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 XIII. Zivilsenat 28.04.2004 XIII 
                          ZR 178/03 |   
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                          Entscheidungsgründe:
 
 I.
 Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
 Die Klage sei unzulässig, da ihr mangels Einhaltung 
                            der 15-monatigen Sperrfrist des § 558 Abs. 1 BGB kein 
                            formell ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen zugrunde 
                            liege. Die Mieterhöhungserklärung vom 9. November 
                            2000 habe erst zum 1. Dezember 2000 Wirkung entfalten 
                            können, da eine Regelung des Inhalts, daß die jeweils 
                            gesetzlich zulässige Miete als vereinbart gelte, im 
                            Mietvertrag nicht vereinbart sei und eine Rückwirkung 
                            nach § 4 Abs. 8 Satz 2 NMV daher nicht habe eintreten 
                            können. Bei der Berechnung der Sperrfrist sei die 
                            Kostenmieterhöhung zu berücksichtigen, da der Wortlaut 
                            des § 558 Abs. 1 BGB lediglich Mieterhöhungen nach 
                            den §§ 559 bis 560 BGB vom Lauf der Frist ausnehme. 
                            Die Mieterhöhung könne auch nicht für eine Übergangszeit 
                            bei der Berechnung der Sperrfrist außer Betracht bleiben. 
                            Insoweit komme eine analoge Anwendung des § 5 MHG 
                            jedenfalls für den vorliegenden Fall einer Erhöhung 
                            der Kostenmiete aufgrund eines voraussehbaren Wegfalls 
                            von Zuschüssen nicht in Betracht, da § 5 MHG nach 
                            seinem Sinn und Zweck nicht einschlägig und als Ausnahmevorschrift, 
                            insbesondere nach seinem Fortfall, eng auszulegen 
                            sei.
 Des weiteren sei die Klage unbegründet. Der Klägerin 
                            stehe kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung 
                            nach § 558 Abs. 1 BGB zu, da die Kappungsgrenze des 
                            § 558 Abs. 3 BGB nicht eingehalten worden sei. Auszugehen 
                            sei von der Ausgangsmiete aus dem Jahre 1999 in Höhe 
                            von 232,48 €. Unter Anwendung der Kappungsgrenze von 
                            20 % ergebe sich eine zulässige Miete von 278,98 €, 
                            die durch die Mieterhöhung aus dem Jahre 2000 bereits 
                            voll ausgeschöpft worden sei. Diese Mieterhöhung sei 
                            bei der Berechnung der Kappungsgrenze uneingeschränkt 
                            zu berücksichtigen. Die Kappungsgrenze sei auch auf 
                            ein Mieterhöhungsverlangen anzuwenden, durch welches 
                            eine Mieterhöhung nach § 558 Abs. 1 BGB erstmals nach 
                            dem Wegfall einer Preisbindung verlangt werde. Die 
                            Mieterhöhung aus dem Jahre 2000 dürfe bei der Berechnung 
                            der Kappungsgrenze aus den gleichen Erwägungen nicht 
                            außer Acht gelassen werden, die hinsichtlich der Berechnung 
                            der Sperrfrist gegen eine analoge Anwendung sprächen.
 
 II.
 Dies hält der rechtlichen Nachprüfung insofern stand, 
                            als die Klage der Abweisung unterliegt, entgegen der 
                            Ansicht des Berufungsgerichts jedoch als unbegründet 
                            statt als unzulässig. Dies verstößt nicht gegen das 
                            Verschlechterungsverbot nach §§ 557 Abs. 1, 528 ZPO 
                            (BGHZ 46, 281, 284 m.w.Nachw.; zum umgekehrten Fall 
                            vgl. Senat, Urteil vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 209/03, 
                            zur Veröffentlichung bestimmt, unter II).
 1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, 
                            die Klage sei unzulässig, da ihr mangels Einhaltung 
                            der 15-monatigen Frist des § 558 Abs. 1 BGB kein formell 
                            ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen zugrunde liege. 
