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XIII. Zivilsenat 09.02.2005 XIII
ZR 22/04
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Befindet sich der Vermieter von Wohnraum dem
Mieter gegenüber mit der Beseitigung eines Mangels
im Verzug, so wirkt im Fall der Grundstücksübereignung
die einmal eingetretene Verzugslage nach dem Eigentumsübergang
in der Person des Erwerbers fort. Tritt der Schaden
in diesem Fall nach dem Eigentumsübergang ein, so
richten sich die Ansprüche des Mieters nicht gegen
den Grundstücksveräußerer, sondern gegen den Grundstückserwerber.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2005 für
Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg, Zivilkammer 34, vom 11. Dezember 2003 wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens
hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand:
Der Beklagte mietete Ende Dezember 1996 eine Wohnung
im Haus S. straße in H. , welches den Klägern damals
gehörte. Mit Schreiben vom 1. März 2000 mahnte er
bei den Klägern unter Fristsetzung die Beseitigung
eines Mangels der Wohnung an. Nachdem der damalige
Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten wegen des
Mangels einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen
Beweisverfahrens bei dem Amtsgericht eingereicht und
die Gerichtskosten in Höhe von 132,94 € eingezahlt
hatte, ging das Eigentum an dem Grundstück am 1. Juni
2000 aufgrund eines von den Klägern zuvor abgeschlossenen
Kaufvertrages auf die Grundstückserwerberin über.
Mit Beweisbeschluß vom 2. Oktober 2000 forderte das
Amtsgericht einen Kostenvorschuß für Sachverständigenkosten
in Höhe von 345,20 € an, die der Beklagte bezahlte.
Die Kläger haben den Beklagten auf Zahlung rückständiger
Miete in Anspruch genommen. Der Beklagte meint, ihm
stehe gegen die Kläger ein Schadensersatzanspruch
auf Erstattung der von ihm für das selbständige Beweisverfahren
aufgewendeten Gerichtskosten in Höhe von 132,94 €,
der Auslagen für den Sachverständigen in Höhe von
345,20 € und der Gebühren seines Rechtsanwalts in
Höhe von 1.429,12 €, insgesamt 1.907,26 € zu. Er hat
hilfsweise gegen die von den Klägern geltend gemachten
Mietzinsansprüche aufgerechnet und weiter hilfsweise
Widerklage erhoben.
Das Amtsgericht hat die Aufrechnung lediglich in Höhe
eines Teilbetrages von 132,94 € (Gerichtskosten für
das selbständige Beweisverfahren) für begründet erklärt
und den Beklagten im übrigen zur Zahlung der rückständigen
Miete verurteilt. Das Landgericht hat die dagegen
gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit seiner wegen des abgewiesenen Kostenerstattungsanspruchs
von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt
der Beklagte seinen Klageabweisungs- und Widerklageantrag
weiter.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Mietmangel;
Beseitigung der Mängel durch den Vermieter bei Eigentumsübergang)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Mangelbeseitigung, Mängel
an der Mietwohnung).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter
anderem mit der Verpflichtung des Vermieters, Mietmängel
zu beseitigen.
Weitere Informationen zu Mietmangel
und Mietwohnung finden Sie hier.
Bitte beachten Sie:
Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt
und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zu "Mietmängel
beseitigen lassen"
hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten
Sie anwaltliche Hilfe einholen.
Sie haben über Mietrecht-am-Telefon hier und jetzt die
Möglichkeit, telefonisch eine kurze Frage an einen Anwalt
zu richten.
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fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
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