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                        zum Urteil |   |   
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 XIII. Zivilsenat 28.04.2004 XIII 
                          ZR 177/03 |   
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                          Entscheidungsgründe:
 
 I.
 Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
 Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zustimmung zur 
                            Mieterhöhung nach § 558 Abs. 1 BGB zu, da die Kappungsgrenze 
                            des § 558 Abs. 3 BGB nicht eingehalten worden sei. 
                            Auszugehen sei von der Ausgangsmiete aus dem Jahre 
                            1999 in Höhe von 272,31 €. Unter Anwendung der Kappungsgrenze 
                            von 20 % ergebe sich eine zulässige Miete von 326,77 
                            €, die durch die Mieterhöhung aus dem Jahre 2000 bereits 
                            voll ausgeschöpft worden sei. Diese Mieterhöhung sei 
                            bei der Berechnung der Kappungsgrenze zu berücksichtigen. 
                            Die Kappungsgrenze sei auch auf ein Mieterhöhungsverlangen 
                            anzuwenden, durch welches eine Mieterhöhung nach § 
                            558 Abs. 1 BGB erstmals nach dem Wegfall einer Preisbindung 
                            verlangt werde. Der Wortlaut des § 558 Abs. 3 BGB 
                            nehme lediglich Mieterhöhungen nach den §§ 559 bis 
                            560 BGB von der Kappungsgrenze aus. Die Kostenmieterhöhung 
                            zur Zeit der Preisbindung könne auch nicht für eine 
                            Übergangszeit bei der Berechnung der Kappungsgrenze 
                            außer Betracht bleiben. Insoweit komme eine analoge 
                            Anwendung des § 5 MHG jedenfalls für den vorliegenden 
                            Fall einer Erhöhung der Kostenmiete aufgrund eines 
                            voraussehbaren Wegfalls von Zuschüssen nicht in Betracht, 
                            da § 5 MHG nach seinem Sinn und Zweck nicht einschlägig 
                            und als Ausnahmevorschrift, insbesondere nach seinem 
                            Fortfall, eng auszulegen sei.
 
 II.
 Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis 
                            stand. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, 
                            daß die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten 
                            auf Zustimmung zu dem Mieterhöhungsverlangen vom 27. 
                            November 2001 gemäß § 558 Abs. 1 BGB hat, da die Kappungsgrenze 
                            des § 558 Abs. 3 BGB bereits infolge der Mieterhöhung 
                            vom 9. November 2000 erreicht ist. 1. a) Gemäß § 558 
                            Abs. 3 BGB darf sich die Miete bei Erhöhungen bis 
                            zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach Absatz 1 innerhalb 
                            von drei Jahren, von Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 
                            BGB abgesehen, nicht um mehr als 20 % erhöhen. Die 
                            Kappungsgrenze ist auch auf Mieterhöhungsverlangen 
                            anzuwenden, durch welche eine solche Mieterhöhung 
                            - wie im vorliegenden Fall - erstmals nach dem Wegfall 
                            einer Preisbindung verlangt wird (BayObLG NJW 1984, 
                            742 = WuM 1984, 48 m.w.Nachw.; OLG Hamm NJW-RR 1990, 
                            1233, 1234 = WuM 1990, 333, jeweils zu § 2 Abs. 1 
                            Satz 1 Nr. 3 MHG; vgl. auch BVerfGE 71, 230; Staudinger/Emmerich 
                            (2003), § 558 Rdnr. 48; Schmidt-Futterer/ Börstinghaus, 
                            Mietrecht, 8. Aufl., § 558 Rdnr. 160, jew. m.w.Nachw.; 
                            Gramlich in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und 
                            Wohnraummiete, Mietrechtsreform 2001, § 558 Ziff. 
                            7; a.A. Barthelmess, WKSchG, 5. Aufl., § 2 MHG Rdnr. 