                            a) Nach dem Rechtsentscheid des Senats vom 16. Juni 
                            1993 (BGHZ 123, 37) ist ein Mieterhöhungsverlangen 
                            unwirksam, wenn es dem Mieter vor Ablauf der nach 
                            § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MHG geltenden Sperrfrist (nunmehr 
                            § 558 Abs. 1 Satz 2 BGB) zugeht. Es bedarf keiner 
                            Entscheidung, ob ein unwirksames Mieterhöhungsverlangen 
                            zur Unzulässigkeit der Klage auf Zustimmung führt, 
                            wovon das Berufungsgericht offenbar ausgegangen ist 
                            (BayObLG, BayObLGZ 2000, 70, 74; Palandt/Weidenkaff, 
                            BGB, 63. Aufl., § 558 b Rdnr. 7; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 
                            Mietrecht, 8. Aufl., § 558 b Rdnr. 81 m.w.Nachw.; 
                            a.A. MünchKommBGB/Voelskow, 3. Aufl., § 2 MHRG Rdnr. 
                            68). Das Mieterhöhungsverlangen vom 27. November 2001 
                            ist wirksam, da sowohl die Wartefrist gemäß § 558 
                            Abs. 1 Satz 1 BGB als auch die Sperrfrist nach § 558 
                            Abs. 1 Satz 2 BGB eingehalten ist.
 Gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter die 
                            Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen 
                            Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, 
                            zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten 
                            unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens 
                            ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht 
                            werden (Satz 2). Nach Auffassung des Berufungsgerichts 
                            wurde die mit Schreiben vom 9. November 2000 erklärte 
                            Erhöhung der Kostenmiete gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 
                            des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von 
                            Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG) 
                            erst am 1. Dezember 2000 wirksam. Danach wäre weder 
                            die Wartefrist eingehalten, da die Klägerin die Zustimmung 
                            zur Mieterhöhung bereits zum 1. Februar 2002, mithin 
                            für die Zeit nach Ablauf von 14 Monaten seit der letzten 
                            Erhöhung, verlangt hat, noch wäre die Sperrfrist gewahrt.
 b) Wie die Revision zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht 
                            jedoch verkannt, daß die mit Schreiben vom 9. November 
                            2000 erklärte Mieterhöhung rückwirkend zum 1. Oktober 
                            2000 wirksam wurde, da der Mietvertrag - wie das Berufungsgericht 
                            nicht gesehen hat - eine Preisgleitklausel enthält, 
                            deren Voraussetzungen erfüllt sind. Dies kann der 
                            Senat selbst entscheiden, da das Berufungsgericht 
                            die Auslegung des Vertrags unterlassen hat und weitere 
                            tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind 
                            (vgl. Senatsurteil BGHZ 124, 39, 45; Senat, Urteil 
                            vom 16. Dezember 1998, aaO; BGH, Urteil vom 12. Dezember 
                            2000 - XI ZR 72/00, NJW 2001, 1344 = WM 2001, 350 
                            unter II 2 a).
 aa) Es kann offenbleiben, ob die Mieterhöhung vom 
                            9. November 2000 gemäß Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 2 der 
                            Anlage 1 zum Mietvertrag sowie Ziffer 2 (6) der AVB, 
                            auf die die Revision hinweist, Rückwirkung entfalten 
                            konnte. Die Mieterhöhung wurde jedenfalls aufgrund 
                            der in Ziffer 2 (2) der AVB enthaltenen Mietpreisgleitklausel 
                            rückwirkend zum 1. Oktober 2000 wirksam erklärt. Danach 
                            haben die Mieter, wenn sie gemäß § 3 Abs. 2 des Vertrages 
                            nur eine ermäßigte Miete zahlen und die Vergünstigung 
                            ganz oder teilweise wegfällt, die entsprechend höhere 
                            Miete zu zahlen, wobei das Wohnungsunternehmen die 
                            erhöhte Miete vom Zeitpunkt des Wegfalls an nur dann 
                            fordern kann, wenn es den Mietern den Wegfall der 
                            Ermäßigung innerhalb von drei Monaten mitteilt.
