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BGH-Urteil / Kappungsgrenze - Mieterhöhung



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XIII. Zivilsenat 28.01.2004 XIII ZR 190/03


Das Tatbestandsmerkmal der "Ausnutzung eines geringen Angebots" (§ 5 Abs. 2 WiStG) ist nur erfüllt, wenn die Mangellage auf dem Wohnungsmarkt für die Vereinbarung der Miete im Einzelfall ursächlich war. Dazu hat der Mieter darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche Bemühungen bei der Wohnungssuche er bisher unternommen hat, weshalb diese erfolglos geblieben sind und daß er mangels einer Ausweichmöglichkeit nunmehr auf den Abschluß des für ihn ungünstigen Mietvertrages angewiesen war.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2004 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin vom 22. Mai 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Mit Mietvertrag vom 10. Februar 1993 mieteten der Kläger und seine Ehefrau vom Beklagten eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Berlin, W. straße . Dabei handelt es sich um eine Dreieinhalb-Zimmer- Wohnung mit einer Wohnfläche von rd. 94 m². Das Anwesen ist zwischen 1920 und 1929 erbaut worden.
Die Parteien vereinbarten eine Staffelmiete, die anfangs (1993) 1.480 DM und zuletzt (1997) 1.631 DM betrug und die vom Kläger vollständig bezahlt wurde.
Nach der Beendigung des Mietverhältnisses zum Jahresende 1997 forderte der Kläger einen Teil der gezahlten Miete mit der Begründung zurück, die Staffelmiete sei überhöht gewesen; nach § 5 WiStG in Verbindung mit § 134 BGB sei daher die Vereinbarung über die Höhe der Miete insoweit nichtig und die überzahlte Miete gemäß § 812 BGB zurückzuzahlen. Daraufhin erstattete der Beklagte dem Kläger insgesamt 2.805,04 DM zurück; weitere Rückzahlungen lehnte er ab.
Mit der Klage macht der Kläger - nach Teilerledigungserklärung und Klageerweiterung - einen Erstattungsanspruch in Höhe von zuletzt 7.197,52 DM geltend. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der angemessenen Miete für die Wohnung hat das Amtsgericht der Klage hinsichtlich eines Teilbetrages von 6.604,69 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat es diesem kapitalisierte Zinsen in Höhe von 181,84 € zugesprochen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter.

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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Wegen überhöhter Staffelmiete Mietzahlungen teilweise zurückfordern)

Urteil des BGH zum Mietrecht (Miete zurückverlangen wegen zu hoher Staffelmiete).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter anderem mit dem Anspruch des Mieters aus überhöhten Mietzahlungen einer Staffelmiete.
Weitere Informationen zu Mieterhöhung und Mietwohnung finden Sie hier.



Bitte beachten Sie:

Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zu Staffelmiete und Mieterhöhung hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen.

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