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 XIII. Zivilsenat 28.01.2004 XIII 
                          ZR 190/03 |   
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                          Entscheidungsgründe:
 I.
 1. Über die Revision war, da der Kläger in der Revisionsverhandlung 
                            trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten war, auf 
                            Antrag des Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. 
                            Das Urteil beruht jedoch nicht auf der Säumnis, sondern 
                            auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).
 2. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren 
                            noch von Bedeutung, im wesentlichen ausgeführt:
 Nach § 134 BGB in Verbindung mit § 5 WiStG sei eine 
                            Mietvereinbarung teilnichtig, wenn der Vermieter sich 
                            infolge Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren 
                            Mieträumen unangemessene Entgelte versprechen lasse; 
                            das sei dann der Fall, wenn die geltende ortsübliche 
                            Miete um mehr als 20 % überschritten werde. Diese 
                            Voraussetzungen seien hier erfüllt. In dem maßgebenden 
                            Zeitraum, insbesondere im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, 
                            habe in Berlin ein Mangel an vergleichbarem Wohnraum 
                            in normaler Lage bestanden. Ein Indiz hierfür sei 
                            die Tatsache, daß jedenfalls für 1993 eine Zweckentfremdungsverbotsverordnung 
                            bestanden habe und Berlin durch Verordnung zum Gebiet 
                            mit gefährdeter Wohnraumversorgung erklärt worden 
                            sei. Der Beklagte habe keine Umstände dafür vorgetragen, 
                            daß bei Vertragsschluß am 10. Februar 1993 eine solche 
                            Mangellage nicht mehr bestanden habe. Aus den Regeln 
                            der Preisbildung in der freien Marktwirtschaft ergebe 
                            sich, daß der Beklagte das geringe Angebot bei der 
                            Mietpreisvereinbarung ausgenutzt habe. Es seien keine 
                            Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß der Kläger und 
                            seine Ehefrau aus besonderen Gründen ohnehin nur an 
                            dieser einen Wohnung interessiert gewesen seien und 
                            die Mietzinsbildung deshalb unabhängig von den Verhältnissen 
                            des Marktes abgelaufen sei.
 Nach dem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten 
                            übersteige die vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete 
                            um mehr als 20 %. Das Gutachten sei nachvollziehbar 
                            und hinreichend begründet. Das Vorgehen des Sachverständigen, 
                            aus den Beträgen des Mietspiegels einen Mittelwert 
                            zu errechnen, diesen Wert durch Berücksichtigung spezieller 
                            Merkmale der streitgegenständlichen Wohnung zu präzisieren 
                            und aus dem so ermittelten Betrag und der Miete für 
                            bestimmte Vergleichswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete 
                            festzustellen, sei nicht zu beanstanden. Unschädlich 
                            sei insbesondere, daß der Sachverständige lediglich 
                            drei konkrete Vergleichswohnungen berücksichtigt habe, 
                            während der vom Beklagten eingeschaltete Privatsachverständige 
                            seinen Ausführungen, die zu einer höheren ortsüblichen 
                            Miete gelangt seien, sechs Vergleichswohnungen zugrunde 
                            gelegt habe. Auf der Grundlage der vom Sachverständigen 
                            ermittelten ortsüblichen Vergleichsmiete und bei Berücksichtigung 
                            einer Wesentlichkeitsgrenze von 20 % ergebe sich eine 
                            Überzahlung von insgesamt 6.604,69 DM, deren Erstattung 
                            der Kläger verlangen könne. Der Rückzahlungsanspruch 
                            sei - wie das Landgericht näher ausgeführt hat - auch 
                            nicht verwirkt.
 
 II.
 Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung 
                            nicht in allen Punkten stand.
 1. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des 
                            Berufungsgerichts, daß die Vereinbarung einer Miete 
                            nichtig ist und der Mieter deshalb einen Rückforderungsanspruch 
                            aus ungerechtfertigter Bereicherung hat, soweit die 
                            vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete 
                            um mehr als 20 % übersteigt und sich der Vermieter 
                            diese Miete unter Ausnutzung eines geringen Angebots 
                            an vergleichbaren Räumen hat versprechen lassen (§ 
                            5 Abs. 1 und 2 WiStG, §§ 134, 812 BGB; Rechtsentscheid 
                            des Senats BGHZ 89, 316, 319). Zu Unrecht hat das 
                            Berufungsgericht jedoch angenommen, im vorliegenden 
                            Fall sei eine Ausnutzung in diesem Sinne anzunehmen, 
                            weil keine Gründe dafür erkennbar seien, daß der Kläger 
                            und seine Ehefrau ein besonderes Interesse gerade 
                            an dieser Wohnung gehabt hätten und die Situation 
                            auf dem Wohnungsmarkt deshalb für die Mietzinsbildung 
                            keine Rolle gespielt habe.
