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XIII. Zivilsenat 28.04.2004 XIII
ZR 177/03
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Bei Berechnung der Kappungsgrenze bleibt eine
Mieterhöhung wegen gestiegener Kapitalkosten nicht
außer Betracht.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im
schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum
3. März 2004 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 11.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
13. Mai 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat
die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zustimmung
zu einer Erhöhung der Miete.
Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 7. Juni 1979
von der Klägerin eine Wohnung in F. . Es handelte
sich um preisgebundenen Wohnraum. Seit 1. April 1998
betrug die monatliche Grundmiete 532,60 DM (272,31
€). Nachdem ein öffentlicher Zinszuschuß infolge der
planmäßigen Tilgung eines Darlehens entfallen war,
erhöhte die Klägerin mit Schreiben vom 9. November
2000 die Grundmiete wegen gestiegener Kapitalkosten
rückwirkend zum 1. Oktober 2000 auf 765,30 DM (391,29
€). Nachfolgend endete die Preisbindung.
Mit Schreiben vom 27. November 2001 verlangte die
Klägerin von dem Beklagten unter Bezugnahme auf einen
Mietspiegel die Zustimmung zu einer Erhöhung der Grundmiete
um 58,69 € auf 449,98 € mit Wirkung zum 1. Februar
2002. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird dadurch
nicht überschritten. Der Beklagte erteilte die Zustimmung
nicht. Die Parteien streiten über die Frage, ob die
Kostenmieterhöhung vom 9. November 2000 in die Berechnung
der Kappungsgrenze einzubeziehen ist.
Das Amtsgericht hat der fristgemäß erhobenen Klage
hinsichtlich eines Erhöhungsbetrages auf 445,75 €
stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die
Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage
insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung
des erstinstanzlichen Urteils.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Zustimmung zur
Mieterhöhung, Kappungsgrenzen)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Berechnung der Kappungsgrenze
bei einer Mieterhöhung).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter
anderem mit der Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung.
Weitere Informationen zu Mieterhöhung
und Mietwohnung finden Sie hier.
Bitte beachten Sie:
Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt
und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zu Kappungsgrenze
und Mieterhöhung hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung
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