                            51 m.w.Nachw.). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut 
                            des § 558 Abs. 3 BGB, der keine Einschränkung im Hinblick 
                            auf ehemals preisgebundenen Wohnraum enthält, sowie 
                            aus einem Umkehrschluß zu § 558 Abs. 4 Satz 1 und 
                            3 BGB, die (nur) unter bestimmten - hier nicht vorliegenden 
                            - Voraussetzungen vormalig preisgebundenen Wohnraum 
                            von der Kappungsgrenze ausnehmen. Die Geltung der 
                            Kappungsgrenze nach Ablauf der Preisbindung entspricht 
                            auch der Vorstellung des Gesetzgebers, der ihren Anwendungsbereich 
                            in erster Linie bei ehemaligen Sozialwohnungen gesehen 
                            hat (Begründung zum Entwurf des Mietrechtsreformgesetzes, 
                            BT-Drucks. 14/4553 S. 54). Die grundsätzliche Anwendung 
                            der Kappungsgrenze auf vormalig preisgebundenen Wohnraum 
                            wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
 b) Entgegen der Ansicht der Revision bleibt der Betrag 
                            der wegen gestiegener Kapitalkosten mit Schreiben 
                            vom 9. November 2000 vorgenommenen Mieterhöhung bei 
                            der Berechnung der Kappungsgrenze nicht außer Betracht. 
                            Gemäß § 558 Abs. 3 BGB sind lediglich Mieterhöhungen 
                            nach den §§ 559 bis 560 BGB von der Kappungsgrenze 
                            ausgenommen. Bei der Erhöhung der Kostenmiete wegen 
                            gestiegener Kapitalkosten nach §§ 8, 8a, 10 Wohnungsbindungsgesetz 
                            (WoBindG) in Verbindung mit § 4 Neubaumietenverordnung 
                            (NMV) und § 23 Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) 
                            handelt es sich jedoch weder um eine Mieterhöhung 
                            bei Modernisierung im Sinne der §§ 559 ff. BGB noch 
                            um eine Mieterhöhung wegen Veränderung der Betriebskosten 
                            nach § 560 BGB oder um diesen Tatbeständen vergleichbare 
                            Regelungen zum preisgebundenen Wohnraum (§§ 6, 13 
                            NMV bzw. §§ 20 ff. NMV in Verbindung mit § 27 II. 
                            BV; § 28 Abs. 3 und 4 Wohnraumförderungsgesetz - WoFG; 
                            anders Lützenkirchen, Neue Mietrechtspraxis, Rdnr. 
                            233 zu § 558 Abs. 1 BGB).
 c) §§ 559 - 560 BGB als Ausnahmeregelungen zur grundsätzlichen 
                            Geltung der Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB sind 
                            auch einer analogen Anwendung auf Mieterhöhungen wegen 
                            gestiegener Kapitalkosten nicht zugänglich. Voraussetzung 
                            des Analogieschlusses ist, daß das Gesetz eine planwidrige 
                            Regelungslücke enthält (BGHZ 149, 165, 174; BGH, Urteil 
                            vom 13. März 2003 - I ZR 290/00, ZIP 2003, 1204 unter 
                            B II 2 b bb m.w.Nachw.; Senat, Urteil vom 16. Juli 
                            2003 - VIII ZR 274/02, NJW 2003, 2601 = WM 2003, 2150 
                            unter III 2 b, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). 
                            Die Lücke muß sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen 
                            des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben 
                            zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben (Senat, 
                            aaO).
 Eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor. Der 
                            Gesetzgeber hat im Mietrechtsreformgesetz bewußt von 
                            der Schaffung eines Ausnahmetatbestands bei der Ermittlung 
                            der Kappungsgrenze im Hinblick auf Mieterhöhungen 
                            wegen veränderter Kapitalkosten abgesehen.
 aa) Die Neufassung des § 558 BGB ersetzt den mit Wirkung 
                            zum 1. September 2001 aufgehobenen § 2 MHG. § 2 Abs. 
                            1 Satz 1 Nr. 1 MHG sah Ausnahmen von der Wartefrist 
                            in den Fällen der §§ 3-5 MHG vor; gleiches galt hinsichtlich 
                            der Berechnung der Kappungsgrenze nach § 2 Abs. 1 
                            Satz 1 Nr. 3 MHG. In die Neufassung des § 558 Abs. 
