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 XIII. Zivilsenat 09.02.2005 XIII 
                          ZR 22/04 |   
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                          Entscheidungsgründe:
 
 I.
 Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
 Dem Beklagten stehe gegen die Kläger ein Schadensersatzanspruch 
                            gemäß § 538 Abs. 1 BGB a.F. nicht zu. Der Anspruch 
                            richte sich - weil er erst nach dem Eigentumsübergang 
                            am 1. Juni 2000 fällig geworden sei - gegen die Erwerberin 
                            des Grundstücks. Die Erwerberin müsse den durch das 
                            Schreiben des Beklagen vom 1. März 2000 in der Person 
                            der Kläger begründeten Verzug gegen sich gelten lassen. 
                            Als Grundstückseigentümerin schulde sie unabhängig 
                            von einem Verschulden den mängelfreien Gebrauch der 
                            Sache. Etwas anderes ergebe sich wegen der Rechtsanwaltsgebühren 
                            auch nicht im Hinblick auf die Möglichkeit zur Vorschußanforderung 
                            gemäß § 17 BRAGO; denn der Prozeßbevollmächtigte des 
                            Beklagten habe weder einen Vorschuß verlangt, noch 
                            sei dieser gezahlt worden. Zwar seien die Kläger wegen 
                            ihres Verzugs mit der Mängelbeseitigung zunächst zum 
                            Schadensersatz verpflichtet gewesen. Der Beklagte 
                            hätte aber lediglich Freistellung von dem gegen ihn 
                            gerichteten Vorschußanspruch verlangen können. Eine 
                            Umwandlung des Freihalteanspruchs in einen Geldersatzanspruch 
                            sei nicht erfolgt. Nach Beendigung des selbständigen 
                            Beweisverfahrens sei der Vorschußanspruch entfallen 
                            und die gesetzlichen Gebühren des Anwalts seien fällig 
                            geworden. Dieses Ergebnis stimme mit dem Kostenrecht 
                            überein und sei auch nicht unbillig. Zwar hätte der 
                            Beklagte das selbständige Beweisverfahren auch nach 
                            dem Eigentumsübergang gegen die Kläger weiterbetreiben 
                            können. Da aber die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 
                            erst im nachfolgenden Hauptprozeß als notwendige Rechtsverfolgungskosten 
                            erstattungsfähig seien und der Hauptprozeß wegen des 
                            zwischenzeitlichen Eigentumswechsels gegen die Erwerberin 
                            hätte gerichtet werden müssen, hätte diese auch die 
                            Kosten des selbständigen Beweisverfahrens tragen müssen. 
                            Hinsichtlich des von dem Beklagten nach Eigentumsübergang 
                            aufgrund der gerichtlichen Anforderung vom 2. Oktober 
                            2000 gezahlten Vorschusses für die Sachverständigenauslagen 
                            richte sich der Anspruch des Beklagten gegen die Erwerberin, 
                            weil dieser Vorschuß erst nach dem Eigentumsübergang 
                            angefallen sei.
 
 II.
 Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision 
                            stand, so daß die Revision zurückzuweisen war.
 1. Das Urteil ist nicht wegen eines von Amts wegen 
                            zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben, 
                            obwohl es entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO - 
                            der nach § 26 Nr. 5 EGZPO auf das Berufungsverfahren 
                            anzuwenden ist, da die mündliche Verhandlung vor dem 
                            Amtsgericht nach dem 1. Januar 2002 geschlossen worden 
                            ist - weder auf die tatsächlichen Feststellungen des 
                            angefochtenen Urteils Bezug nimmt noch die Berufungsanträge 
                            wiedergibt. Ein Berufungsurteil, das keine Bezugnahme 
                            auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen 
                            Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen 
                            enthält, unterliegt im Revisionsverfahren grundsätzlich 
                            von Amts wegen der Aufhebung und Zurückverweisung, 
                            weil ihm die für die revisionsrechtliche Nachprüfung 
                            nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage 
                            fehlt (Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 
                            122/03, WM 2004, 1403). Gleiches gilt, wenn ein Berufungsurteil 
                            die Berufungsanträge nicht wiedergibt und auch nicht 
                            erkennen läßt, was der Berufungskläger mit seinem 
                            Rechtsmittel erstrebt (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 
                            99).