 Die Voraussetzungen dieser Klausel liegen vor. Der 
                            Beklagte hatte nach § 3 Abs. 2 des Mietvertrags eine 
                            ermäßigte Miete zu zahlen. Die Mieterhöhung beruhte 
                            auf dem Wegfall eines zur Ermäßigung der Kostenmiete 
                            bewilligten öffentlichen Zinszuschusses. Die Klägerin 
                            war nach der Klausel zur rückwirkenden Geltendmachung 
                            der erhöhten Miete zum 1. Oktober 2000 berechtigt, 
                            da sie dem Beklagten den Wegfall der Ermäßigung am 
                            30. September 2000 mit Schreiben vom 9. November 2000, 
                            mithin binnen drei Monaten, mitgeteilt hat. bb) Die 
                            vertragliche Mietpreisgleitklausel ist wirksam. Insbesondere 
                            ist die hiernach bis zu drei Monaten rückwirkend eröffnete 
                            Geltendmachung der Mieterhöhung gemäß § 4 Abs. 8 Satz 
                            2 der Verordnung über die Ermittlung der zulässigen 
                            Miete für preisgebundene Wohnungen (Neubaumietenverordnung 
                            1970 - NMV 1970, im folgenden: NMV) zulässig. Danach 
                            darf der Vermieter, wenn die jeweils zulässige Miete 
                            als vertragliche Miete vereinbart ist (Satz 1), eine 
                            zulässige Mieterhöhung wegen Erhöhung der laufenden 
                            Aufwendungen nur für einen Zeitraum seit Beginn des 
                            der Erklärung vorangehenden Kalenderjahres nachfordern.
 Ziffer 2 (2) der AVB ist eine Mietpreisgleitklausel 
                            im Sinne des § 4 Abs. 8 Satz 1 NMV. Zwar entspricht 
                            ihr Wortlaut nicht der Gesetzesfassung. Dies ist jedoch 
                            nicht Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 4 
                            Abs. 8 Satz 2 NMV. Die Vorschrift läßt eine rückwirkende 
                            Mieterhöhung für den Fall zu, daß die Parteien die 
                            jeweils zulässige Kostenmiete gemäß § 8 Abs. 1 WoBindG 
                            als vertragliche Miete vereinbart haben (vgl. Senatsurteile 
                            vom 5. November 2003 - VIII ZR 10/03 unter II 2 a 
                            und vom 3. März 2004 - VIII ZR 149/03 unter II 2 a, 
                            jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Ziffer 2 (2) 
                            der AVB regelt dagegen allein den Fall einer Erhöhung 
                            der Kostenmiete aufgrund des Wegfalls einer Vergünstigung 
                            und einer hierdurch bedingten Erhöhung der laufenden 
                            Aufwendungen des Vermieters infolge gestiegener Kapitalkosten. 
                            Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist es jedoch 
                            zulässig, nicht sämtliche Erhöhungen der laufenden 
                            Aufwendungen, sondern - wie im vorliegenden Fall - 
                            lediglich bestimmte Fälle der Kostenmieterhöhung einer 
                            Gleitklausel zu unterstellen. Bedenken gegen die Wirksamkeit 
                            der Klausel unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen 
                            Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 BGB, insbesondere 
                            wegen mangelnder Transparenz (vgl. hierzu Senatsurteile 
                            vom 5. November 2003 und vom 3. März 2004, aaO), bestehen 
                            nicht.
 c) Da die Klägerin die Kostenmieterhöhung zulässigerweise 
                            rückwirkend zum 1. Oktober 2000 erklärt hat, wahrt 
                            ihr Mieterhöhungsverlangen vom 27. November 2001 sowohl 
                            die Wartefrist als auch die Sperrfrist. Entgegen der 
                            Ansicht des Beklagten beginnt der Lauf der Wartefrist 
                            nicht erst mit dem Ablauf desjenigen Monats, in dem 
                            der Vermieter die Mieterhöhung verlangt hat. § 558 
                            Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, daß die Miete in dem 
                            Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 
                            15 Monaten unverändert ist. Die Wartefrist beginnt 
                            daher mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Fälligkeit 
                            der letzten Mieterhöhung zu laufen (BayObLG, BayObLGZ 
                            1989, 277, 280 f. zu § 2 MHG; Staudinger/Emmerich 
                            (2003), § 558 Rdnr. 6, jew. m.w.Nachw; vgl. auch Senatsbeschluß 
                            BGHZ 123, 37, 39). Dies gilt nach dem eindeutigen 
                            Gesetzeswortlaut auch im Falle der rückwirkenden Vereinbarung 
                            einer Mieterhöhung (Emmerich, aaO) und auch im Falle 
                            einer rückwirkenden Nachforderung der erhöhten Miete 
                            aufgrund einer Gleitklausel (a.A. Lammel, Wohnraummietrecht, 
                            2. Aufl., § 558 Rdnr. 24; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 
                            aaO, Rdnr. 20: Fristbeginn erst mit Zugang der Erhöhungserklärung). 