                            1 und 3 BGB wurden lediglich die §§ 3 und 4 MHG entsprechenden 
                            Fälle der Mieterhöhung bei Modernisierung (§§ 559 
                            ff. BGB) und Veränderungen von Betriebskosten (§ 560 
                            BGB) als Ausnahmetatbestände übernommen. Dagegen hat 
                            der Gesetzgeber eine § 5 MHG entsprechende Regelung, 
                            wonach der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen 
                            berechtigt war, Erhöhungen der Kapitalkosten anteilig 
                            auf den Mieter umzulegen, nicht in das Mietrechtsreformgesetz 
                            aufgenommen. Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus, 
                            die Regelung sei zu kompliziert und passe wegen ihrer 
                            Orientierung an Kostengesichtspunkten nicht in das 
                            dem Vergleichsmietensystem zugrundeliegende Bild der 
                            am Markt orientierten Miete (BT-Drucks. 14/4553 S. 
                            37, 79).
 Entgegen der Auffassung der Revision ist aus dem Entfallen 
                            dieser Regelung nicht lediglich zu schließen, daß 
                            der Gesetzgeber Mieterhöhungen im preisfreien Wohnraum 
                            wegen gestiegener Kapitalkosten für die Zukunft ausschließen 
                            wollte. Vielmehr wird aus der Übernahme allein der 
                            §§ 3 und 4 MHG entsprechenden Regelungen als Ausnahmetatbestände 
                            in § 558 Abs. 3 BGB deutlich, daß Mieterhöhungen wegen 
                            Kapitalkostensteigerungen, die im preisfreien Wohnraum 
                            nach § 5 MHG zulässig und von der Kappungsgrenze ausgenommen 
                            waren, nach dem Willen des Gesetzgebers im Gegensatz 
                            zur früheren Rechtslage nunmehr auf die Kappungsgrenze 
                            von 20 % anzurechnen sind. Das befindet sich im Einklang 
                            mit dem Sinn und Zweck der Kappungsgrenze, der nach 
                            der Gesetzesbegründung darin besteht, einen zu raschen 
                            Anstieg solcher Mieten, die bislang erheblich unter 
                            der ortsüblichen Vergleichsmiete lagen, zum Schutz 
                            der betroffenen Mieter zu vermeiden (BT-Drucks. 14/4553 
                            S. 54; vgl. auch Begründung zum Entwurf eines Gesetzes 
                            zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen, mittels 
                            dessen die Kappungsgrenze in das MHG eingefügt wurde, 
                            BT-Drucks. 9/2079 S. 8, 16). Es wäre mit der Zielsetzung 
                            des § 558 Abs. 3 BGB nicht vereinbar und widerspräche 
                            dem in der Gesetzesfassung zum Ausdruck gekommenen 
                            Willen des Gesetzgebers, über die enumerativ geregelten 
                            Ausnahmen hinaus im Wege der Analogie einen zusätzlichen 
                            Ausnahmetatbestand zu schaffen, den der Gesetzgeber 
                            in der gesetzlichen Neufassung hat entfallen lassen.
 bb) Des weiteren läßt sich die Fortgeltung des § 5 
                            MHG nicht aus den Übergangsvorschriften zum Mietrechtsreformgesetz 
                            erschließen. Gemäß Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB 
                            ist § 5 MHG (lediglich noch) im Falle eines vor dem 
                            1. September 2001 zugegangenen Mieterhöhungsverlangens 
                            oder einer vor diesem Zeitpunkt zugegangenen Mieterhöhungserklärung 
                            anzuwenden. Weitergehende Übergangsregelungen im Hinblick 
                            auf die Kappungsgrenze enthält das Gesetz nicht. Für 
                            eine zeitlich begrenzte Fortgeltung des § 5 MHG im 
                            Hinblick auf die Berechnung der Kappungsgrenze (so 
                            Kossmann, Handbuch der Wohnraummiete, 6. Aufl., § 
                            147 Rdnr. 8) ist nach der gesetzlichen Regelung kein 
                            Raum. Angesichts der im Wortlaut eindeutigen Neufassung 
                            des § 558 Abs. 3 BGB in Verbindung mit der getroffenen 
                            Übergangsregelung spricht auch nichts für die Annahme, 
                            der Gesetzgeber habe die übergangsweise Fortgeltung 
                            des § 5 MHG versehentlich ungeregelt gelassen.