 Von der Aufhebung und Zurückverweisung kann ausnahmsweise 
                            nur dann abgesehen werden, wenn sich die notwendigen 
                            tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend 
                            deutlich aus den Urteilsgründen ergeben und das Urteil 
                            wenigstens sinngemäß erkennen läßt, was der Berufungskläger 
                            mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. Ein solcher 
                            Ausnahmefall liegt hier vor. Der entscheidungserhebliche 
                            Sachverhalt, der durch die zulässigerweise beschränkte 
                            Revision Grundlage des Revisionsverfahrens werden 
                            konnte, ist dem Berufungsurteil in gerade noch ausreichendem 
                            Maße zu entnehmen. Da sich aus der Darstellung in 
                            den Gründen des Berufungsurteils ergibt, daß es sich 
                            bei dem Gegenstand der Zulassung um die vom Amtsgericht 
                            aberkannte, aufrechnungsweise und im Wege der Widerklage 
                            geltend gemachte Forderung des Beklagten auf Erstattung 
                            der Kosten des Beweisverfahrens in Höhe von 1.774,32 
                            € handelt, wird auch das Begehren des Beklagten im 
                            Berufungsverfahren deutlich, soweit es Gegenstand 
                            des Revisionsverfahrens werden konnte. 2. Zutreffend 
                            hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Beklagten 
                            auf Schadensersatz nach § 538 Abs. 1 BGB a.F., § 536a 
                            Abs. 1 BGB wegen der ihm entstandenen Kosten für das 
                            selbständige Beweisverfahren verneint. Dabei kann 
                            dahingestellt bleiben, ob vorliegend die Vorschriften 
                            des Mietrechts in der vor dem 1. September 2001 geltenden 
                            Fassung oder die neuen Bestimmungen anzuwenden sind; 
                            die hier jeweils maßgeblichen Vorschriften sind nach 
                            altem und neuem Mietrecht gleichlautend. Dem Beklagten 
                            steht gemäß § 571 Abs. 1 BGB a.F., § 566 Abs. 1 BGB 
                            wegen der Rechtsanwaltsgebühren und der Sachverständigenauslagen 
                            ein Schadensersatzanspruch nicht gegen die Kläger, 
                            sondern nur gegen die Grundstückserwerberin zu.
 a) Der Erwerber eines Grundstücks tritt mit dem vollendeten 
                            Eigentumserwerb an Stelle des Vermieters in die sich 
                            aus dem Mietvertrag ergebenden Rechte und Pflichten 
                            ein (§ 571 Abs. 1 BGB a.F., § 566 Abs. 1 BGB). Der 
                            Grundstückserwerber ist hinsichtlich der mietvertraglichen 
                            Rechte und Pflichten nicht Rechtsnachfolger des Veräußerers; 
                            § 571 Abs. 1 BGB a.F. (jetzt: § 566 Abs. 1 BGB) ordnet 
                            vielmehr einen unmittelbaren Rechtserwerb kraft Gesetzes 
                            als Folge und ab dem Zeitpunkt des Eigentumserwerbs 
                            an. Durch den Eigentumsübergang tritt hinsichtlich 
                            der vertraglichen Ansprüche eine Zäsur ein: alle schon 
                            vorher entstandenen und fällig gewordenen Ansprüche 
                            bleiben bei dem bisherigen Vermieter, und nur die 
                            nach dem Zeitpunkt des Eigentumswechsels fällig werdenden 
                            Forderungen stehen dem Grundstückserwerber zu. Ebenso 
                            richten sich vertragliche Ansprüche des Mieters gegen 
                            den Erwerber, falls sie erst nach dem Eigentumswechsel 
                            entstehen oder fällig werden (Senatsurteile vom 3. 