                            Die Wartefrist wurde daher am 1. Oktober 2000 in Lauf 
                            gesetzt und war am 1. Februar 2002 - dem Tag, von 
                            dem an die Mieterhöhung wirksam werden sollte - verstrichen. 
                            Das Mieterhöhungsverlangen vom 27. November 2001 hat 
                            auch die Sperrfrist von einem Jahr gewahrt, da die 
                            letzte Mieterhöhung mehr als ein Jahr zurückliegt.
 2. Die auch im übrigen zulässige Klage ist jedoch 
                            nicht begründet. Das Landgericht hat in seinen - von 
                            seinem Standpunkt aus unbeachtlichen, inhaltlich aber 
                            im Ergebnis zutreffenden Erwägungen - angenommen, 
                            daß die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten 
                            auf Zustimmung zu dem Mieterhöhungsverlangen vom 27. 
                            November 2001 gemäß § 558 Abs. 1 BGB hat, da die Kappungsgrenze 
                            des § 558 Abs. 3 BGB bereits infolge der Mieterhöhung 
                            vom 9. November 2000 erreicht ist. Das ist richtig.
 a) Gemäß § 558 Abs. 3 BGB darf sich die Miete bei 
                            Erhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach 
                            Absatz 1 innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen 
                            nach §§ 559 bis 560 BGB abgesehen, nicht um mehr als 
                            20 % erhöhen. Die Kappungsgrenze ist auch auf Mieterhöhungsverlangen 
                            anzuwenden, durch welche eine solche Mieterhöhung 
                            - wie im vorliegenden Fall - erstmals nach dem Wegfall 
                            einer Preisbindung verlangt wird (BayObLG NJW 1984, 
                            742 = WuM 1984, 48 m.w.Nachw.; OLG Hamm NJW-RR 1990, 
                            1233, 1234 = WuM 1990, 333, jeweils zu § 2 Abs. 1 
                            Satz 1 Nr. 3 MHG; vgl. auch BVerfGE 71, 230; Staudinger/Emmerich 
                            (2003), § 558 Rdnr. 48; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 
                            Mietrecht, 8. Aufl., § 558 Rdnr. 160, jew. m.w.Nachw.; 
                            Gramlich in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und 
                            Wohnraummiete, Mietrechtsreform 2001, § 558 Ziff. 
                            7; a.A. Barthelmess, WKSchG, 5. Aufl., § 2 MHG Rdnr. 
                            51 m.w.Nachw.). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut 
                            des § 558 Abs. 3 BGB, der keine Einschränkung im Hinblick 
                            auf ehemals preisgebundenen Wohnraum enthält sowie 
                            aus einem Umkehrschluß zu § 558 Abs. 4 Satz 1 und 
                            3 BGB, die (nur) unter bestimmten - hier nicht vorliegenden 
                            - Voraussetzungen vormalig preisgebundenen Wohnraum 
                            von der Kappungsgrenze ausnehmen. Die Geltung der 
                            Kappungsgrenze nach Ablauf der Preisbindung entspricht 
                            auch der Vorstellung des Gesetzgebers, der ihren Anwendungsbereich 
                            in erster Linie bei ehemaligen Sozialwohnungen gesehen 
                            hat (Begründung zum Entwurf des Mietrechtsreformgesetzes, 
                            BT-Drucks. 14/4553 S. 54). Die grundsätzliche Anwendung 
                            der Kappungsgrenze auf vormalig preisgebundenen Wohnraum 
                            wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
 b) Entgegen der Ansicht der Revision bleibt der Betrag 
                            der wegen gestiegener Kapitalkosten mit Schreiben 
                            vom 9. November 2000 vorgenommenen Mieterhöhung bei 
                            der Berechnung der Kappungsgrenze nicht außer Betracht. 