 cc) Daraus folgt, daß auch im preisgebundenen Wohnraum 
                            vorgenommene Erhöhungen der Kostenmiete wegen gestiegener 
                            Kapitalkosten nach §§ 8, 8a, 10 WoBindG in Verbindung 
                            mit § 4 NMV und § 23 II. BV nicht von der Kappungsgrenze 
                            ausgenommen sind. Durch den Fortfall des § 5 MHG als 
                            im Grundsatz vergleichbarer Regelung für den preisfreien 
                            Wohnraum ist einem Analogieschluß (hierfür OLG Hamm 
                            ZMR 1994, 513 und ZMR 1995, 247 f. hinsichtlich der 
                            Wartefrist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MHG, soweit 
                            die Gründe der Kostenmieterhöhung den §§ 3-5 MHG entsprechen; 
                            zu den §§ 559-560 BGB entsprechenden Regelungen Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 
                            aaO Rdnr. 193; Scheffler in Hannemann/Wiegner, Münchener 
                            Anwaltshandbuch Wohnraummietrecht, § 35 Rdnr. 124), 
                            den das Landgericht erwogen hat, die Grundlage entzogen. 
                            Daß die Kappungsgrenze gerade auch in den Fällen der 
                            Beendigung der Preisbindung zum Tragen kommen würde, 
                            war dem Gesetzgeber bewußt, wie aus der Gesetzesbegründung 
                            (oben zu a)) ersichtlich ist. 2. Soweit die Revision 
                            verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die 
                            Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG wegen der 
                            Absenkung der Kappungsgrenze von 30 % auf 20 % (aus 
                            dem Schrifttum vgl. Börstinghaus/ Eisenschmid, Arbeitskommentar 
                            Neues Mietrecht 2001, S. 273; D. Both in Herrlein/Kandelhard, 
                            Mietrecht, 2. Aufl., § 558 Rdnr. 77, jew. m.w.Nachw.) 
                            sowie auf den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vertrauensschutz 
                            des Vermieters erhebt, der sich auf die Nichtanrechnung 
                            bestimmter Mieterhöhungen auf die Kappungsgrenze eingerichtet 
                            habe, hält der Senat diese Bedenken nicht für durchgreifend.
 Das Bundesverfassungsgericht hat die Kappungsgrenze 
                            von 30 % nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHG - auch für 
                            den Fall einer erstmals nach Wegfall einer Preisbindung 
                            verlangten Mieterhöhung - als verfassungsrechtlich 
                            nicht zu beanstandende Inhalts- und Schrankenbestimmung 
                            der Eigentumsgarantie des Vermieters nach Art. 14 
                            Abs. 1 Satz 2 GG angesehen (BVerfGE 71, 230). Mit 
                            der Absenkung der Kappungsgrenze auf 20 %, der ausweislich 
                            der Entwurfsbegründung eine Abwägung der Vermieter- 
                            mit den Mieterinteressen vorausgegangen ist (BT-Drucks. 
                            14/4553 S. 36), hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden 
                            Gestaltungsspielraum, der auch hinsichtlich der Frage 
                            besteht, ob Übergangsregelungen zu treffen sind (vgl. 
                            BVerfG, Beschluß vom 22. Oktober 1993 - 1 BvR 1124/03, 
                            NJW 1994, 1718), nicht überschritten. Die Bestandsgarantie 
                            des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht schon dann 
                            berührt, wenn nicht die höchstmögliche Rendite aus 
                            dem Eigentumsobjekt erzielt werden kann, sondern nur 
                            dann, wenn die Vermietung von Wohnraum auch bei voller 
                            Ausschöpfung des Mieterhöhungsrechts im Ergebnis zu 
                            Verlusten führen würde (BVerf- GE 71, 230, 250). Dies 
                            ist jedoch auch nach Absenkung der Kappungsgrenze 
                            nicht ersichtlich und wird von der Revision nicht 
                            näher ausgeführt. Des weiteren hat das Bundesverfassungsgericht 
                            durch die Einführung der Kappungsgrenze die Grundsätze 
                            der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht 
                            als verletzt angesehen (BVerfG aaO, S. 251 ff.). Eine 
                            abweichende Beurteilung ergibt sich für den vorliegenden 
                            Fall weder aus der Absenkung der Kappungsgrenze noch 
                            aus der Einbeziehung der Mieterhöhung wegen gestiegener 
                            Kapitalkosten im preisgebundenen Wohnraum bei der 
                            Berechnung der Kappungsgrenze. Hinsichtlich des letzteren 
                            Gesichtspunkts bestand bereits keine Rechtslage, auf 
                            die die Klägerin eventuell schutzwürdiges Vertrauen 
                            hätte gründen können. Auch nach der früheren Gesetzesfassung 
                            unterfielen Mieterhöhungen im preisgebundenen Wohnraum 
                            nach Ende der Preisbindung in Ermangelung einer Ausnahmeregelung 
                            grundsätzlich der Kappungsgrenze. Eine Analogie zu 
                            den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MHG enthaltenen Ausnahmetatbeständen 
                            hätte insoweit allein an § 5 MHG anknüpfen können. 