                            Dezember 2003 - VIII ZR 168/03, NJW 2004, 851 unter 
                            II 1; vom 19. Oktober 1988 - VIII ZR 22/88, NJW 1989, 
                            451 unter II 2 b m.w.Nachw.). Umstritten ist, ob diese 
                            Grundsätze auch dann gelten, wenn der Mieter einen 
                            Schadensersatzanspruch aus §§ 538 Abs. 1 3. Fall, 
                            284, 286 BGB a.F. (jetzt: §§ 536a Abs. 1 3. Fall, 
                            280 Abs. 1, 2, 286 BGB) geltend macht und der Verzug 
                            hinsichtlich der Mangelbeseitigung noch vor dem Eigentumsübergang 
                            in der Person des Grundstücksveräußerers eingetreten 
                            ist.
 aa) Nach überwiegender Ansicht wirkt die einmal dem 
                            Grundstücksveräußerer gegenüber eingetretene Verzugslage 
                            nach dem Eigentumsübergang in der Person des Erwerbers 
                            fort. Tritt der Schaden in diesem Fall nach dem Eigentumsübergang 
                            ein, so richten sich die Ansprüche des Mieters nicht 
                            gegen den Grundstücksveräußerer, sondern gegen den 
                            Grundstückserwerber (Heile in Bub/Treier, Handbuch 
                            der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., II Rdnr. 
                            894; Staudinger/Emmerich, BGB (2003), § 566 Rdnr. 
                            54; Emmerich/ Sonnenschein, 8. Aufl., Miete, § 566 
                            Rdnr. 35; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 566 
                            Rdnr. 58; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Rdnr. I 68, 
                            anders aber zu § 536a Abs. 1 2. Alt. BGB; Roquette, 
                            Das Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, § 571 
                            Rdnr. 34; Derleder/Bartels, JZ 1997, 981, 985; vgl. 
                            auch LG Berlin NJW-RR 1990, 23, zur Verzugslage).
 bb) Nach anderer Ansicht haftet der Veräußerer, nicht 
                            der Erwerber, wenn die Haftungsvoraussetzungen nur 
                            in der Person des Veräußerers vorliegen, auch wenn 
                            der Schaden erst nach dem Eigentumswechsel entsteht 
                            (MünchKommBGB/Häublein, 4. Aufl., § 566 Rdnr. 39; 
                            Lammel, Heidelberger Kommentar zum Wohnraummietrecht, 
                            2. Aufl., § 566 Rdnr. 92, 94; vgl. zu § 536a Abs. 
                            1 2. Fall BGB: Eckert in: Wolf/Eckert/Ball, Handbuch 
                            des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 
                            9. Aufl., Rdnr. 1313).
 cc) Die erstgenannte Auslegung des § 571 BGB a.F. 
                            (§ 566 BGB) ist - zumindest für den hier in Rede stehenden 
                            Fall des bei Eigentumsübergang in der Person des Veräußerers 
                            begründeten Verzugs (§ 538 Abs. 1 3. Fall BGB a.F., 
                            § 536a Abs. 1 3. Fall BGB) - vorzuziehen. Sie sorgt 
                            für Rechtsklarheit und entspricht dem Sinn und Zweck 
                            der Vorschrift. Die Auffassung der Revision, der Schadenersatzanspruch 
                            aus § 538 Abs. 1 BGB a.F. (§ 536a Abs. 1 BGB) könne 
                            sich nur gegen denjenigen richten, den ein eigenes 
                            Verschulden trifft und der den Schaden adäquat kausal 
                            verursacht hat, überzeugt nicht. § 571 BGB a.F. (§ 
                            566 Abs. 1 BGB) ist eine mieterschützende Vorschrift. 
                            Sie bezweckt, dem Mieter gegenüber dem neuen Vermieter 
                            die Rechtsposition zu erhalten, die er aufgrund des 
                            Mietvertrages hätte, wenn der frühere Vermieter Eigentümer 
                            geblieben wäre. Gewahrt bleibt dem Mieter seine Rechtsposition 
                            aber nur dann, wenn er seinen Anspruch bei Fälligkeit 
                            der Person gegenüber geltend machen kann, die zu diesem 
                            Zeitpunkt Vermieter ist, gegen deren laufende Mietforderungen 
                            er gegebenenfalls aufrechnen kann und die ihm notfalls 
                            mit dem Wert des Grundstücks für seine Forderungen 
                            haftet (Senatsurteil vom 14. Oktober 1987 - VIII ZR 
                            246/86, NJW 1988, 705 unter 2 b cc). Dagegen würde 
                            der Zweck des § 571 BGB a.F. (§ 566 BGB), den Mieter 
                            in seinen Rechten bei einem Eigentumswechsel nicht 
                            zu verkürzen (BGHZ 49, 350, 352), nicht erreicht, 
                            wenn eine erneute Begründung des Verzugs auch gegenüber 
                            dem Grundstückserwerber erforderlich wäre.