 Die Frage, wann das Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung 
                            eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen erfüllt 
                            ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum allerdings 
                            umstritten. Teilweise wird die Meinung vertreten, 
                            es sei ausreichend und erforderlich, daß sich der 
                            Vermieter die gegebene Lage auf dem Wohnungsmarkt 
                            bewußt zunutze mache; ein Indiz oder ein Anscheinsbeweis 
                            hierfür liege beispielsweise dann vor, wenn - wie 
                            hier - eine Zweckentfremdungsverbotsverordnung oder 
                            eine Ausweisung der Gemeinde als Gebiet mit erhöhtem 
                            Wohnbedarf bestehe. Die daraus folgende Vermutung 
                            habe der Vermieter zu entkräften (vgl. z.B. LG Hamburg, 
                            WuM 2000, 426; LG Heidelberg, WuM 2001, 346; Schmidt-Futterer/Blank, 
                            Mietrecht, 8. Aufl., § 5 WiStG Rdnr. 76 und 95).
 Nach anderer Ansicht erstreckt sich die Darlegungs- 
                            und Beweislast des Mieters zum Merkmal der "Ausnutzung" 
                            im Rückforderungsprozeß auch auf die Situation des 
                            Mieters im Einzelfall. Danach muß der Mieter, der 
                            sich darauf beruft, der Vermieter habe eine Mangellage 
                            im Sinne des § 5 WiStG ausgenutzt, im einzelnen darlegen, 
                            welche Bemühungen er bei der Suche nach einer angemessenen 
                            Wohnung unternommen hat und weshalb diese Suche erfolglos 
                            geblieben ist (so z.B. LG Aachen, NZM 2001, 466; LG 
                            Berlin, GE 2003, 189 und 2002, 1267 mit zustimmender 
                            Anmerkung Schach, GE 2002, 1234; vgl. auch OLG Braunschweig, 
                            WuM 1999, 684 = GE 2000, 408). 2. Der Senat teilt 
                            die letztgenannte Auffassung. a) Bei der Auslegung 
                            des Begriffs der "Ausnutzung eines geringen Angebots 
                            an vergleichbaren Räumen" in § 5 Abs. 2 Satz 1 WiStG 
                            ist zunächst zu berücksichtigen, daß die Vorschrift 
                            das Prinzip der Vertragsfreiheit (Art. 2 GG) und die 
                            Eigentumsgarantie des Art. 14 GG einschränkt. Diese 
                            Einschränkung ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten 
                            daher nur insoweit gerechtfertigt, als sie durch die 
                            Sozialbindung des Eigentums - hier: im Hinblick auf 
                            den Schutz des Mieters vor Ausnutzung einer bestehenden 
                            Mangellage - geboten ist. Eine ausdehnende Auslegung 
                            zum Nachteil des Vermieters kommt deshalb nicht in 
                            Betracht; sie ist überdies weder durch den Schutzzweck 
                            der Norm noch durch ihren Wortlaut veranlaßt.
 b) Soweit die Ordnungswidrigkeitenbestimmung des § 
                            5 WiStG über § 134 BGB in das Zivilrecht hineinwirkt, 
                            geht es nicht - jedenfalls nicht vorrangig - um die 
                            Verhinderung von Wettbewerbsstörungen (vgl. dazu Lammel, 
                            Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 5 WiStG Rdnr. 1; Schmidt-Futterer/Blank 
                            aaO, Rdnr. 1), sondern um den Schutz des Mieters. 