                            Nach der wohl überwiegenden Ansicht sollte diese Vorschrift 
                            jedoch nicht anwendbar sein, wenn die Kapitalmehrkosten 
                            bereits bei Vertragsabschluß feststanden und daher 
                            - wie im vorliegenden Fall des Wegfalls eines Zuschusses 
                            nach Tilgung eines Darlehens - voraussehbar waren 
                            (OLG Karlsruhe NJW 1982, 893 = WuM 1982, 68; LG Hamburg 
                            WuM 1993, 685; Münch- KommBGB/Voelskow, 3. Aufl., 
                            § 5 MHG Rdnr. 6; Palandt/Weidenkaff, BGB, 60. Aufl., 
                            § 5 MHG Rdnr. 4; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III 
                            839; a.A. Staudinger/ Sonnenschein/Weitemeyer (1997) 
                            Art. 3 WKSchG II § 5 MHRG Rdnr. 23 m.w.Nachw.; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 
                            Mietrecht, 7. Aufl., § 5 MHG Rdnr. 65 ff.).
 Des weiteren konnte mit einem Fortbestand des § 5 
                            MHG nicht gerechnet werden, nachdem die von der Bundesregierung 
                            berufene Expertenkommission Wohnungspolitik im Jahre 
                            1994 empfohlen hatte, die Vorschrift aufzuheben (BT-Drucks. 
                            13/159 S. 131 Tz. 5531). Weitere durchgreifende verfassungsrechtliche 
                            Bedenken sind von der Revision weder vorgebracht, 
                            noch sind diese ersichtlich.
 3. Bei der Berechnung der Kappungsgrenze nach § 558 
                            Abs. 3 BGB ist die drei Jahre vor Wirksamwerden des 
                            Erhöhungsverlangens (§ 558 b Abs. 1 BGB) geltende 
                            Ausgangsmiete zugrunde zu legen (OLG Celle NJW-RR 
                            1996, 331 = WuM 1996, 86 zu § 2 MHG; Staudinger/Emmerich, 
                            aaO (2003) Rdnr. 49; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 
                            aaO, 8. Aufl., § 558 Rdnr. 171, jew. m.w.Nachw.), 
                            mithin die seit April 1998 geschuldete Grundmiete 
                            von 272,31 €. Die unter Anwendung der Kappungsgrenze 
                            von 20 % höchstzulässige Miete beträgt 326,77 €. Der 
                            Betrag der Mieterhöhung vom 9. November 2000 in Höhe 
                            von 118,98 € ist - im Unterschied zu den Mieterhöhungen 
                            nach §§ 559 bis 560 BGB (zur Berechnung der Kappungsgrenze 
                            in diesen Fällen vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 63. 
                            Aufl., § 558 Rdnr. 20; Börstinghaus, aaO Rdnr. 186, 
                            188) - nicht nachträglich der ermittelten Kappungsgrenze 
                            hinzuzurechnen, sondern unterliegt dieser Begrenzung. 
                            Dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin, dem eine 
                            Ausgangsmiete von 391,29 € zugrunde liegt, steht somit 
                            die Kappungsgrenze von 326,77 € entgegen.
 
 III.
 Das Landgericht hat daher auf die Berufung des Beklagten 
                            die Klage zu Recht insgesamt abgewiesen; die Revision 
                            der Klägerin ist mithin zurückzuweisen.
 
 
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                      | zurück 
                        zum Urteil |  |  
 
 
 Bundesgerichtshof: Urteil des BGH zum Mietrecht (Berechnung der Kappungsgrenze 
                  bei einer Mieterhöhung).Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Zustimmung zur 
                    Mieterhöhung, Kappungsgrenzen)
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter 
                  anderem mit der Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung.
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 Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt 
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