                            Gemäß § 558 Abs. 3 BGB sind lediglich Mieterhöhungen 
                            nach den §§ 559 bis 560 BGB von der Kappungsgrenze 
                            ausgenommen. Bei der Erhöhung der Kostenmiete wegen 
                            gestiegener Kapitalkosten nach §§ 8, 8a, 10 Wohnungsbindungsgesetz 
                            (WoBindG) in Verbindung mit § 4 Neubaumietenverordnung 
                            (NMV) und § 23 Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) 
                            handelt es sich jedoch weder um eine Mieterhöhung 
                            bei Modernisierung im Sinne der §§ 559 ff. BGB noch 
                            um eine Mieterhöhung wegen Veränderung der Betriebskosten 
                            nach § 560 BGB oder um diesen Tatbeständen vergleichbare 
                            Regelungen zum preisgebundenen Wohnraum (§§ 6, 13 
                            NMV bzw. §§ 20 ff. NMV in Verbindung mit § 27 II. 
                            BV; § 28 Abs. 3 und 4 Wohnraumförderungsgesetz - WoFG; 
                            anders Lützenkirchen, Neue Mietrechtspraxis, Rdnr. 
                            233 zu § 558 Abs. 1 BGB). c) §§ 559 - 560 BGB als 
                            Ausnahmeregelungen zur grundsätzlichen Geltung der 
                            Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB sind auch einer 
                            analogen Anwendung auf Mieterhöhungen wegen gestiegener 
                            Kapitalkosten nicht zugänglich. Voraussetzung des 
                            Analogieschlusses ist, daß das Gesetz eine planwidrige 
                            Regelungslücke enthält (BGHZ 149, 165, 174; BGH, Urteil 
                            vom 13. März 2003 - I ZR 290/00, ZIP 2003, 1204 unter 
                            B II 2 b bb m.w.Nachw.; Senat, Urteil vom 16. Juli 
                            2003 - VIII ZR 274/02, NJW 2003, 2601 = WM 2003, 2150 
                            unter III 2 b, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). 
                            Die Lücke muß sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen 
                            des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben 
                            zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben (Senat, 
                            aaO).
 Eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor. Der 
                            Gesetzgeber hat im Mietrechtsreformgesetz bewußt von 
                            der Schaffung eines Ausnahmetatbestands bei der Ermittlung 
                            der Kappungsgrenze im Hinblick auf Mieterhöhungen 
                            wegen veränderter Kapitalkosten abgesehen.
 aa) Die Neufassung des § 558 BGB ersetzt den mit Wirkung 
                            zum 1. September 2001 aufgehobenen § 2 MHG. § 2 Abs. 
                            1 Satz 1 Nr. 1 MHG sah Ausnahmen von der Wartefrist 
                            in den Fällen der §§ 3-5 MHG vor; gleiches galt hinsichtlich 
                            der Berechnung der Kappungsgrenze nach § 2 Abs. 1 
                            Satz 1 Nr. 3 MHG. In die Neufassung des § 558 Abs. 
                            1 und 3 BGB wurden lediglich die §§ 3 und 4 MHG entsprechenden 
                            Fälle der Mieterhöhung bei Modernisierung (§§ 559 
                            ff. BGB) und Veränderungen von Betriebskosten (§ 560 
                            BGB) als Ausnahmetatbestände übernommen. Dagegen hat 
                            der Gesetzgeber eine § 5 MHG entsprechende Regelung, 
                            wonach der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen 
                            berechtigt war, Erhöhungen der Kapitalkosten anteilig 
                            auf den Mieter umzulegen, nicht in das Mietrechtsreformgesetz 
                            aufgenommen. Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus, 
                            die Regelung sei zu kompliziert und passe wegen ihrer 
                            Orientierung an Kostengesichtspunkten nicht in das 
                            dem Vergleichsmietensystem zugrundeliegende Bild der 
                            am Markt orientierten Miete (BT-Drucks. 14/4553 S. 
                            37, 79).