                            Durch die Sanktion der (Teil-)Nichtigkeit der Vereinbarung 
                            über die Höhe der Miete sollen der Mieter davor geschützt 
                            und der Vermieter davon abgehalten werden, auf Grund 
                            einer unausgewogenen Lage auf dem Mietwohnungsmarkt 
                            eine unangemessen hohe Miete zu versprechen bzw. zu 
                            fordern. Zwischen der Mangellage und der Vereinbarung 
                            der überhöhten Miete muß daher ein Kausalzusammenhang 
                            bestehen; daran fehlt es unter anderem dann, wenn 
                            der Mieter unabhängig von der Lage auf dem Wohnungsmarkt 
                            bereit ist, eine verhältnismäßig hohe Miete zu bezahlen, 
                            etwa deshalb, weil er aus persönlichen Gründen - beispielsweise 
                            wegen einer von ihm bevorzugten Wohnlage - nur eine 
                            bestimmte und keine vergleichbare andere Wohnung beziehen 
                            will. Dasselbe gilt, wenn der Mieter die Wohnung mietet, 
                            ohne sich zuvor über ähnliche Objekte und die Höhe 
                            der üblichen Miete erkundigt zu haben. In allen diesen 
                            Fällen bedarf der Mieter nicht des Schutzes, den das 
                            Gesetz demjenigen Wohnungssuchenden gewähren will, 
                            der sich auf die unangemessen hohe Miete nur deshalb 
                            einläßt, weil er sonst auf dem unausgewogenen Wohnungsmarkt 
                            keine seinen berechtigten Erwartungen entsprechende 
                            Wohnung zu finden vermag.
 c) Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Wortlaut 
                            des § 5 Abs. 2 WiStG ("infolge der Ausnutzung"). Dabei 
                            kann offenbleiben, ob und inwieweit die subjektiven 
                            Merkmale des Ordnungswidrigkeitentatbestandes im Rahmen 
                            des § 134 BGB erfüllt sein müssen (vgl. Senatsurteil 
                            BGHZ 115, 123, 129 f.). Jedenfalls darf bei dem Tatbestandsmerkmal 
                            der "Ausnutzung" nicht allein auf das Verhalten des 
                            Vermieters und die objektive Lage auf dem maßgeblichen 
                            Wohnungsmarkt abgestellt werden. Angesichts der Vielgestaltigkeit 
                            der denkbaren Motivlage des Mieters für den Vertragsschluß 
                            muß sich das Merkmal der "Ausnutzung" auch auf seine 
                            Person beziehen; wer die geforderte Miete ohne weiteres 
                            oder aus besonderen persönlichen Gründen zu zahlen 
                            bereit ist, wer mithin eine objektiv bestehende Ausweichmöglichkeit 
                            nicht wahrnimmt, wird nicht "ausgenutzt" (ebenso z.B. 
                            Lammel aaO Rdnr. 31; a.A. Schmidt- Futterer/Blank 
                            aaO, Rdnr. 76).
 3. Nach diesen Grundsätzen ist eine Beweiserleichterung 
                            in Gestalt eines Anscheinsbeweises oder einer Vermutung 
                            zugunsten des Mieters weder geboten noch gerechtfertigt.
 a) Der Anscheinsbeweis setzt einen typischen Geschehensablauf 
                            voraus, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte 
                            Ursache hinweist und so sehr das Gepräge des Gewöhnlichen 
                            und Üblichen trägt, daß die besonderen und individuellen 
                            Umstände in ihrer Bedeutung zurücktreten (BGHZ 104, 
                            256, 259). Das ist bei individuellen Verhaltensweisen 
                            von Menschen in bestimmten Lebenslagen ohnehin allenfalls 
                            in eng begrenzten Ausnahmefällen anzunehmen (BGHZ 
                            aaO und BGHZ 123, 311, 314 ff.). Die Beantwortung 
                            der Frage, aus welchen Gründen ein Mieter in einer 
                            bestimmten Situation einen Mietvertrag abgeschlossen 
                            hat, kann von den unterschiedlichsten Faktoren abhängen; 
                            sie entzieht sich einer derartigen typisierenden Betrachtungsweise.
 b) Für eine Beweiserleichterung oder sogar eine Beweislastumkehr 
                            besteht im übrigen auch im Hinblick auf den Schutzzweck 
                            des § 5 WiStG kein Bedürfnis. Dem Mieter ist es ohne 
                            weiteres möglich und zumutbar, darzulegen, ob in seinem 
                            konkreten Fall der Vermieter die Lage auf dem Wohnungsmarkt 
                            zur Vereinbarung einer unangemessen hohen Miete ausgenutzt 
                            hat. Dazu braucht er lediglich vorzutragen, welche 
                            Bemühungen bei der Wohnungssuche er bisher unternommen 
                            hat, weshalb diese erfolglos geblieben sind und daß 
                            er mangels einer Ausweichmöglichkeit nunmehr auf den 
                            Abschluß des für ihn ungünstigen Mietvertrages angewiesen 
                            war. Es gibt keinen rechtfertigenden Grund, ihn - 
                            abweichend von den allgemeinen Regeln der Darlegungs- 
                            und Beweislast - von der Obliegenheit zum Vortrag 
                            dieser für ihn günstigen Tatsachen zu befreien mit 
                            der Folge, daß der Vermieter darzutun hätte, daß die 
                            Höhe der vereinbarten Miete nicht auf der Mangellage 
                            beruhte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts 
                            kann die Existenz eines Zweckentfremdungsverbots oder 
                            einer ähnlichen Verordnung nicht ausreichen, um ohne 
                            weitere tatsächliche Grundlagen das Merkmal der unzulässigen 
                            Ausnutzung einer Wohnungsmangellage zu bejahen.
