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XIII. Zivilsenat 21.01.2004 XIII
ZR 209/03
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der G. fehle
die Prozeßführungsbefugnis. Die Ermächtigung seitens
der Eigentümerin, auf die sich die Gesellschaft stütze,
sei unwirksam, weil diese sich nicht auf eine bestimmte
Rechtsstreitigkeit beziehe, sondern eine Generalermächtigung
darstelle. Auch fehle der G. das für eine gewillkürte
Prozeßstandschaft erforderliche eigene rechtsschutzwürdige
Interesse, den Anspruch der Vermieterin im eigenen
Namen geltend zu machen. Der schriftsätzlich erklärte
zulässige Parteiwechsel habe aber dazu geführt, daß
die Eigentümerin A. J. als Klägerin den Prozeß fortführe.
Die Klägerin könne jedoch die Modernisierungskosten
und die infolgedessen neu entstandenen Betriebskosten
nur in dem Umfang verlangen, in dem sie die Bedingungen
für die Modernisierungsankündigung und das Mieterhöhungsverlangen
eingehalten habe. Da es hieran mangele, scheitere
ihr Zahlungsanspruch. II.
Die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg und ist
daher zurückzuweisen. Allerdings ist die Klage bereits
unzulässig. Dies hat das Revisionsgericht auch auf
die Revision der klagenden Partei - gegebenenfalls
von Amts wegen - zu berücksichtigen, ohne daß damit
ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (vgl.
§§ 557 Abs. 1, 528 ZPO) verbunden ist.
1. Wie dem Inhalt des Berufungsurteils zu entnehmen
ist, hat das Berufungsgericht allein über die Klage
der nunmehrigen Klägerin entschieden. Das Gericht
ist damit dem Begehren der ursprünglichen Klägerin,
der G. , gefolgt, die für den Fall, daß das Gericht
ihre Klage als unzulässig ansehen sollte, einen Parteiwechsel
vornehmen wollte. Dementsprechend hat das Berufungsgericht,
da es eine Zulässigkeit der gewillkürten Prozeßstandschaft
der G. verneint hat, in den Entscheidungsgründen zunächst
über die Zulässigkeit des Parteiwechsels befunden.
Es hat die Auswechslung der klagenden Partei als zulässige
Klageänderung gewertet und ausgeführt, daß nunmehr
"anstelle der ausscheidenden G. " die Eigentümerin
A. J. den Prozeß fortführe. In diesem Sinne hat es
auch die Kosten des Rechtsstreits verteilt. Daß das
Gericht im Rubrum seiner Entscheidung weiterhin die
G. als Klägerin und Berufungsklägerin aufführt, ist
demgegenüber ohne Bedeutung.
Die Revisionsparteien gehen daher zu Recht davon aus,
daß die Eigentümerin A. J. , die mit ihrer Revision
das ihre Klage abweisende Urteil angreift, anstelle
ihrer Verwalterin als neue Klägerin in den Prozeß
eingetreten ist. Daß sie in ihren Schriftsätzen das
in dem Berufungsurteil aufgeführte ursprüngliche -
unrichtig gewordene - Rubrum übernommen haben, ist
unschädlich. Mit der Klage der ursprünglichen Klägerin
G. hat sich das Revisionsgericht demnach nicht zu
befassen.
2. Wie die Revisionserwiderung zu Recht rügt, ist
die Klage der (neuen) Klägerin bereits unzulässig.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGHZ 65, 264, 268 m.w.Nachw.) sieht das Landgericht
im Wechsel auf der Klägerseite eine Klageänderung
gemäß § 263 ZPO. Zu Unrecht hält das Berufungsgericht
jedoch die Klageänderung für zulässig. Das Gericht
hat unberücksichtigt gelassen, daß der Parteiwechsel
nur hilfsweise für den Fall erklärt worden ist, daß
das Berufungsgericht die Prozeßführungsbefugnis der
G. verneinen würde. Eine Parteiänderung, die zu einer
subjektiven Klagehäufung führt, kann wirksam nicht
bedingt erfolgen, weder unter der prozessualen Bedingung,
daß der Anspruch der in erster Linie angeführten Partei
für unbegründet befunden wird (BGH, Urteil vom 25.
September 1972 - II ZR 28/69, MDR 1973, 742), noch
- wie hier - unter der Bedingung, daß das Gericht
die Zulässigkeit der Klage der ursprünglichen Klägerin
als Prozeßstandschafterin verneint. Bei einem nur
bedingten Parteiwechsel handelt es sich nicht wie
bei gewöhnlichen Hilfsanträgen darum, ob demselben
Kläger der eine oder der andere Anspruch zuzubilligen
ist, sondern um die Begründung eines Prozeßrechtsverhältnisses
mit einer anderen Partei. Ob ein solches besteht,
darf, schon um der Rechtsklarheit willen, nicht bis
zum Ende des Rechtsstreits in der Schwebe bleiben
(BGH, Urteil vom 25. September 1972, aaO; vgl. auch
Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., Vor § 59 Rdnr. 4
a).
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Modernisierung
der Heizungsanlage)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Umbau der Heizung und Heizkostenabrechnung).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter
anderem mit der Modernisierungsankündigung.
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und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zu Modernisierung
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