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 XIII. Zivilsenat 21.01.2004 XIII 
                          ZR 209/03 |   
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                          Ein Klägerwechsel kann nicht wirksam unter der 
                            Bedingung erklärt werden, daß das Gericht die Zulässigkeit 
                            der Klage des ursprünglichen Klägers als Prozeßstandschafter 
                            verneint. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs 
                            hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist 
                            bis zum 29. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin 
                            Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, 
                            Wiechers und Dr. Wolst für Recht erkannt: Die Revision 
                            der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des 
                            Landgerichts Chemnitz vom 10. Juni 2003 wird mit der 
                            Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig 
                            abgewiesen wird. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens 
                            zu tragen.
 
 Tatbestand:
 
 Der Beklagte war seit 1964 bis zum 31. Oktober 2001 
                            in C. in der A. -Straße Mieter einer Wohnung, die 
                            seit September 1997 im Eigentum der Klägerin steht. 
                            Im September 1997 kündigte die Klägerin Sanierungs- 
                            und Modernisierungsmaßnahmen für den Wohnblock A. 
                            Straße an. Im Zuge dieser Maßnahmen wurden die bisherigen 
                            Ofenheizungen durch eine Zentralheizungsanlage ersetzt, 
                            die im Eigentum eines Wärmedienstunternehmens steht. 
                            Aus den von der Klägerin erteilten Abrechnungen für 
                            die Abrechnungsperioden der Jahre 1998 bis einschließlich 
                            2000 ergab sich zu Lasten des Beklagten ein offener 
                            Betrag von insgesamt 816,66€. Der Beklagte verweigerte 
                            eine Bezahlung. Er hält sich dazu nicht für verpflichtet, 
                            weil es für eine Umstellung der Heizungsversorgung 
                            auf das sogenannte "Eigentümermodell" einer gesonderten 
                            vertraglichen Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter 
                            bedurft hätte. Eine solche sei nicht geschlossen worden. 
                            Auch sei die Modernisierungsankündigung mangelhaft 
                            und inhaltlich falsch gewesen. Wegen der offenen Posten 
                            aus der Betriebskostenabrechnung hat die G. mbH, H. 
                            , (künftig: G. ), handelnd als Verwalterin der Eigentümerin 
                            A. J. , Klage erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage 
                            (als unbegründet) abgewiesen. Im Verfahren auf die 
                            von der G. eingelegte und begründete Berufung hat 
                            das Landgericht auf Bedenken gegen die Prozeßführungsbefugnis 
                            der G. hingewiesen. Daraufhin hat der Prozeßbevollmächtigte 
                            dieser Gesellschaft unter anderem schriftsätzlich 
                            ausgeführt:
 "... Hilfsweise, und nur für den Fall, daß das Landgericht 
                            Chemnitz ein eigenständiges rechtsschutzwürdiges Interesse 
                            der Klägerin am vorliegenden Prozeß nicht annimmt, 
                            wird im Wege des Parteiwechsels (Hervorhebung im Original) 
                            erklärt, daß der Anspruch nunmehr durch Frau A. J. 
                            , B. straße , H. , vertreten durch die G. mbH ... 
                            geltend gemacht wird."
 Das Landgericht hat die Berufung "der Klägerin" zurückgewiesen 
                            und die Revision gegen das Urteil zugelassen. Nach 
                            der Kostenentscheidung des Berufungsurteils hat die 
                            G. ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie von 
                            den "bis zu ihrem Ausscheiden" entstandenen Gerichtskosten 
                            und außergerichtlichen Kosten des Beklagten die Hälfte 
                            zu tragen. Im übrigen hat das Berufungsgericht der 
                            "Klägerin" die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit 
                            der Revision werden die Klageanträge weiterverfolgt.
 
 
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 Bundesgerichtshof: Urteil des BGH zum Mietrecht (Umbau der Heizung und Heizkostenabrechnung).Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Modernisierung 
                    der Heizungsanlage)
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter 
                  anderem mit der Modernisierungsankündigung.
 Weitere Informationen zu Modernisierung 
                  und Mietwohnung finden Sie hier.
 
 
 
 Bitte beachten Sie:
 
 Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt 
                  und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zu Modernisierung 
                  und Sanierung hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, 
                  sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen.
 
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