 Entgegen der Auffassung der Revision ist aus dem Entfallen 
                            dieser Regelung nicht lediglich zu schließen, daß 
                            der Gesetzgeber Mieterhöhungen im preisfreien Wohnraum 
                            wegen gestiegener Kapitalkosten für die Zukunft ausschließen 
                            wollte. Vielmehr wird aus der Übernahme allein der 
                            §§ 3 und 4 MHG entsprechenden Regelungen als Ausnahmetatbestände 
                            in § 558 Abs. 3 BGB deutlich, daß Mieterhöhungen wegen 
                            Kapitalkostensteigerungen, die im preisfreien Wohnraum 
                            nach § 5 MHG zulässig und von der Kappungsgrenze ausgenommen 
                            waren, nach dem Willen des Gesetzgebers im Gegensatz 
                            zur früheren Rechtslage nunmehr auf die Kappungsgrenze 
                            von 20 % anzurechnen sind. Dies befindet sich im Einklang 
                            mit dem Sinn und Zweck der Kappungsgrenze, der nach 
                            der Gesetzesbegründung darin besteht, einen zu raschen 
                            Anstieg solcher Mieten, die bislang erheblich unter 
                            der ortsüblichen Vergleichsmiete lagen, zum Schutz 
                            der betroffenen Mieter zu vermeiden (BT-Drucks. 14/4553 
                            S. 54; vgl. auch Begründung zum Entwurf eines Gesetzes 
                            zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen, mittels 
                            dessen die Kappungsgrenze in das MHG eingefügt wurde, 
                            BT-Drucks. 9/2079 S. 8, 16). Es wäre mit der Zielsetzung 
                            des § 558 Abs. 3 BGB nicht vereinbar und widerspräche 
                            dem in der Gesetzesfassung zum Ausdruck gekommenen 
                            Willen des Gesetzgebers, über die enumerativ geregelten 
                            Ausnahmen hinaus im Wege der Analogie einen zusätzlichen 
                            Ausnahmetatbestand zu schaffen, den der Gesetzgeber 
                            in der gesetzlichen Neufassung hat entfallen lassen.
 bb) Des weiteren läßt sich die Fortgeltung des § 5 
                            MHG nicht aus den Übergangsvorschriften zum Mietrechtsreformgesetz 
                            erschließen. Gemäß Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB 
                            ist § 5 MHG (lediglich noch) im Falle eines vor dem 
                            1. September 2001 zugegangenen Mieterhöhungsverlangens 
                            oder einer vor diesem Zeitpunkt zugegangenen Mieterhöhungserklärung 
                            anzuwenden. Weitergehende Übergangsregelungen im Hinblick 
                            auf die Kappungsgrenze enthält das Gesetz nicht. Für 
                            eine zeitlich begrenzte Fortgeltung des § 5 MHG im 
                            Hinblick auf die Berechnung der Kappungsgrenze (so 
                            Kossmann, Handbuch der Wohnraummiete, 6. Aufl., § 
                            147 Rdnr. 8) ist nach der gesetzlichen Regelung kein 
                            Raum. Angesichts der im Wortlaut eindeutigen Neufassung 
                            des § 558 Abs. 3 BGB in Verbindung mit der getroffenen 
                            Übergangsregelung spricht auch nichts für die Annahme, 
                            der Gesetzgeber habe die übergangsweise Fortgeltung 
                            des § 5 MHG versehentlich ungeregelt gelassen.
 cc) Daraus folgt, daß auch im preisgebundenen Wohnraum 
                            vorgenommene Erhöhungen der Kostenmiete wegen gestiegener 
                            Kapitalkosten nach §§ 8, 8a, 10 WoBindG in Verbindung 
                            mit § 4 NMV und § 23 II. BV nicht von der Kappungsgrenze 
                            ausgenommen sind. Durch den Fortfall des § 5 MHG als 
                            im Grundsatz vergleichbarer Regelung für den preisfreien 
                            Wohnraum ist einem Analogieschluß (hierfür OLG Hamm 
                            ZMR 1994, 513 und ZMR 1995, 247 f. hinsichtlich der 
                            Wartefrist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MHG, soweit 
                            die Gründe der Kostenmieterhöhung den §§ 3-5 MHG entsprechen; 
                            zu §§ 559-560 BGB entsprechenden Regelungen Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 
                            aaO Rdnr. 193; Scheffler in Hannemann/Wiegner, Münchener 
                            Anwaltshandbuch Wohnraummietrecht, § 35 Rdnr. 124), 
                            den das Landgericht erwogen hat, die Grundlage entzogen. 