 c) Nach alledem bleibt es auch bei einer Fallgestaltung 
                            wie der vorliegenden grundsätzlich dabei, daß der 
                            Mieter diejenigen Tatsachen darzutun und gegebenenfalls 
                            zu beweisen hat, aus denen sich die Ausnutzung der 
                            Mangelsituation im Sinne des § 5 WiStG in seinem konkreten 
                            Fall ergibt. Dazu fehlt es bislang an jeglichem Vortrag 
                            des Klägers und entsprechenden Feststellungen des 
                            Tatrichters. Rechtsfehlerhaft hat sich das Berufungsgericht 
                            mit dem Bestehen des Zweckentfremdungsverbots und 
                            der Verordnung über die Gefährdung der Wohnraumversorgung 
                            in Berlin als Indiz begnügt und angenommen, hieraus 
                            und aus den Regeln der Preisbildung in der freien 
                            Marktwirtschaft ergebe sich, daß der Beklagte das 
                            geringe Angebot bei der Mietpreisvereinbarung auch 
                            ausgenutzt habe; Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger 
                            aus besonderen Gründen ohnehin nur an dieser einen 
                            Wohnung interessiert gewesen sei und die Mietzinsbildung 
                            deshalb unabhängig von den Marktverhältnissen abgelaufen 
                            sei, lägen nicht vor. Das ist, wie ausgeführt, nicht 
                            ausreichend. Fehlt es mithin bislang an einer tragfähigen 
                            Grundlage für die Annahme des Berufungsgerichts, der 
                            Beklagte habe bei Abschluß des Mietvertrages gegen 
                            das Verbot des § 5 WiStG verstoßen, entfällt damit 
                            zugleich der gemäß § 134 BGB zur Teilnichtigkeit der 
                            Mietpreisvereinbarung führende Gesetzesverstoß. Damit 
                            ist der Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung 
                            des Beklagten hinsichtlich des Teils der Miete, der 
                            die ortsübliche Miete um mehr als 20 % übersteigt, 
                            nicht erfüllt. Mit der vom Landgericht gegebenen Begründung 
                            läßt sich daher das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten.
 
 III.
 Auf die Revision der Beklagten ist deshalb das Berufungsurteil 
                            aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht 
                            zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Zu einer 
                            eigenen Sachentscheidung ist der Senat nicht in der 
                            Lage, weil es weiterer tatrichterlicher Feststellungen 
                            bedarf. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht 
                            eine Mangellage auf dem Wohnungsmarkt angenommen und 
                            eine Verwirkung des angeblichen Rückforderungsanspruchs 
                            des Klägers verneint hat, sind allerdings aus Rechtsgründen 
                            nicht zu beanstanden.
 In der neuen Berufungsverhandlung werden die Parteien 
                            Gelegenheit haben, ihr Vorbringen zu der Frage zu 
                            ergänzen, ob und gegebenenfalls welche erfolglosen 
                            Bemühungen der Kläger unternommen hat, bevor er am 
                            10. Februar 1993 den Mietvertrag mit dem Beklagten 
                            abgeschlossen hat.
 
 
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                        zum Urteil |  |  
 
 
 Bundesgerichtshof: Urteil des BGH zum Mietrecht (Miete zurückverlangen 
                  wegen zu hoher Staffelmiete).Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Wegen überhöhter 
                    Staffelmiete Mietzahlungen teilweise zurückfordern)
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter 
                  anderem mit dem Anspruch des Mieters aus überhöhten 
                  Mietzahlungen einer Staffelmiete.
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 Bitte beachten Sie:
 
 Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt 
                  und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zu Staffelmiete 
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