Das Tatbestandsmerkmal der "Ausnutzung 
                            eines geringen Angebots" (§ 5 Abs. 2 WiStG) 
                            ist nur erfüllt, wenn die Mangellage auf dem 
                            Wohnungsmarkt für die Vereinbarung der Miete 
                            im Einzelfall ursächlich war. Dazu hat der Mieter 
                            darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche 
                            Bemühungen bei der Wohnungssuche er bisher unternommen 
                            hat, weshalb diese erfolglos geblieben sind und daß 
                            er mangels einer Ausweichmöglichkeit nunmehr 
                            auf den Abschluß des für ihn ungünstigen 
                            Mietvertrages angewiesen war. 
                          
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf 
                            die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2004 für 
                            Recht erkannt:
                            Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 
                            Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin vom 22. Mai 
                            2003 aufgehoben.
                            Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, 
                            auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das 
                            Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig 
                            vollstreckbar.
                            
                            Tatbestand:
                            Mit Mietvertrag vom 10. Februar 1993 mieteten der 
                            Kläger und seine Ehefrau vom Beklagten eine Wohnung 
                            in einem Mehrfamilienhaus in Berlin, W. straße . Dabei 
                            handelt es sich um eine Dreieinhalb-Zimmer- Wohnung 
                            mit einer Wohnfläche von rd. 94 m². Das Anwesen ist 
                            zwischen 1920 und 1929 erbaut worden.
                            Die Parteien vereinbarten eine Staffelmiete, die anfangs 
                            (1993) 1.480 DM und zuletzt (1997) 1.631 DM betrug 
                            und die vom Kläger vollständig bezahlt wurde.
                            Nach der Beendigung des Mietverhältnisses zum Jahresende 
                            1997 forderte der Kläger einen Teil der gezahlten 
                            Miete mit der Begründung zurück, die Staffelmiete 
                            sei überhöht gewesen; nach § 5 WiStG in Verbindung 
                            mit § 134 BGB sei daher die Vereinbarung über die 
                            Höhe der Miete insoweit nichtig und die überzahlte 
                            Miete gemäß § 812 BGB zurückzuzahlen. Daraufhin erstattete 
                            der Beklagte dem Kläger insgesamt 2.805,04 DM zurück; 
                            weitere Rückzahlungen lehnte er ab.
                            Mit der Klage macht der Kläger - nach Teilerledigungserklärung 
                            und Klageerweiterung - einen Erstattungsanspruch in 
                            Höhe von zuletzt 7.197,52 DM geltend. Nach Einholung 
                            eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der 
                            angemessenen Miete für die Wohnung hat das Amtsgericht 
                            der Klage hinsichtlich eines Teilbetrages von 6.604,69 
                            DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die 
                            hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das 
                            Landgericht zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung 
                            des Klägers hat es diesem kapitalisierte Zinsen in 
                            Höhe von 181,84 € zugesprochen. Mit seiner vom Berufungsgericht 
                            zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel 
                            der Klageabweisung weiter.