                            Daß die Kappungsgrenze gerade auch in den Fällen der 
                            Beendigung der Preisbindung zum Tragen kommen würde, 
                            war dem Gesetzgeber bewußt, wie aus der Gesetzesbegründung 
                            (oben zu a)) ersichtlich ist.
 3. Soweit die Revision verfassungsrechtliche Bedenken 
                            im Hinblick auf die Eigentumsgarantie nach Art. 14 
                            Abs. 1 GG wegen der Absenkung der Kappungsgrenze von 
                            30 % auf 20 % (aus dem Schrifttum vgl. Börstinghaus/ 
                            Eisenschmid, Arbeitskommentar Neues Mietrecht 2001, 
                            S. 273; D. Both in Herrlein/ Kandelhard, Mietrecht, 
                            2. Aufl., § 558 Rdnr. 77, jew. m.w.Nachw.) sowie auf 
                            den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vertrauensschutz 
                            des Vermieters erhebt, der sich auf die Nichtanrechnung 
                            bestimmter Mieterhöhungen auf die Kappungsgrenze eingerichtet 
                            habe, hält der Senat diese Bedenken nicht für durchgreifend.
 Das Bundesverfassungsgericht hat die Kappungsgrenze 
                            von 30 % nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHG - auch für 
                            den Fall einer erstmals nach Wegfall einer Preisbindung 
                            verlangten Mieterhöhung - als verfassungsrechtlich 
                            nicht zu beanstandende Inhalts- und Schrankenbestimmung 
                            der Eigentumsgarantie des Vermieters nach Art. 14 
                            Abs. 1 Satz 2 GG angesehen (BVerfGE 71, 230). Mit 
                            der Absenkung der Kappungsgrenze auf 20 %, der ausweislich 
                            der Entwurfsbegründung eine Abwägung der Vermieter- 
                            mit den Mieterinteressen vorausgegangen ist (BT-Drucks. 
                            14/4553 S. 36), hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden 
                            Gestaltungsspielraum, der auch hinsichtlich der Frage 
                            besteht, ob Übergangsregelungen zu treffen sind (vgl. 
                            BVerfG, Beschluß vom 22. Oktober 1993 - 1 BvR 1124/03, 
                            NJW 1994, 1718), nicht überschritten. Die Bestandsgarantie 
                            des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht schon dann 
                            berührt, wenn nicht die höchstmögliche Rendite aus 
                            dem Eigentumsobjekt erzielt werden kann, sondern nur 
                            dann, wenn die Vermietung von Wohnraum auch bei voller 
                            Ausschöpfung des Mieterhöhungsrechts im Ergebnis zu 
                            Verlusten führen würde (BVerf- GE 71, 230, 250). Dies 
                            ist jedoch auch nach Absenkung der Kappungsgrenze 
                            nicht ersichtlich und wird von der Revision nicht 
                            näher ausgeführt.
 Des weiteren hat das Bundesverfassungsgericht durch 
                            die Einführung der Kappungsgrenze die Grundsätze der 
                            Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht 
                            als verletzt angesehen (BVerfG aaO, S. 251 ff.). Eine 
                            abweichende Beurteilung ergibt sich für den vorliegenden 
                            Fall weder aus der Absenkung der Kappungsgrenze noch 
                            aus der Einbeziehung der Mieterhöhung wegen gestiegener 
                            Kapitalkosten im preisgebundenen Wohnraum bei der 
                            Berechnung der Kappungsgrenze. Hinsichtlich des letzteren 
                            Gesichtspunkts bestand bereits keine Rechtslage, auf 
                            die die Klägerin eventuell schutzwürdiges Vertrauen 
                            hätte gründen können. Auch nach der früheren Gesetzesfassung 
                            unterfielen Mieterhöhungen im preisgebundenen Wohnraum 
                            nach Ende der Preisbindung in Ermangelung einer Ausnahmeregelung 
                            grundsätzlich der Kappungsgrenze. Eine Analogie zu 
                            den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MHG enthaltenen Ausnahmetatbeständen 
                            hätte insoweit allein an § 5 MHG anknüpfen können. 
