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 XIII. Zivilsenat 21.01.2004 XIII 
                          ZR 209/03 |   
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                          Entscheidungsgründe:
 I.
 Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der G. fehle 
                            die Prozeßführungsbefugnis. Die Ermächtigung seitens 
                            der Eigentümerin, auf die sich die Gesellschaft stütze, 
                            sei unwirksam, weil diese sich nicht auf eine bestimmte 
                            Rechtsstreitigkeit beziehe, sondern eine Generalermächtigung 
                            darstelle. Auch fehle der G. das für eine gewillkürte 
                            Prozeßstandschaft erforderliche eigene rechtsschutzwürdige 
                            Interesse, den Anspruch der Vermieterin im eigenen 
                            Namen geltend zu machen. Der schriftsätzlich erklärte 
                            zulässige Parteiwechsel habe aber dazu geführt, daß 
                            die Eigentümerin A. J. als Klägerin den Prozeß fortführe. 
                            Die Klägerin könne jedoch die Modernisierungskosten 
                            und die infolgedessen neu entstandenen Betriebskosten 
                            nur in dem Umfang verlangen, in dem sie die Bedingungen 
                            für die Modernisierungsankündigung und das Mieterhöhungsverlangen 
                            eingehalten habe. Da es hieran mangele, scheitere 
                            ihr Zahlungsanspruch. II.
 Die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg und ist 
                            daher zurückzuweisen. Allerdings ist die Klage bereits 
                            unzulässig. Dies hat das Revisionsgericht auch auf 
                            die Revision der klagenden Partei - gegebenenfalls 
                            von Amts wegen - zu berücksichtigen, ohne daß damit 
                            ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (vgl. 
                            §§ 557 Abs. 1, 528 ZPO) verbunden ist.
 1. Wie dem Inhalt des Berufungsurteils zu entnehmen 
                            ist, hat das Berufungsgericht allein über die Klage 
                            der nunmehrigen Klägerin entschieden. Das Gericht 
                            ist damit dem Begehren der ursprünglichen Klägerin, 
                            der G. , gefolgt, die für den Fall, daß das Gericht 
                            ihre Klage als unzulässig ansehen sollte, einen Parteiwechsel 
                            vornehmen wollte. Dementsprechend hat das Berufungsgericht, 
                            da es eine Zulässigkeit der gewillkürten Prozeßstandschaft 
                            der G. verneint hat, in den Entscheidungsgründen zunächst 
                            über die Zulässigkeit des Parteiwechsels befunden. 
                            Es hat die Auswechslung der klagenden Partei als zulässige 
                            Klageänderung gewertet und ausgeführt, daß nunmehr 
                            "anstelle der ausscheidenden G. " die Eigentümerin 
                            A. J. den Prozeß fortführe. In diesem Sinne hat es 
                            auch die Kosten des Rechtsstreits verteilt. Daß das 
                            Gericht im Rubrum seiner Entscheidung weiterhin die 
                            G. als Klägerin und Berufungsklägerin aufführt, ist 
                            demgegenüber ohne Bedeutung.
 Die Revisionsparteien gehen daher zu Recht davon aus, 
                            daß die Eigentümerin A. J. , die mit ihrer Revision 
                            das ihre Klage abweisende Urteil angreift, anstelle 
                            ihrer Verwalterin als neue Klägerin in den Prozeß 
                            eingetreten ist. Daß sie in ihren Schriftsätzen das 
                            in dem Berufungsurteil aufgeführte ursprüngliche - 
                            unrichtig gewordene - Rubrum übernommen haben, ist 
                            unschädlich. Mit der Klage der ursprünglichen Klägerin 
                            G. hat sich das Revisionsgericht demnach nicht zu 
                            befassen.
 2. Wie die Revisionserwiderung zu Recht rügt, ist 
                            die Klage der (neuen) Klägerin bereits unzulässig. 
                            In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 
                            (BGHZ 65, 264, 268 m.w.Nachw.) sieht das Landgericht 
                            im Wechsel auf der Klägerseite eine Klageänderung 
                            gemäß § 263 ZPO. Zu Unrecht hält das Berufungsgericht 
                            jedoch die Klageänderung für zulässig. Das Gericht 
                            hat unberücksichtigt gelassen, daß der Parteiwechsel 
                            nur hilfsweise für den Fall erklärt worden ist, daß 
                            das Berufungsgericht die Prozeßführungsbefugnis der 
                            G. verneinen würde. Eine Parteiänderung, die zu einer 
                            subjektiven Klagehäufung führt, kann wirksam nicht 
                            bedingt erfolgen, weder unter der prozessualen Bedingung, 
                            daß der Anspruch der in erster Linie angeführten Partei 
                            für unbegründet befunden wird (BGH, Urteil vom 25. 
                            September 1972 - II ZR 28/69, MDR 1973, 742), noch 
                            - wie hier - unter der Bedingung, daß das Gericht 
                            die Zulässigkeit der Klage der ursprünglichen Klägerin 
                            als Prozeßstandschafterin verneint. Bei einem nur 
                            bedingten Parteiwechsel handelt es sich nicht wie 
                            bei gewöhnlichen Hilfsanträgen darum, ob demselben 
                            Kläger der eine oder der andere Anspruch zuzubilligen 
                            ist, sondern um die Begründung eines Prozeßrechtsverhältnisses 
                            mit einer anderen Partei. Ob ein solches besteht, 
                            darf, schon um der Rechtsklarheit willen, nicht bis 
                            zum Ende des Rechtsstreits in der Schwebe bleiben 
                            (BGH, Urteil vom 25. September 1972, aaO; vgl. auch 
                            Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., Vor § 59 Rdnr. 4 
                            a).
 
 
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