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BGH-Urteil / Modermisierungsmaßnahmen



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XIII. Zivilsenat 21.01.2004 XIII ZR 209/03


Ein Klägerwechsel kann nicht wirksam unter der Bedingung erklärt werden, daß das Gericht die Zulässigkeit der Klage des ursprünglichen Klägers als Prozeßstandschafter verneint. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 29. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 10. Juni 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Der Beklagte war seit 1964 bis zum 31. Oktober 2001 in C. in der A. -Straße Mieter einer Wohnung, die seit September 1997 im Eigentum der Klägerin steht. Im September 1997 kündigte die Klägerin Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen für den Wohnblock A. Straße an. Im Zuge dieser Maßnahmen wurden die bisherigen Ofenheizungen durch eine Zentralheizungsanlage ersetzt, die im Eigentum eines Wärmedienstunternehmens steht. Aus den von der Klägerin erteilten Abrechnungen für die Abrechnungsperioden der Jahre 1998 bis einschließlich 2000 ergab sich zu Lasten des Beklagten ein offener Betrag von insgesamt 816,66€. Der Beklagte verweigerte eine Bezahlung. Er hält sich dazu nicht für verpflichtet, weil es für eine Umstellung der Heizungsversorgung auf das sogenannte "Eigentümermodell" einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter bedurft hätte. Eine solche sei nicht geschlossen worden. Auch sei die Modernisierungsankündigung mangelhaft und inhaltlich falsch gewesen. Wegen der offenen Posten aus der Betriebskostenabrechnung hat die G. mbH, H. , (künftig: G. ), handelnd als Verwalterin der Eigentümerin A. J. , Klage erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage (als unbegründet) abgewiesen. Im Verfahren auf die von der G. eingelegte und begründete Berufung hat das Landgericht auf Bedenken gegen die Prozeßführungsbefugnis der G. hingewiesen. Daraufhin hat der Prozeßbevollmächtigte dieser Gesellschaft unter anderem schriftsätzlich ausgeführt:
"... Hilfsweise, und nur für den Fall, daß das Landgericht Chemnitz ein eigenständiges rechtsschutzwürdiges Interesse der Klägerin am vorliegenden Prozeß nicht annimmt, wird im Wege des Parteiwechsels (Hervorhebung im Original) erklärt, daß der Anspruch nunmehr durch Frau A. J. , B. straße , H. , vertreten durch die G. mbH ... geltend gemacht wird."
Das Landgericht hat die Berufung "der Klägerin" zurückgewiesen und die Revision gegen das Urteil zugelassen. Nach der Kostenentscheidung des Berufungsurteils hat die G. ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie von den "bis zu ihrem Ausscheiden" entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten die Hälfte zu tragen. Im übrigen hat das Berufungsgericht der "Klägerin" die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit der Revision werden die Klageanträge weiterverfolgt.

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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Modernisierung der Heizungsanlage)

Urteil des BGH zum Mietrecht (Umbau der Heizung und Heizkostenabrechnung).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter anderem mit der Modernisierungsankündigung.
Weitere Informationen zu Modernisierung und Mietwohnung finden Sie hier.



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