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 XIII. Zivilsenat 28.04.2004 XIII 
                          ZR 178/03 |   
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                          Eine im preisgebundenen Wohnraum wegen gestiegener 
                            Kapitalkosten erklärte Mieterhöhung ist nach Wegfall 
                            der Preisbindung bei einem nach dem 31. August 2001 
                            zugegangenen Mieterhöhungsverlangen in die Berechnung 
                            der Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB einzubeziehen.
 
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 3. März 2004 für Recht erkannt:
 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
 
 Tatbestand:
 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zustimmung zu einer Erhöhung
der Miete.
 Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 30. Juni 1970 von der Klägerin eine
Wohnung in F. . Es handelte sich um preisgebundenen
Wohnraum. Gemäß § 3 Abs. 2 des Mietvertrags war die Miete ermäßigt.
Ziffer 2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB), die Bestandteil
des Mietvertrags sind, enthält unter anderem folgende Regelung:
 „(2) Zahlen die Mieter gemäß § 3 Abs. 2 des Vertrages nur eine ermäßigte
Miete und fällt die Vergünstigung ganz oder teilweise weg,
so haben die Mieter die entsprechend höhere Miete zu zahlen. Das
Wohnungsunternehmen kann die erhöhte Miete vom Zeitpunkt des
Wegfalls an nur dann fordern, wenn es den Mietern den Wegfall der
Ermäßigung innerhalb von drei Monaten mitteilt, andernfalls gilt die
Regelung des Abs. 3…“.
 Seit 1. April 1998 betrug die monatliche Grundmiete 454,70 DM
(232,48 €). Nachdem ein zur Ermäßigung der Kostenmiete bewilligter öffentlicher
Zinszuschuß infolge der planmäßigen Tilgung eines Darlehens am
30. September 2000 entfallen war, erhöhte die Klägerin mit Schreiben vom
9. November 2000 die Grundmiete wegen gestiegener Kapitalkosten rückwirkend
zum 1. Oktober 2000 auf 653,80 DM (334,28 €). Nachfolgend endete die
Preisbindung.
 Mit Schreiben vom 27. November 2001 verlangte die Klägerin von dem
Beklagten unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel die Zustimmung zu einer
Erhöhung der Grundmiete um 50,14 € auf 384,42 € mit Wirkung zum 1. Februar
2002. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird dadurch nicht überschritten. Der
Beklagte erteilte die Zustimmung nicht. Die Parteien streiten über die Frage, ob
die Kostenmieterhöhung vom 9. November 2000 in die Berechnung der Kappungsgrenze
einzubeziehen ist.
 Das Amtsgericht hat der fristgemäß erhobenen Klage hinsichtlich eines
Erhöhungsbetrages auf 380,78 € stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten
hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils.
 
 
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 Bundesgerichtshof: Urteil des BGH zum Mietrecht (Berechnung der Kappungsgrenze 
                  bei einer Mieterhöhung).Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Zustimmung zur 
                    Mieterhöhung, Kapungsgrenzen)
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter 
                  anderem mit der Berechnung der Kappungsgrenze bei einer Mieterhöhung.
 Weitere Informationen zu Mieterhöhung 
                  und Mietwohnung finden Sie hier.
 
 
 
 Bitte beachten Sie:
 
 Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt 
                  und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zu Kappungsgrenze 
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