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XIII. Zivilsenat 10.09.2003 XIII
ZR 22/03
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Wird ein Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft, das
von der Genossenschaft durch einen Dauernutzungsvertrag
eine Wohnung gemietet hat, gemäß § 68 GenG wegen genossenschaftswidrigen
Verhaltens aus der Genossenschaft ausgeschlossen und
wird die von ihm genutzte Wohnung für ein anderes
Mitglied benötigt, so hat die Genossenschaft ein berechtigtes
Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2003
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer
61 des Landgerichts Berlin vom 25. November 2002 wird
auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Klägerin, ein in der Form einer eingetragenen
Genossenschaft organisiertes Wohnungsunternehmen,
ist Eigentümerin eines in B. , W. Straße , gelegenen
Wohnanwesens. Eine in dem Gebäude befindliche Wohnung
hat sie mit Dauernutzungsvertrag vom 2. Mai 1985 seit
dem 1. Juni 1985 an den Beklagten, der damals als
Mitglied der Genossenschaft angehörte, vermietet.
Der Beklagte bewohnt die Wohnung zusammen mit seiner
Ehefrau und seinen beiden Töchtern.
Für die Jahre 1996 bis 1999 wurde der Beklagte als
Vertreter in die Vertreterversammlung der Klägerin
gewählt. Im Zusammenhang mit umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen
der Klägerin erhob der Beklagte in seiner Eigenschaft
als Mitglied der Vertreterversammlung wiederholt schwere
Vorwürfe gegen den Vorstand der Klägerin, die zu Auseinandersetzungen
und Zerwürfnissen zwischen den Parteien und schließlich
im Juni 1998 zum Ausschluß des Beklagten aus der Genossenschaft
führten. Der Ausschluß wurde im genossenschaftsinternen
Berufungsverfahren durch den Aufsichtsrat der Klägerin
bestätigt. Die hiergegen erhobene Klage des Beklagten
auf Feststellung des Fortbestehens seiner Mitgliedschaft
wurde vom Amtsgericht Schöneberg abgewiesen; seine
Berufung blieb erfolglos.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2000 kündigte die Klägerin
den mit dem Beklagten geschlossenen Dauernutzungsvertrag
zum 31. Juli 2001. Nachdem der Beklagte mit Schreiben
seiner Anwälte vom 24. Mai 2001 der Kündigung widersprochen
hatte, hat die Klägerin beim Amtsgericht Charlottenburg
Räumungsklage erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage
abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Landgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben
und den Beklagten zur Räumung der Wohnung verurteilt.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen
Urteils.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Wohnung durch
einen Dauernutzungsvertrag bei Genossenschaft gemietet)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Dauernutzungsvertrag; Wohnungsgenossenschaft).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter
anderem mit der Beendigung eines Mietverhältnisses bei einer
Wohnungsgenossenschaft.
Weitere Informationen zu Kündigung
und Mietwohnung finden Sie hier.
Bitte beachten Sie:
Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt
und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zu "Mietverhältnis
bei Genossenschaft"
hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten
Sie anwaltliche Hilfe einholen.
Sie haben über Mietrecht-am-Telefon hier und jetzt die
Möglichkeit, telefonisch eine kurze Frage an einen Anwalt
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