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 XIII. Zivilsenat 28.04.2004 XIII 
                          ZR 177/03 |   
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                          Bei Berechnung der Kappungsgrenze bleibt eine 
                            Mieterhöhung wegen gestiegener Kapitalkosten nicht 
                            außer Betracht.
 
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im 
                            schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 
                            3. März 2004 für Recht erkannt:
 
 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 11. 
                            Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 
                            13. Mai 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat 
                            die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
 
 Tatbestand:
 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zustimmung 
                            zu einer Erhöhung der Miete.
 Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 7. Juni 1979 
                            von der Klägerin eine Wohnung in F. . Es handelte 
                            sich um preisgebundenen Wohnraum. Seit 1. April 1998 
                            betrug die monatliche Grundmiete 532,60 DM (272,31 
                            €). Nachdem ein öffentlicher Zinszuschuß infolge der 
                            planmäßigen Tilgung eines Darlehens entfallen war, 
                            erhöhte die Klägerin mit Schreiben vom 9. November 
                            2000 die Grundmiete wegen gestiegener Kapitalkosten 
                            rückwirkend zum 1. Oktober 2000 auf 765,30 DM (391,29 
                            €). Nachfolgend endete die Preisbindung.
 Mit Schreiben vom 27. November 2001 verlangte die 
                            Klägerin von dem Beklagten unter Bezugnahme auf einen 
                            Mietspiegel die Zustimmung zu einer Erhöhung der Grundmiete 
                            um 58,69 € auf 449,98 € mit Wirkung zum 1. Februar 
                            2002. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird dadurch 
                            nicht überschritten. Der Beklagte erteilte die Zustimmung 
                            nicht. Die Parteien streiten über die Frage, ob die 
                            Kostenmieterhöhung vom 9. November 2000 in die Berechnung 
                            der Kappungsgrenze einzubeziehen ist.
 Das Amtsgericht hat der fristgemäß erhobenen Klage 
                            hinsichtlich eines Erhöhungsbetrages auf 445,75 € 
                            stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die 
                            Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage 
                            insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht 
                            zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung 
                            des erstinstanzlichen Urteils.
 
 
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 Bundesgerichtshof: Urteil des BGH zum Mietrecht (Berechnung der Kappungsgrenze 
                  bei einer Mieterhöhung).Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Zustimmung zur 
                    Mieterhöhung, Kappungsgrenzen)
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter 
                  anderem mit der Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung.
 Weitere Informationen zu Mieterhöhung 
                  und Mietwohnung finden Sie hier.
 
 
 
 Bitte beachten Sie:
 
 Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt 
                  und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zu Kappungsgrenze 
                  und Mieterhöhung hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung 
                  suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen.
 
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