 Entgegen der Ansicht der Revision ist eine Kostenbelastung 
                            der Erwerberin auch nicht unbillig. Zwar mag es zutreffen, 
                            daß nicht die Erwerberin, sondern die Kläger durch 
                            die Verweigerung der Mängelbeseitigung die entstandenen 
                            Verzugsschäden veranlaßt haben. Dem Erwerber ist es 
                            aber freigestellt, sich bei Abschluß des Kaufvertrages 
                            über das Grundstück die notwendigen Informationen 
                            zu beschaffen, Haftungsrisiken abzusichern und den 
                            Veräußerer gegebenenfalls in Regreß zu nehmen (vgl. 
                            auch Derleder/Bartels, JZ 1997, 981, 985).
 b) Die Rüge der Revision, die geltend gemachten Ansprüche 
                            auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren seien bereits 
                            vor dem Eigentumswechsel entstanden und fällig geworden, 
                            greift nicht durch. Zu Recht hat das Berufungsgericht 
                            angenommen, daß der Schaden des Beklagten wegen der 
                            Rechtsanwaltsgebühren erst nach dem Eigentumswechsel 
                            eingetreten ist.
 Der Gebührenanspruch des damaligen Verfahrensbevollmächtigten 
                            des Beklagten war zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs 
                            weder gemäß § 16 der seinerzeit geltenden Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung 
                            - BRAGO - (jetzt: § 8 RVG) fällig noch aufgrund einer 
                            Berechnung gemäß § 18 BRAGO (jetzt: § 10 RVG) eingefordert. 
                            Der Rechtsanwalt hätte zwar gemäß § 17 BRAGO (jetzt: 
                            § 9 RVG) einen Vorschuß fordern können. Nach den von 
                            der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des 
                            Berufungsgerichts hat er aber von dieser Befugnis 
                            keinen Gebrauch gemacht. Eine Pflicht des Rechtsanwalts 
                            zur Vorschußanforderung besteht nicht. Ob und in welcher 
                            Höhe er einen Vorschuß verlangt, steht in seinem Ermessen 
                            (Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung 
                            für Rechtsanwälte, 15. Aufl., § 17 Rdnr. 14). Es war 
                            zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs des Grundstücks 
                            auch noch offen, auf welche Höhe sich der Gebührenanspruch 
                            des damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten 
                            belaufen würde. Dem Beklagten stand im übrigen mangels 
                            einer möglichen Bezifferung auch keine entsprechende 
                            Forderung auf Freistellung gegen die Kläger zu (vgl. 
                            Senatsurteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, 
                            NJW 2001, 155 unter II 2 b; BGH, Urteil vom 30. November 
                            1989 - IX ZR 249/88, NJW 1990, 1366 unter 1 b cc). 
                            Er hätte sie allenfalls auf Fest stellung ihrer Pflicht 
                            zum Ersatz aller künftig noch entstehenden Schäden 
                            bzw. ihrer Verpflichtung zur Freistellung von künftig 
                            zu beziffernden Verbindlichkeiten in Anspruch nehmen 
                            können. Ein Schadenersatzanspruch in der jetzt geltend 
                            gemachten bezifferten Höhe war mithin vor dem Eigentumsübergang 
                            nicht begründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen daher 
                            die Gegenansprüche des Beklagten verneint.
 
 
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 Bundesgerichtshof: Urteil des BGH zum Mietrecht (Mangelbeseitigung, Mängel 
                  an der Mietwohnung).Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Mietmangel; 
                    Beseitigung der Mängel durch den Vermieter bei Eigentumsübergang)
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter 
                  anderem mit der Verpflichtung des Vermieters, Mietmängel 
                  zu beseitigen.
 Weitere Informationen zu Mietmangel 
                  und Mietwohnung finden Sie hier.
 
 
 
 Bitte beachten Sie:
 
 Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt 
                  und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zu "Mietmängel 
                  beseitigen lassen" 
                  hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten 
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