                            Nach der wohl überwiegenden Ansicht sollte diese Vorschrift 
                            jedoch nicht anwendbar sein, wenn die Kapitalmehrkosten 
                            bereits bei Vertragsabschluß feststanden und daher 
                            - wie im vorliegenden Fall des Wegfalls eines Zuschusses 
                            nach Tilgung eines Darlehens - voraussehbar waren 
                            (OLG Karlsruhe NJW 1982, 893 = WuM 1982, 68; LG Hamburg 
                            WuM 1993, 685; Münch- KommBGB/Voelskow, 3. Aufl., 
                            § 5 MHG Rdnr. 6; Palandt/Weidenkaff, BGB, 60. Aufl., 
                            § 5 MHG Rdnr. 4; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III 
                            839; a.A. Staudinger/ Sonnenschein/Weitemeyer (1997) 
                            Art. 3 WKSchG II § 5 MHRG Rdnr. 23 m.w.Nachw.; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 
                            Mietrecht, 7. Aufl., § 5 MHG Rdnr. 65 ff.).
 Zudem konnte mit einem Fortbestand des § 5 MHG nicht 
                            gerechnet werden, nachdem die von der Bundesregierung 
                            berufene Expertenkommission Wohnungspolitik im Jahre 
                            1994 empfohlen hatte, die Vorschrift aufzuheben (BT-Drucks. 
                            13/159 S. 131 Tz. 5531). Weitere durchgreifende verfassungsrechtliche 
                            Bedenken sind von der Revision weder vorgebracht, 
                            noch sind diese ersichtlich.
 4. Bei der Berechnung der Kappungsgrenze nach § 558 
                            Abs. 3 BGB ist die drei Jahre vor Wirksamwerden des 
                            Erhöhungsverlangens (§ 558 b Abs. 1 BGB) geltende 
                            Ausgangsmiete zugrundezulegen (OLG Celle NJW-RR 1996, 
                            331 = WuM 1996, 86 zu § 2 MHG; Staudinger/Emmerich, 
                            aaO (2003) Rdnr. 49; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 
                            aaO Rdnr. 171, jew. m.w.Nachw.), mithin die seit April 
                            1998 geschuldete Grundmiete von 232,48 €. Die unter 
                            Anwendung der Kappungsgrenze von 20 % höchstzulässige 
                            Miete beträgt 278,98 €. Der Betrag der Mieterhöhung 
                            vom 9. November 2000 in Höhe von 101,80 € ist - im 
                            Unterschied zu den Mieterhöhungen nach §§ 559 bis 
                            560 BGB (zur Berechnung der Kappungsgrenze in diesen 
                            Fällen vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 63. Aufl., § 
                            558 Rdnr. 20; Börstinghaus, aaO Rdnr. 186, 188) - 
                            nicht nachträglich der ermittelten Kappungsgrenze 
                            hinzuzurechnen, sondern unterliegt dieser Begrenzung. 
                            Dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin, dem eine 
                            Ausgangsmiete von 334,28 € zugrundeliegt, steht somit 
                            die Kappungsgrenze von 278,98 € entgegen.
 III. Das Landgericht hat daher auf die Berufung des 
                            Beklagten die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 
                            Die Revision der Klägerin ist mithin mit der Maßgabe 
                            zurückzuweisen, daß die Klage als unbegründet abzuweisen 
                            ist.
 
 
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                        zum Urteil |  |  
 
 
 Bundesgerichtshof: Urteil des BGH zum Mietrecht (Berechnung der Kappungsgrenze 
                  bei einer Mieterhöhung).Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Zustimmung zur 
                    Mieterhöhung, Kappungsgrenzen)
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter 
                  anderem mit der Berechnung der Kappungsgrenze bei einer Mieterhöhung.
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 Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt 
                  und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zu Kappungsgrenze 
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