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XIII. Zivilsenat 21.01.2004 XIII
ZR 209/03
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Ein Klägerwechsel kann nicht wirksam unter der
Bedingung erklärt werden, daß das Gericht die Zulässigkeit
der Klage des ursprünglichen Klägers als Prozeßstandschafter
verneint. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist
bis zum 29. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert,
Wiechers und Dr. Wolst für Recht erkannt: Die Revision
der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Chemnitz vom 10. Juni 2003 wird mit der
Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig
abgewiesen wird. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens
zu tragen.
Tatbestand:
Der Beklagte war seit 1964 bis zum 31. Oktober 2001
in C. in der A. -Straße Mieter einer Wohnung, die
seit September 1997 im Eigentum der Klägerin steht.
Im September 1997 kündigte die Klägerin Sanierungs-
und Modernisierungsmaßnahmen für den Wohnblock A.
Straße an. Im Zuge dieser Maßnahmen wurden die bisherigen
Ofenheizungen durch eine Zentralheizungsanlage ersetzt,
die im Eigentum eines Wärmedienstunternehmens steht.
Aus den von der Klägerin erteilten Abrechnungen für
die Abrechnungsperioden der Jahre 1998 bis einschließlich
2000 ergab sich zu Lasten des Beklagten ein offener
Betrag von insgesamt 816,66€. Der Beklagte verweigerte
eine Bezahlung. Er hält sich dazu nicht für verpflichtet,
weil es für eine Umstellung der Heizungsversorgung
auf das sogenannte "Eigentümermodell" einer gesonderten
vertraglichen Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter
bedurft hätte. Eine solche sei nicht geschlossen worden.
Auch sei die Modernisierungsankündigung mangelhaft
und inhaltlich falsch gewesen. Wegen der offenen Posten
aus der Betriebskostenabrechnung hat die G. mbH, H.
, (künftig: G. ), handelnd als Verwalterin der Eigentümerin
A. J. , Klage erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage
(als unbegründet) abgewiesen. Im Verfahren auf die
von der G. eingelegte und begründete Berufung hat
das Landgericht auf Bedenken gegen die Prozeßführungsbefugnis
der G. hingewiesen. Daraufhin hat der Prozeßbevollmächtigte
dieser Gesellschaft unter anderem schriftsätzlich
ausgeführt:
"... Hilfsweise, und nur für den Fall, daß das Landgericht
Chemnitz ein eigenständiges rechtsschutzwürdiges Interesse
der Klägerin am vorliegenden Prozeß nicht annimmt,
wird im Wege des Parteiwechsels (Hervorhebung im Original)
erklärt, daß der Anspruch nunmehr durch Frau A. J.
, B. straße , H. , vertreten durch die G. mbH ...
geltend gemacht wird."
Das Landgericht hat die Berufung "der Klägerin" zurückgewiesen
und die Revision gegen das Urteil zugelassen. Nach
der Kostenentscheidung des Berufungsurteils hat die
G. ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie von
den "bis zu ihrem Ausscheiden" entstandenen Gerichtskosten
und außergerichtlichen Kosten des Beklagten die Hälfte
zu tragen. Im übrigen hat das Berufungsgericht der
"Klägerin" die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit
der Revision werden die Klageanträge weiterverfolgt.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Modernisierung
der Heizungsanlage)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Umbau der Heizung und Heizkostenabrechnung).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter
anderem mit der Modernisierungsankündigung.
Weitere Informationen zu Modernisierung
und Mietwohnung finden Sie hier.
Bitte beachten Sie:
Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt
und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zu Modernisierung
und Sanierung hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen,
sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen.
Sie haben über Mietrecht-am-Telefon hier und jetzt die
Möglichkeit, telefonisch eine kurze Frage an einen Anwalt
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fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
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