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XIII. Zivilsenat 07.04.20043 XIII
ZR 167/03
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a) Kosten einer Dachrinnenreinigung können als
sonstige Betriebskosten nach Nr. 17 der Anlage 3 zu
§ 27 II. BV a.F. (jetzt: § 2 BetrKV) auf den Mieter
umgelegt werden.
b) Sonstige Betriebskosten i.S. v. Nr.17 der Anlage
3 zu § 27 II BV. a.F. (jetzt: § 2 BetrKV) sind nur
dann umlagefähig, wenn die Umlegung der im einzelnen
bestimmten Kosten mit dem Mieter vereinbart worden
ist.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im
schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit
Schriftsatzfrist bis 3. März 2004 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden unter Zurückweisung
der Rechtsmittel im übrigen das Urteil des Landgerichts
Berlin, Zivilkammer 65, vom 4. April 2003 teilweise
aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee
vom 24. September 2002 teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
an die Klägerin 51,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5
% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 1.
Dezember 2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin
4/9 und die Beklagten gesamtschuldnerisch 5/9 zu tragen.
Tatbestand:
Die Beklagten bewohnen seit dem 1. Januar 1978 eine
5-Zimmer-Wohnung im Hochparterre des Hauses A. in
B. .
Mit Schreiben vom 23. August 1991 erhöhten die Rechtsvorgänger
der Klägerin die Miete nach der Grundmietenverordnung
und legten gleichzeitig die Betriebskosten nach der
Betriebskosten-Umlage-Verordnung um. Die Klägerin
erwarb das Grundstück im Jahr 2000. Der Lasten- und
Nutzenübergang auf die Klägerin erfolgte zum 1. Juli
2000. Daher fertigten die Voreigentümer die Abrechnung
bis zum 30. Juni 2000 und die Klägerin für die Zeit
vom 1. Juli 2000 bis zum Jahresende. Die Betriebskostenabrechnung
vom 8. Januar 2001 für die Zeit vom 1. Oktober 1999
bis 30. Juni 2000 endete mit einem Nachzahlungsbetrag
von 208,20 DM. Die Betriebskostenabrechnung vom 10.
Oktober 2001 für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31.
Dezember 2000 ergab einen Nachzahlungsbetrag von 674,13
DM zu Lasten der Beklagten. Die Beklagten zahlten
auf die Betriebskostennachforderungen einen Betrag
von 699,38 DM, der von der Klägerin zunächst auf die
ältere Nachforderung und in zweiter Linie auf die
Betriebskostenabrechnung vom 10. Oktober 2001 angerechnet
wurde.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Zahlung des
Restbetrages von 182,95 DM (= 93,54 €). Die Beklagten
sind der Auffassung, sie müßten die Kosten für den
Hauswart und die Kosten der Dachrinnenreinigung nicht
bezahlen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben
und die Berufung zugelassen, das Landgericht hat die
hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgen die Beklagten ihr Ziel einer Klageabweisung
weiter.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Sonstige Betriebskosten/
Nebenkosten)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Umlagefähigkeit der sonstigen
Betriebskosten).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter
anderem mit dem Anspruch auf Rückforderung der gezahlten
Mieterhöhung.
Weitere Informationen zu Nebenkosten
und Betriebskosten finden Sie
hier.
Bitte beachten Sie:
Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt
und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zur Umlagefähigkeit
der sonstigen Betriebskosten hier nicht beantwortet wird und
Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen.
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