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BGH-Urteil / Kappungsgrenze - Mieterhöhung



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XIII. Zivilsenat 28.04.2004 XIII ZR 178/03


Eine im preisgebundenen Wohnraum wegen gestiegener Kapitalkosten erklärte Mieterhöhung ist nach Wegfall der Preisbindung bei einem nach dem 31. August 2001 zugegangenen Mieterhöhungsverlangen in die Berechnung der Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB einzubeziehen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 3. März 2004 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete.
Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 30. Juni 1970 von der Klägerin eine Wohnung in F. . Es handelte sich um preisgebundenen Wohnraum. Gemäß § 3 Abs. 2 des Mietvertrags war die Miete ermäßigt. Ziffer 2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB), die Bestandteil des Mietvertrags sind, enthält unter anderem folgende Regelung:
„(2) Zahlen die Mieter gemäß § 3 Abs. 2 des Vertrages nur eine ermäßigte Miete und fällt die Vergünstigung ganz oder teilweise weg, so haben die Mieter die entsprechend höhere Miete zu zahlen. Das Wohnungsunternehmen kann die erhöhte Miete vom Zeitpunkt des Wegfalls an nur dann fordern, wenn es den Mietern den Wegfall der Ermäßigung innerhalb von drei Monaten mitteilt, andernfalls gilt die Regelung des Abs. 3…“.
Seit 1. April 1998 betrug die monatliche Grundmiete 454,70 DM (232,48 €). Nachdem ein zur Ermäßigung der Kostenmiete bewilligter öffentlicher Zinszuschuß infolge der planmäßigen Tilgung eines Darlehens am 30. September 2000 entfallen war, erhöhte die Klägerin mit Schreiben vom 9. November 2000 die Grundmiete wegen gestiegener Kapitalkosten rückwirkend zum 1. Oktober 2000 auf 653,80 DM (334,28 €). Nachfolgend endete die Preisbindung.
Mit Schreiben vom 27. November 2001 verlangte die Klägerin von dem Beklagten unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel die Zustimmung zu einer Erhöhung der Grundmiete um 50,14 € auf 384,42 € mit Wirkung zum 1. Februar 2002. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird dadurch nicht überschritten. Der Beklagte erteilte die Zustimmung nicht. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Kostenmieterhöhung vom 9. November 2000 in die Berechnung der Kappungsgrenze einzubeziehen ist.
Das Amtsgericht hat der fristgemäß erhobenen Klage hinsichtlich eines Erhöhungsbetrages auf 380,78 € stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Zustimmung zur Mieterhöhung, Kapungsgrenzen)

Urteil des BGH zum Mietrecht (Berechnung der Kappungsgrenze bei einer Mieterhöhung).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter anderem mit der Berechnung der Kappungsgrenze bei einer Mieterhöhung.
Weitere Informationen zu Mieterhöhung und Mietwohnung finden Sie hier.



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