnung vom 10. Oktober 2001 angerechnet wurde.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Zahlung des Restbetrages von 182,95 DM (= 93,54 €). Die Beklagten sind der Auffassung, sie müßten die Kosten für den Hauswart und die Kosten der Dachrinnenreinigung nicht bezahlen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen, das Landgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Ziel einer Klageabweisung weiter.

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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Sonstige Betriebskosten/ Nebenkosten)

Urteil des BGH zum Mietrecht (Umlagefähigkeit der sonstigen Betriebskosten).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter anderem mit dem Anspruch auf Rückforderung der gezahlten Mieterhöhung.
Weitere Informationen zu Nebenkosten und Betriebskosten finden Sie hier.



Bitte beachten Sie:

Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zur Umlagefähigkeit der sonstigen Betriebskosten hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen.

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